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Entscheidung 14 Os 149/11k×

Entscheidung 14 Os 149/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os149/11k

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus W***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. September 2011, GZ 032 Hv 23/11a-31, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus W***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

              Danach hat er von Februar oder März 2010 bis Juni 2010 in W***** in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen, „insgesamt etwa zehn Mal“

(römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 21. Juli 2001 geborenen, somit unmündigen Kiara G***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er teils mit seinem Penis, teils mit seiner Hand ihre Vulva berührte und sie veranlasste, seinen Penis anzufassen und zu reiben, wobei er teils vor ihr bis zur Ejakulation masturbierte;

(römisch zwei) mit der unmündigen Kiara G*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, durch die zu römisch eins geschilderten Angriffe geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) undeutliche Feststellungen zur Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten moniert und „nähere Angaben über das genaue Ausmaß der Alkoholisierung“ zur Beurteilung „des Gewichts des Milderungsgrundes des Paragraph 35, StPO“ (gemeint: StGB) einfordert, richtet sie sich gegen die Ermessensausübung bei der Sanktionsfindung und erstattet damit lediglich ein Berufungsvorbringen.

Die als übergangen reklamierten Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich unter Berücksichtigung der vom Angeklagten angegebenen Konsumation von drei Flaschen Prosecco zu den jeweiligen Tatzeitpunkten und dessen Körpergewicht eine Alkoholisierung von 3,9 Promille ergäbe (ON 30 S 25), mussten die Tatrichter schon deshalb nicht erörtern, weil sie die behauptete Trinkmenge der Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustands (US 4, 6) nicht zugrunde legten.

Mit den Hinweisen auf seine Erinnerungslücken, die angeblich mangelnde Fähigkeit der „achtjährigen“ Kiara G***** zur Erstattung verlässlicher zeitlicher Angaben, und die Aussage dieser Zeugin zu den vielen Fehlern des Angeklagten anlässlich seiner Hilfestellung bei ihren Hausaufgaben sowie mit der Kritik an der auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffenen Urteilsannahme, wonach „wiederkehrende Vollräusche in der Regel niemals zu wiederkehrend gleichen Fehlhandlungen führen“ (US 5), versucht der Angeklagte, aufgrund eigener Beweiswerterwägungen seiner - Zurechnungsunfähigkeit behauptenden - Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft solcherart die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Dem weiteren Einwand (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider ist ein Widerspruch zwischen der im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) enthaltenen Zahl von „etwa zehn“ kriminellen Angriffen und den festgestellten elf Tathandlungen (US 1 und 3) nicht gegeben.

Mit bloßer Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Indem der Beschwerdeführer mit Sanktionsrüge (Ziffer 11,) fehlende Feststellungen zu seiner schweren Vergangenheit und zu der von ihm begonnenen Psychotherapie moniert, die Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen des Paragraph 34, Absatz eins, StGB, die Gewichtung von Erschwerungsgründen sowie der Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten kritisiert und die bedingte Nachsicht zumindest eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe fordert, erstattet er neuerlich bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00149.11K.1213.000

Im RIS seit

30.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0140OS00149_11K0000_000