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Entscheidung 14 Os 148/96×

Entscheidung 14 Os 148/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os148/96

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 20.März 1996, GZ 11 römisch fünf r 493/95-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin L***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 29.Oktober 1995 in Grünburg durch Entzünden eines Feuers in einem unmittelbar neben dem ehemaligen Lagerhaus am Bahnhofsgelände abgestellten Eisenbahnwaggon an fremden Sachen, nämlich an drei Waggons der Österreichischen Gesellschaft für Eisenbahngeschichte, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst (in der darüber hinausgehenden Absicht, das ehemalige Lagerhaus und damit das darin untergebrachte, von ihm geführte Fitneßzentrum ohne Einwilligung des Gebäudeeigentümers Dipl.Ing.Eberhart N***** durch ein Übergreifen der Feuersbrunst zu vernichten) verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Der unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht erschloß die Täterschaft des Angeklagten aus einer Reihe von Indizien (US 9 f), nämlich dessen (nicht bestrittenen, durch die Beobachtung seines Kraftfahrzeuges durch drei Zeugen belegten) Anwesenheit am Tatort während einer vom Brandsachverständigen für die Brandentstehung ermittelten Zeitspanne (S 126/II), den erheblichen finanziellen Problemen in Verbindung mit dem Bestehen einer Inventar- und Betriebsausfallsversicherung; vergleiche S 76, 132/II), der im Fitneßzentrum im Fensterbereich aus Papier errichteten "Brandbrücke" (vom Waggon zum Büro), den ungewöhnlich vielen im Gebäude plazierten Gasflaschen und dem auffälligen Verhalten bei der Hausdurchsuchung, bei der L***** äußerte, sein Leben sei zerstört, ferner seine Pistole an sich nahm, (angeblich) um damit Selbstmord zu begehen.

Die behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften dem Urteil nicht an.

Eine Erörterung der Äußerung des Sachverständigen Dr.L*****, nicht angeben zu können, wo der Brand exakt seinen Ausgang nahm, konnte unterbleiben, weil der Experte keinen Zweifel daran ließ, daß das Feuer im Inneren des mittleren Waggons (S 123 und 125/II) entzündet wurde und ihm lediglich (brand- bzw löschbedingt) die - nicht entscheidende - noch genauere Lokalisierung verwehrt war (S 124/II).

Auch mit der vom Sachverständigen erwähnten Schwierigkeit der Ermittlung des Brandentstehungszeitpunktes mußte sich das Schöffengericht bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht auseinandersetzen, zumal die relevante Zeitspanne ohnedies ermittelt wurde.

Mangels einer Beweisgrundlage dafür, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, in das Innere des erwähnten frei zugänglichen vergleiche S 495/I) Waggons vorzudringen, in welchem das Feuer gelegt wurde, war das Erstgericht auch nicht verhalten, die Modalitäten der Annäherung an den Tatort festzustellen.

Mit dem Argument, wonach sich aus den Angaben der Zeugen "kein Hinweis" dafür ergebe, daß Personen mit einem auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten PKW "geflüchtet wären, oder sich andere Personen als der Angeklagte zum Zeitpunkt des Brandausbruches am Bahnhofsgelände aufgehalten haben" (US 8), hat das Schöffengericht ersichtlich kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des Beschwerdeführers konstatiert, sondern - der Beschwerde zuwider - aktengetreu zum Ausdruck gebracht, daß den belastenden Umständen die Beobachtung eines nach der Tat (mit einem PKW in suspekter Weise) "Flüchtenden" (US 8) nicht entgegensteht. Es kann daher auf sich beruhen, ob Helmut L***** den weißen Personenkraftwagen nach der Alarmierung der Feuerwehr nicht mehr wahrnahm, weil der Besitzer inzwischen weggefahren war vergleiche S 27/I), oder weil L***** nach seiner Rückkehr nicht mehr auf dieses Fahrzeug achtete vergleiche S 115/II).

Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge, der Angeklagte sei vom Vorwurf des Versicherungsbetruges freigesprochen worden, sodaß es an einem geeigneten Beweggrund für die Brandstiftung fehle, läßt außer acht, daß die zum Betrugsvorwurf festgestellten Aktionen vom Erstgericht - zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers - erkennbar rechtsirrtümlich vergleiche Paragraph 151, StGB) bloß als straflose Vorbereitungshandlungen beurteilt wurden. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer auf aktenfremder Grundlage die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Rechtsmittelwerber lediglich neuerlich seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E44632 14D01486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00148.96.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19961210_OGH0002_0140OS00148_9600000_000