Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Voranzustellen ist, dass die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO darstellt, der (neben einer Anfechtung mit Berufung) nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden kann, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall, allenfalls in Verbindung mit Z 2 bis 5a), oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Z 11 zweiter Fall). Die dem Ermessensbereich zuzuordnende Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0118581, RS0113980; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21-25 Rz 8 f).Voranzustellen ist, dass die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darstellt, der (neben einer Anfechtung mit Berufung) nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bekämpft werden kann, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall, allenfalls in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a), oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Ziffer 11, zweiter Fall). Die dem Ermessensbereich zuzuordnende Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar vergleiche RIS-Justiz RS0118581, RS0113980; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 -, 25, Rz 8 f).
Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 erster Fall, der Sache nach Z 11 zweiter Fall) behauptet, die gegenständlichen Anlasstaten seien von geringer Intensität, weil sie „weder eine besondere Aggression, noch eine besondere Koordinierung oder besondere (schwere) Verletzungsabsicht“ zeigen würden und im Versuchsstadium geblieben seien. In der Person oder im Zustand des Angeklagten gelegene, die Einweisung dennoch rechtfertigende Umstände seien jedoch „nicht vorhanden respektive wurde[n] diese vom Erstgericht nicht ausreichend festgestellt“. Damit zeigt sie keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien iSd Z 11 zweiter Fall auf, welche somit die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von „Taten wie die gegenständlichen und darüber hinaus auch Taten, die schwere Folgen nach ziehen, wie schwere Körperverletzungen“ (US 11), willkürlich erscheinen lässt, sondern erstattet lediglich ein Berufungsvorbringen. Dies gilt auch für die Behauptung, eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Taten mit schweren Folgen liege nicht vor.Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, erster Fall, der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet, die gegenständlichen Anlasstaten seien von geringer Intensität, weil sie „weder eine besondere Aggression, noch eine besondere Koordinierung oder besondere (schwere) Verletzungsabsicht“ zeigen würden und im Versuchsstadium geblieben seien. In der Person oder im Zustand des Angeklagten gelegene, die Einweisung dennoch rechtfertigende Umstände seien jedoch „nicht vorhanden respektive wurde[n] diese vom Erstgericht nicht ausreichend festgestellt“. Damit zeigt sie keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien iSd Ziffer 11, zweiter Fall auf, welche somit die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Begehung von „Taten wie die gegenständlichen und darüber hinaus auch Taten, die schwere Folgen nach ziehen, wie schwere Körperverletzungen“ (US 11), willkürlich erscheinen lässt, sondern erstattet lediglich ein Berufungsvorbringen. Dies gilt auch für die Behauptung, eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Taten mit schweren Folgen liege nicht vor.
Entgegen der weiteren Beschwerde hat das Schöffengericht bei der Gefährlichkeitsprognose erkennbar (auch) die zu V./ genannten Taten berücksichtigt (arg „leitet sich aus den Taten ab, bei denen Tibor P***** und RevInsp. Marcus W***** erheblich und mit langwierigen Folgen verletzt worden sind“ [US 16]) und somit das Prognosekriterium der Art der Tat nicht außer Acht gelassen. Im Übrigen ist das zu I./A./1./ beschriebene Verhalten des Angeklagten im Krankheitszustand auch als in der Person des Rechtsbrechers und in seinem Zustand gelegener Umstand zu bewerten, weshalb das Schöffengericht – der Beschwerde zuwider – das (gesamte) Verhalten des Angeklagten am Nachmittag des 18. Jänner 2019, somit auch die (der Anlasstat vorangegangene) Verletzung des Opfers P*****, bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigen durfte.Entgegen der weiteren Beschwerde hat das Schöffengericht bei der Gefährlichkeitsprognose erkennbar (auch) die zu römisch fünf./ genannten Taten berücksichtigt (arg „leitet sich aus den Taten ab, bei denen Tibor P***** und RevInsp. Marcus W***** erheblich und mit langwierigen Folgen verletzt worden sind“ [US 16]) und somit das Prognosekriterium der Art der Tat nicht außer Acht gelassen. Im Übrigen ist das zu römisch eins./A./1./ beschriebene Verhalten des Angeklagten im Krankheitszustand auch als in der Person des Rechtsbrechers und in seinem Zustand gelegener Umstand zu bewerten, weshalb das Schöffengericht – der Beschwerde zuwider – das (gesamte) Verhalten des Angeklagten am Nachmittag des 18. Jänner 2019, somit auch die (der Anlasstat vorangegangene) Verletzung des Opfers P*****, bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigen durfte.
Entgegen der Beschwerde (Z 11 erster Fall) hat das Schöffengericht durch die Konstatierung, wonach der Angeklagte „eine ausgeprägt emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit hoher Impulsivität“ aufweist, „welche für die strafbaren Handlungen relevant war, weil sie die Steuerungsfähigkeit herabsetzt“ (US 11), den Einfluss des auf geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes auf die Anlasstaten hinreichend deutlich festgestellt.Entgegen der Beschwerde (Ziffer 11, erster Fall) hat das Schöffengericht durch die Konstatierung, wonach der Angeklagte „eine ausgeprägt emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit hoher Impulsivität“ aufweist, „welche für die strafbaren Handlungen relevant war, weil sie die Steuerungsfähigkeit herabsetzt“ (US 11), den Einfluss des auf geistiger oder seelischer Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes auf die Anlasstaten hinreichend deutlich festgestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).