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Entscheidung 14 Os 149/00×

Entscheidung 14 Os 149/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os149/00

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Franz St***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. September 2000, GZ 28 römisch fünf r 648/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Franz St***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zweiter und sechster Fall) SMG (1 und 2) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter Fall) SMG (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er

1) in der Zeit von September 1997 bis Ende Dezember 1997 in Graz Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Amphetamin (Speed) dem Christian Sch***** kostenlos überlassen;

2) in der Zeit von September 1997 bis Feber 1998 in Graz Suchgift, nämlich Speed und Ecstasy, wiederholt für den Eigenkonsum besessen;

3) in der Zeit von September 1997 bis Ende Dezember 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten Christian Sch***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge, nämlich zumindest 150 Gramm Speed mit einer Reinsubstanz von zumindest 12 Gramm Amphetamin, zumindest 100 Stück Ecstasy Tabletten mit einer Reinsubstanz von zumindest 2,5 Gramm MDMA bzw MDE und ca 10 Gramm Kokain mit nicht mehr feststellbarem Reingehalt über die ungarisch-österreichische Grenze bei Klingenbach eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit seinen Ausführungen versucht der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Zeugen Christian Sch*****, auf dessen Angaben in dem gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren (AZ 28 römisch fünf r 708/00 des Landesgerichtes Eisenstadt), wo er sich auch selbst belastet hatte und verurteilt worden war, die Tatrichter ihr Urteil vor allem stützten, angesichts der die Belastung des Angeklagten abschwächenden Angaben des Zeugen im vorliegenden Verfahren und die nur teilweise geständige Einlassung des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Er vermag dabei keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60645 14D01490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00149..0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0140OS00149_0000000_000