Gegen diesen Freispruch richtet die Staatsanwaltschaft Linz ihre (rechtzeitig) aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht ging entsprechend der insoweit für unwiderlegbar erachteten Verantwortung des Angeklagten davon aus (US 3f), dass er sich neben Michaela B***** in sein Bett legte, ihre Brust und Scheide berührte und seinen Zeige- und Mittelfinger in die Scheide einführte. Sodann befriedigte sich der Angeklagte selbst bis zum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf den Rücken der Genannten gelangte. Für nicht feststellbar erachteten die Tatrichter nähere Umstände dieser Handlung, insbesondere ob der Angeklagte auch einen Finger in den After bzw andere Gegenstände einführte, ob Michaela B***** bei diesen Handlungen schlief, im Halbschlaf, im Aufwachen, wach oder (sonst) in einem Zustand war, der ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Vorgang eingeschränkt und der Angeklagte sich einen derartigen Zustand bewusst zu nutzen gemacht habe, um geschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Gleichermaßen blieb ungeklärt, ob es in dieser Nacht noch einen weiteren durch Anwendung von Gewalt gekennzeichneten Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten gegeben habe. Ebensowenig konnte festgestellt werden, wann und wie es zum Ausziehen der Unterhose der Michaela B***** gekommen war und welchen Ursprung Blutflecken am Bettlaken hatten. Soweit die Mängelrüge einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in den einzelnen, von den Tatrichtern illustrativ herangezogenen Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit und Erinnerungsfähigkeit von Sexualopfern im Allgemeinen und der Zeugin Michaela B***** in concreto bemängelt, legt sie nicht dar, weshalb diese Erwägungen - um überhaupt einen Anfechtungsgegenstand der Z 5 bilden zu können - entscheidende Tatsachen seien und den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen sollen (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Gegen diesen Freispruch richtet die Staatsanwaltschaft Linz ihre (rechtzeitig) aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht ging entsprechend der insoweit für unwiderlegbar erachteten Verantwortung des Angeklagten davon aus (US 3f), dass er sich neben Michaela B***** in sein Bett legte, ihre Brust und Scheide berührte und seinen Zeige- und Mittelfinger in die Scheide einführte. Sodann befriedigte sich der Angeklagte selbst bis zum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf den Rücken der Genannten gelangte. Für nicht feststellbar erachteten die Tatrichter nähere Umstände dieser Handlung, insbesondere ob der Angeklagte auch einen Finger in den After bzw andere Gegenstände einführte, ob Michaela B***** bei diesen Handlungen schlief, im Halbschlaf, im Aufwachen, wach oder (sonst) in einem Zustand war, der ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Vorgang eingeschränkt und der Angeklagte sich einen derartigen Zustand bewusst zu nutzen gemacht habe, um geschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Gleichermaßen blieb ungeklärt, ob es in dieser Nacht noch einen weiteren durch Anwendung von Gewalt gekennzeichneten Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten gegeben habe. Ebensowenig konnte festgestellt werden, wann und wie es zum Ausziehen der Unterhose der Michaela B***** gekommen war und welchen Ursprung Blutflecken am Bettlaken hatten. Soweit die Mängelrüge einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in den einzelnen, von den Tatrichtern illustrativ herangezogenen Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit und Erinnerungsfähigkeit von Sexualopfern im Allgemeinen und der Zeugin Michaela B***** in concreto bemängelt, legt sie nicht dar, weshalb diese Erwägungen - um überhaupt einen Anfechtungsgegenstand der Ziffer 5, bilden zu können - entscheidende Tatsachen seien und den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen sollen (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Bei Geltendmachung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung zur Bewusstseinslage der Zeugin Michaela B***** (US 3) unternimmt die Beschwerde den Versuch, mit eigenen Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugin zu stützen und daraus andere, für eine Verurteilung des Angeklagten geeignete Schlüsse abzuleiten. Die Tatrichter haben jedoch ihre zu den Negativfeststellungen führenden Erwägungen (insbesondere auch betreffend die subjektive Tatseite des Angeklagten) logisch und empirisch einwandfrei begründet, ohne dabei die in der Beschwerde relevierten Beweisergebnisse unberücksichtigt zu lassen (US 7 ff). Soweit diese eine andere Bewertung des Beweismaterials begehrt, greift sie unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (Ratz, aaO Rz 451).Bei Geltendmachung einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung zur Bewusstseinslage der Zeugin Michaela B***** (US 3) unternimmt die Beschwerde den Versuch, mit eigenen Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugin zu stützen und daraus andere, für eine Verurteilung des Angeklagten geeignete Schlüsse abzuleiten. Die Tatrichter haben jedoch ihre zu den Negativfeststellungen führenden Erwägungen (insbesondere auch betreffend die subjektive Tatseite des Angeklagten) logisch und empirisch einwandfrei begründet, ohne dabei die in der Beschwerde relevierten Beweisergebnisse unberücksichtigt zu lassen (US 7 ff). Soweit diese eine andere Bewertung des Beweismaterials begehrt, greift sie unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an (Ratz, aaO Rz 451).
Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) vermisst die Beschwerde eine nähere Auseinandersetzung mit dem (von der Privatbeteiligten vorgelegten und sodann verlesenen [AS 179]) Ambulanzbericht der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 23. August 2007, wonach bei Michaela B***** (vorläufig) eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Rückseite der Beilage ./1 zu ON 21) und mit Teilbereichen des Aussageverhaltens des Angeklagten (zur Frage, wann sich ihm die Zeugin als „Susi" vorgestellt hat, ob sie vor dem Lokal geweint und er selbst behauptet habe, „um die Ecke zu wohnen" und weiters, wonach das Blut auf dem Laken von ihm stamme), übergeht dabei jedoch die darauf bezogenen Ausführungen der Tatrichter (US 10). Auch legt sie nicht dar, weshalb die mangelhafte Erörterung dieser Beweisergebnisse einer für den Schuldspruch günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege gestanden sei. Damit werden jene Tatumstände, die den angeführten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht deutlich und bestimmt angeführt (§ 285a Z 2 StPO). Die Tatrichter sind auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass die vom Erstgericht angestellten Überlegungen der Anklagebehörde nicht genug überzeugend scheinen und auch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, vermag eine unzureichende Begründung nicht aufzuzeigen, sondern läuft auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile verwehrte Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Abwägung der Beweisresultate hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst die Beschwerde eine nähere Auseinandersetzung mit dem (von der Privatbeteiligten vorgelegten und sodann verlesenen [AS 179]) Ambulanzbericht der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 23. August 2007, wonach bei Michaela B***** (vorläufig) eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Rückseite der Beilage ./1 zu ON 21) und mit Teilbereichen des Aussageverhaltens des Angeklagten (zur Frage, wann sich ihm die Zeugin als „Susi" vorgestellt hat, ob sie vor dem Lokal geweint und er selbst behauptet habe, „um die Ecke zu wohnen" und weiters, wonach das Blut auf dem Laken von ihm stamme), übergeht dabei jedoch die darauf bezogenen Ausführungen der Tatrichter (US 10). Auch legt sie nicht dar, weshalb die mangelhafte Erörterung dieser Beweisergebnisse einer für den Schuldspruch günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege gestanden sei. Damit werden jene Tatumstände, die den angeführten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht deutlich und bestimmt angeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Tatrichter sind auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass die vom Erstgericht angestellten Überlegungen der Anklagebehörde nicht genug überzeugend scheinen und auch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, vermag eine unzureichende Begründung nicht aufzuzeigen, sondern läuft auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile verwehrte Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Abwägung der Beweisresultate hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).