Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Urteilsannahmen übergeht und mit Bezug auf seine - im Urteil wiedergegebene (US 8), insgesamt aber als bewußt tatsachenwidrig erkannte (US 9) - Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er sich bloß den Aufwand einer Wiedereinsetzung habe ersparen wollen, deren Bewilligung er mit Bestimmtheit erwartet habe, für ihn günstigere, die Möglichkeit einer Schädigung der Gegenpartei ausschließende Tatsachenfeststellungen begehrt, bringt er den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese Urteilsannahmen übergeht und mit Bezug auf seine - im Urteil wiedergegebene (US 8), insgesamt aber als bewußt tatsachenwidrig erkannte (US 9) - Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er sich bloß den Aufwand einer Wiedereinsetzung habe ersparen wollen, deren Bewilligung er mit Bestimmtheit erwartet habe, für ihn günstigere, die Möglichkeit einer Schädigung der Gegenpartei ausschließende Tatsachenfeststellungen begehrt, bringt er den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Aber auch mit dem weiteren Einwand (Z 9 lit a), es fehle an Feststellungen darüber, ob die in der Geschäftsabteilung (und nicht - wie der Vertragsbedienstete Friedrich S*** - in der Einlaufstelle) Dienst versehende Vertragsbedienstete Ruth S*** überhaupt befugt gewesen wäre, den Einlaufstempel des Bezirksgerichtes für Handelssachen zu verwenden, woran der Beschwerdeführer die Frage nach der (absoluten) Untauglichkeit seines Bestimmungsversuches in bezug auf Ruth S*** knüpft, ist er nicht im Recht. Angesichts der einschlägigen Vorschriften (§§ 37, 99, 100 Abs. 2, 102 Geo) kann jedenfalls nicht gesagt werden, es wäre das (auch) an die zur Entgegennahme von Schriftstücken und Beurkundung der Zeit ihres Einlangens nicht konkret eingeteilte Vertragsbedienstete S*** gerichtete Ansinnen, das Einlaufdatum zugunsten des Beschwerdeführers zu manipulieren, unter keinen Umständen geeignet gewesen, den von ihm angestrebten verpönten Erfolg herbeizuführen (§ 15 Abs. 3 StGB).Aber auch mit dem weiteren Einwand (Ziffer 9, Litera a,), es fehle an Feststellungen darüber, ob die in der Geschäftsabteilung (und nicht - wie der Vertragsbedienstete Friedrich S*** - in der Einlaufstelle) Dienst versehende Vertragsbedienstete Ruth S*** überhaupt befugt gewesen wäre, den Einlaufstempel des Bezirksgerichtes für Handelssachen zu verwenden, woran der Beschwerdeführer die Frage nach der (absoluten) Untauglichkeit seines Bestimmungsversuches in bezug auf Ruth S*** knüpft, ist er nicht im Recht. Angesichts der einschlägigen Vorschriften (Paragraphen 37, 99, 100, Absatz 2, 102, Geo) kann jedenfalls nicht gesagt werden, es wäre das (auch) an die zur Entgegennahme von Schriftstücken und Beurkundung der Zeit ihres Einlangens nicht konkret eingeteilte Vertragsbedienstete S*** gerichtete Ansinnen, das Einlaufdatum zugunsten des Beschwerdeführers zu manipulieren, unter keinen Umständen geeignet gewesen, den von ihm angestrebten verpönten Erfolg herbeizuführen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB).
Demmach beurteilte der Schöffensenat den Versuch des Angeklagten, auch die in der Kanzlei Dienst versehende Ruth S*** zur Übernahme seines Einspruches gegen den Zahlungsbefehl unter Rückdatierung des Eingangsvermerkes zu bewegen, rechtsrichtig als mißlungene Bestimmung zum Verbrechen des Amtsmißbrauchs. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 302 Abs. 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete dabei die Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit und daß es beim Versuch geblieben ist. Mit seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer bedingten Geldstrafe (§ 37 StGB), in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß (§ 41 StGB) an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete dabei die Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit und daß es beim Versuch geblieben ist. Mit seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer bedingten Geldstrafe (Paragraph 37, StGB), in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß (Paragraph 41, StGB) an.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Milderungsgründe überwiegen im vorliegenden Fall den einzigen Erschwerungsgrund beträchtlich und es besteht auch begründete Aussicht, daß der Berufungswerber, der sich ersichtlich nur in einer besonderen Situation zu den strafbaren Handlungen hat hinreißen lassen, auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Dementsprechend konnte die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert werden. Die darüber hinaus begehrte Veränderung der Strafart kam jedoch nicht in Betracht, weil der Anwendung des § 37 StGB auf nicht gerade atypisch leichte Angriffe gegen die Integrität der Justiz generalpräventive Bedenken entgegenstehen.Die Milderungsgründe überwiegen im vorliegenden Fall den einzigen Erschwerungsgrund beträchtlich und es besteht auch begründete Aussicht, daß der Berufungswerber, der sich ersichtlich nur in einer besonderen Situation zu den strafbaren Handlungen hat hinreißen lassen, auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Dementsprechend konnte die Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß reduziert werden. Die darüber hinaus begehrte Veränderung der Strafart kam jedoch nicht in Betracht, weil der Anwendung des Paragraph 37, StGB auf nicht gerade atypisch leichte Angriffe gegen die Integrität der Justiz generalpräventive Bedenken entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.