Gründe:
In der oben bezeichneten Medienrechtssache wurde der Antragsgegnerin mit dem Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.November 1991, GZ 9 d E Vr 10.205/91-14, (ua) die Veröffentlichung einer Entgegnung aufgetragen und gemäß § 19 Abs. 2 MedienG ausgesprochen, daß der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % der Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat.In der oben bezeichneten Medienrechtssache wurde der Antragsgegnerin mit dem Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.November 1991, GZ 9 d E römisch fünf r 10.205/91-14, (ua) die Veröffentlichung einer Entgegnung aufgetragen und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MedienG ausgesprochen, daß der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % der Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat.
Nach rechtzeitiger Berufungsanmeldung (vgl. ON 16) durch den Antragsteller und Zustellung einer Urteilsausfertigung wurde von dessen Vertreter das angemeldete Rechtsmittel "nur hinsichtlich der Kostenentscheidung" ausgeführt (ON 17).Nach rechtzeitiger Berufungsanmeldung vergleiche ON 16) durch den Antragsteller und Zustellung einer Urteilsausfertigung wurde von dessen Vertreter das angemeldete Rechtsmittel "nur hinsichtlich der Kostenentscheidung" ausgeführt (ON 17).
Mit Beschluß vom 29.April 1992, AZ 21 Bs 107/92 (= ON 23 des Vr-Aktes), gab das Oberlandesgericht Wien der "als Berufung bezeichneten Beschwerde" Folge; es änderte den im Urteil des Erstgerichtes enthaltenen Kostenausspruch dahin ab, daß der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 % der Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat.
Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch die meritorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die - ihrer Meinung nach - verspätete Beschwerde des Antragstellers das Gesetz in der Bestimmung des § 392 Abs. 2 StPO verletzt. In ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt sie (ua) aus:Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch die meritorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die - ihrer Meinung nach - verspätete Beschwerde des Antragstellers das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 392, Absatz 2, StPO verletzt. In ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt sie (ua) aus:
"Die gegen das erwähnte Urteil vom Antragsteller (rechtzeitig) angemeldete Berufung wurde von ihm innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist, wie erwähnt, nur dahin ausgeführt, daß die Kostenaufteilung im Ersturteil bekämpft werde. Mit der ""Berufungsschrift"" führte somit der Antragsteller der Sache nach nur eine Beschwerde gegen den Kostenpunkt aus. Eine Verbindung dieser Kostenbeschwerde mit dem gegen das Ersturteil offenstehenden Rechtsmittel (hier der Berufung) wäre, wie dargelegt, nach dem § 392 Abs. 1 StPO an sich zulässig gewesen. Eine gleichgelagerte Regelung wie § 392 Abs. 1 StPO enthält auch § 494 a Abs. 4 StPO. Darnach kann die Beschwerde (gegen eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 1 StPO) mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden. Entscheidend ist somit nach dieser Gesetzesstelle, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung auch rechtzeitig eingebracht wurde. Eingebracht (i.S. des § 494 a Abs. 4 StPO) oder angebracht (i.S. des § 392 Abs. 1 StPO) bedeutet wohl (schriftlich) ausgeführt (und nicht bloß angemeldet)."Die gegen das erwähnte Urteil vom Antragsteller (rechtzeitig) angemeldete Berufung wurde von ihm innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist, wie erwähnt, nur dahin ausgeführt, daß die Kostenaufteilung im Ersturteil bekämpft werde. Mit der ""Berufungsschrift"" führte somit der Antragsteller der Sache nach nur eine Beschwerde gegen den Kostenpunkt aus. Eine Verbindung dieser Kostenbeschwerde mit dem gegen das Ersturteil offenstehenden Rechtsmittel (hier der Berufung) wäre, wie dargelegt, nach dem Paragraph 392, Absatz eins, StPO an sich zulässig gewesen. Eine gleichgelagerte Regelung wie Paragraph 392, Absatz eins, StPO enthält auch Paragraph 494, a Absatz 4, StPO. Darnach kann die Beschwerde (gegen eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO) mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden. Entscheidend ist somit nach dieser Gesetzesstelle, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung auch rechtzeitig eingebracht wurde. Eingebracht (i.S. des Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) oder angebracht (i.S. des Paragraph 392, Absatz eins, StPO) bedeutet wohl (schriftlich) ausgeführt (und nicht bloß angemeldet).
Im vorliegenden Fall wurde aber (die zwar rechtzeitig angemeldete) Berufung vom Antragsteller in Wahrheit innerhalb offener Frist nicht ausgeführt; er hat vielmehr innerhalb dieser Frist bloß eine Kostenbeschwerde erhoben, diese somit mit einer Berufung gegen das Ersturteil (gar) nicht verbunden (vgl. hiezu auch SSt. 38/38 und SSt. 35/33)."Im vorliegenden Fall wurde aber (die zwar rechtzeitig angemeldete) Berufung vom Antragsteller in Wahrheit innerhalb offener Frist nicht ausgeführt; er hat vielmehr innerhalb dieser Frist bloß eine Kostenbeschwerde erhoben, diese somit mit einer Berufung gegen das Ersturteil (gar) nicht verbunden vergleiche hiezu auch SSt. 38/38 und SSt. 35/33)."