In der Verfahrensrüge (Z 3) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Erstgericht die Zeugin Jennifer S***** vernommen hat, obwohl diese zuerst erklärt hatte, von ihrem Entschlagungsrecht als Tochter der Angeklagten Gebrauch zu machen, und in der Folge nur über Einwirkung der Zeugin Mag. Claudia R***** und keinesfalls aus eigenem zur Ablegung ihrer Zeugenaussage bereit gewesen sei.In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Erstgericht die Zeugin Jennifer S***** vernommen hat, obwohl diese zuerst erklärt hatte, von ihrem Entschlagungsrecht als Tochter der Angeklagten Gebrauch zu machen, und in der Folge nur über Einwirkung der Zeugin Mag. Claudia R***** und keinesfalls aus eigenem zur Ablegung ihrer Zeugenaussage bereit gewesen sei.
Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles gab die minderjährige Zeugin Jennifer S*****, Tochter der Angeklagten Marina S*****, in der Hauptverhandlung zunächst nach entsprechender Belehrung im Sinne des § 152 StPO an, nicht aussagen zu wollen (S 80/II) und verließ sodann den Verhandlungssaal. In der Folge teilte die Zeugin Mag. Claudia R***** im Anschluss an ihre Vernehmung dem Schöffensenat mit, dass ihr die noch am Gang vor dem Verhandlungssaal befindliche Jennifer S***** erklärt habe, nicht verstanden zu haben, dass das Verfahren auch gegen Erich Ra***** geführt werde. Daraufhin wurde die Zeugin Jennifer S***** nochmals eingehend und altersgerecht vom Vorsitzenden über ihr Entschlagungsrecht sowie darüber belehrt, dass eine Aussagetrennung bezüglich der beiden Angeklagten nicht möglich sei. Jennifer S***** bestand nunmehr darauf, eine Aussage machen zu wollen (S 82 f/II).Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles gab die minderjährige Zeugin Jennifer S*****, Tochter der Angeklagten Marina S*****, in der Hauptverhandlung zunächst nach entsprechender Belehrung im Sinne des Paragraph 152, StPO an, nicht aussagen zu wollen (S 80/II) und verließ sodann den Verhandlungssaal. In der Folge teilte die Zeugin Mag. Claudia R***** im Anschluss an ihre Vernehmung dem Schöffensenat mit, dass ihr die noch am Gang vor dem Verhandlungssaal befindliche Jennifer S***** erklärt habe, nicht verstanden zu haben, dass das Verfahren auch gegen Erich Ra***** geführt werde. Daraufhin wurde die Zeugin Jennifer S***** nochmals eingehend und altersgerecht vom Vorsitzenden über ihr Entschlagungsrecht sowie darüber belehrt, dass eine Aussagetrennung bezüglich der beiden Angeklagten nicht möglich sei. Jennifer S***** bestand nunmehr darauf, eine Aussage machen zu wollen (S 82 f/II).
Durch die daraufhin erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung der Jennifer S***** hat das Schöffengericht nicht gegen eine mit Nichtigkeitssanktion bedrohte Bestimmung der Strafprozessordnung verstoßen. Denn gemäß § 152 StPO liegt eine Nichtigkeit nur dann vor, wenn ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiter Zeuge nicht ausdrücklich auf sein Recht zur Zeugnisentschlagung verzichtet und dennoch vernommen wird. Demgegenüber war die Zeugin Jennifer S***** vor ihrer Vernehmung mehrmals über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, belehrt worden und hatte schließlich erklärt, aussagen zu wollen. Der im Anschluss an diesen Entschlagungsverzicht erfolgten Vernehmung wird dadurch nicht die Grundlage einer Gesetzmäßigkeit im Sinne des § 152 StPO entzogen, dass die Zeugin einige Zeit vorher noch ihre Aussage verweigert hatte (vgl EvBl 1951/413).Durch die daraufhin erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung der Jennifer S***** hat das Schöffengericht nicht gegen eine mit Nichtigkeitssanktion bedrohte Bestimmung der Strafprozessordnung verstoßen. Denn gemäß Paragraph 152, StPO liegt eine Nichtigkeit nur dann vor, wenn ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiter Zeuge nicht ausdrücklich auf sein Recht zur Zeugnisentschlagung verzichtet und dennoch vernommen wird. Demgegenüber war die Zeugin Jennifer S***** vor ihrer Vernehmung mehrmals über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, belehrt worden und hatte schließlich erklärt, aussagen zu wollen. Der im Anschluss an diesen Entschlagungsverzicht erfolgten Vernehmung wird dadurch nicht die Grundlage einer Gesetzmäßigkeit im Sinne des Paragraph 152, StPO entzogen, dass die Zeugin einige Zeit vorher noch ihre Aussage verweigert hatte vergleiche EvBl 1951/413).
Damit fällt auch der auf die angebliche Nichtigkeit der Aussage der Jennifer S***** gestützte Einwand dahin, das deren Befragung verwertende schriftliche Gutachten des Univ. Prof. Dr. F***** hätte nicht verlesen werden dürfen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tatsachenrüge (Z 5a), in der sie unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und spekulativen Überlegungen den tatrichterlichen Erwägungen bloß eine für sie günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und vermeint, dass sie im Zweifel freigesprochen hätte werden müssen, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in der sie unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und spekulativen Überlegungen den tatrichterlichen Erwägungen bloß eine für sie günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und vermeint, dass sie im Zweifel freigesprochen hätte werden müssen, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.