Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil berechtigt.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil berechtigt.
Der Rüge (Z 3, 11), anstelle der in der Urteilsausfertigung angeführten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Jahren sei eine solche von acht Monaten verkündet worden, wurde bereits Rechnung getragen (ON 20).Der Rüge (Ziffer 3, 11,), anstelle der in der Urteilsausfertigung angeführten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Jahren sei eine solche von acht Monaten verkündet worden, wurde bereits Rechnung getragen (ON 20).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Anzahl der Übergaben unbekannter Mengen von Marihuana an Walter E***** (ca 10 [US 2], 10 [US 4], vielleicht 5 bzw der Angeklagten nicht mehr erinnerlich [S 151]) keine entscheidende Tatsache und findet diese im letztzitierten Geständnis der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung Deckung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft die Anzahl der Übergaben unbekannter Mengen von Marihuana an Walter E***** (ca 10 [US 2], 10 [US 4], vielleicht 5 bzw der Angeklagten nicht mehr erinnerlich [S 151]) keine entscheidende Tatsache und findet diese im letztzitierten Geständnis der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung Deckung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt jedoch zutreffend dar, dass das Ersturteil keine Feststellungen dazu enthält, ob der Vorsatz der Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) auf die Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (§ 28 Abs 6 SMG) gerichtet war.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt jedoch zutreffend dar, dass das Ersturteil keine Feststellungen dazu enthält, ob der Vorsatz der Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) auf die Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichtet war.
Da sohin die Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation nach § 28 Abs 2 SMG beurteilen zu können, ergibt sich bereits in nichtöffentlicher Sitzung die Notwendigkeit, den Schuldspruch teilweise zu kassieren (§§ 285e, 289 StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Berufung ist gegenstandslos.Da sohin die Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG beurteilen zu können, ergibt sich bereits in nichtöffentlicher Sitzung die Notwendigkeit, den Schuldspruch teilweise zu kassieren (Paragraphen 285 e, 289, StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Berufung ist gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.