Die Beschwerdeführerin vermag keine formalen Begründungsmängel (Z 5) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.Die Beschwerdeführerin vermag keine formalen Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.
Dies gilt zunächst für die von den Tatrichtern festgestellte Art der Erlangung der beiden Sparbücher durch die Angeklagte (Auffinden im Wohnhaus des Erblassers), deren Aussage, diese seien bereits zu Lebzeiten ihrem Vater übereignet worden, mit überzeugender Begründung nicht gefolgt wurde (US 9 f). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrem diesbezüglichen Vorbringen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche das Gericht verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen. Wenn auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber für die ungünstigeren entschieden hat, liegt ein mit Mängelrüge nicht bekämpfbarer Akt freier Beweiswürdigung vor.Dies gilt zunächst für die von den Tatrichtern festgestellte Art der Erlangung der beiden Sparbücher durch die Angeklagte (Auffinden im Wohnhaus des Erblassers), deren Aussage, diese seien bereits zu Lebzeiten ihrem Vater übereignet worden, mit überzeugender Begründung nicht gefolgt wurde (US 9 f). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrem diesbezüglichen Vorbringen das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), welche das Gericht verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen. Wenn auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber für die ungünstigeren entschieden hat, liegt ein mit Mängelrüge nicht bekämpfbarer Akt freier Beweiswürdigung vor.
Das Erstgericht hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, daß dem Vater der Angeklagten das Losungswort eines Sparbuchs ("Weng") bekannt war (US 10 f), und festgestellt, daß er dieses auf dem Bankformular eingetragen hatte (US 6). Auch der Weg, wie es letztlich zur Bekanntgabe des richtigen Losungswortes des zweiten Sparbuches kam, wird vom Erstgericht plausibel dargestellt. Von einer unzureichenden Begründung dieser Urteilsfeststellungen kann nunmehr (siehe 14 Os 54/95; ON 135) keine Rede sein.
Es versagt aber auch der Einwand der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zu dem vom Erstgericht festgestellten Verhalten des Franz L***** bei Behebung der Sparguthaben durch Nichtberücksichtigung der Angaben des Bankbeamten Helmut P*****. Vielmehr versucht die Beschwerdeführerin dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 3.September 1997 (S 163/III), wonach Franz L***** bei einem Einziehungsversuch bloß "anwesend" gewesen sei, dahin umzudeuten, daß er und nicht die Angeklagte das gegenständliche Sparbuch realisieren wollte.
Entsprechend der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) war es entbehrlich, sich mit dem lediglich auf Angaben der Angeklagten basierenden Informationsstand des Notars Dr.B***** über die Herkunft der Sparbücher auseinanderzusetzen.Entsprechend der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) war es entbehrlich, sich mit dem lediglich auf Angaben der Angeklagten basierenden Informationsstand des Notars Dr.B***** über die Herkunft der Sparbücher auseinanderzusetzen.
Die Annahme, daß die Beschwerdeführerin mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, konnte das Erstgericht mängelfrei auf ihre Kenntnis von der Existenz weiterer erbberechtigter Personen gründen (US 5, 8, 12).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.