Gründe:
In der Hauptverhandlung vom 17. April 1998 wurde Gerhard Ru***** - nachdem die am 17. Juni 1997 über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war (ON 110) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO, erneut in Untersuchungshaft genommen (ON 131).In der Hauptverhandlung vom 17. April 1998 wurde Gerhard Ru***** - nachdem die am 17. Juni 1997 über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war (ON 110) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO, erneut in Untersuchungshaft genommen (ON 131).
Er wurde in dieser Hauptverhandlung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (B, C), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (D), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (E) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (F) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe, auf welche die Vorhaft vom 16. Juni 1997 bis 26. Feber 1998 angerechnet wurde, verurteilt. Dieses Urteil wurde von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Die Entscheidung darüber wird bei dem auf den heutigen Tag anberaumten Gerichtstag erfolgen.Er wurde in dieser Hauptverhandlung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B, C), der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (D), der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (E) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (F) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe, auf welche die Vorhaft vom 16. Juni 1997 bis 26. Feber 1998 angerechnet wurde, verurteilt. Dieses Urteil wurde von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Die Entscheidung darüber wird bei dem auf den heutigen Tag anberaumten Gerichtstag erfolgen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Gerhard Ru***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1999, mit dem über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Gerhard Ru***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1999, mit dem über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge gegeben.
Mit seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde argumentiert der Angeklagte gegen die Annahme der Haftgründe und behauptet eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft.