Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tahir Y***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Mai 1999, GZ 28 Vr 2.143/98-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tahir Y***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Mai 1999, GZ 28 römisch fünf r 2.143/98-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tahir Y***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tahir Y***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 10. Oktober 1998 in Linz dadurch, dass er Simone G***** von hinten an den Brüsten erfasste, diese mit beiden Händen intensiv betastete und die Genannte an sich drückte, wobei er äußerte: "Ich will Sex, ich brauche Frau, ich brauche Wohnung, sofort, Du bist so schön" eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 8 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 5a), die aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen verlangt, erschöpft sich in einer bloßen Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und lässt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen verlangt, erschöpft sich in einer bloßen Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und lässt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Der unter § 281 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Einwand, der Angeklagte sei zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht gehört worden (§ 262 StPO), ist aktenwidrig (US 105 f).Der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Einwand, der Angeklagte sei zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht gehört worden (Paragraph 262, StPO), ist aktenwidrig (US 105 f).
Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) ein Vorhaben des Angeklagten vermisst, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorzunehmen, übergeht er die eindeutige Feststellung des dahin gerichteten Eventualvorsatzes (US 2 iVm US 7 und 15) und führt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein Vorhaben des Angeklagten vermisst, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorzunehmen, übergeht er die eindeutige Feststellung des dahin gerichteten Eventualvorsatzes (US 2 in Verbindung mit US 7 und 15) und führt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00015..0321.000
Dokumentnummer
JJT_20000321_OGH0002_0140OS00015_0000000_000