Die vom Angeklagten lediglich gegen die Schuldsprüche zu 2.) bis 5.) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten lediglich gegen die Schuldsprüche zu 2.) bis 5.) gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über einen von 7. April bis 4. Mai 2002 vom Angeklagten absolvierten Kuraufenthalt in Bad Gastein (Beilage ./1) bedurfte als für die Entscheidung irrelevant keiner Erörterung: Kann doch angesichts der eindeutigen Beschreibung der Tat (US 2 iVm US 6) eine exakte Eingrenzung der Zeit der Übernahme der gestohlenen Gegenstände dahinstehen. Hätte B***** die Vortat bereits am 6. April 2002 begangen, wäre die Übernahme der Gegenstände durch den Angeklagten noch vor dessen Kurantritt möglich gewesen. Darüber hinaus inkludiert die Urteilsannahme, B***** habe das Diebsgut zum Angeklagten gebracht (US 5), eine allfällige Übergabe in Bad Gastein oder dass T***** seinen Kuraufenthalt zwecks Übernahme der Waren in Linz kurz hätte unterbrechen können (vgl hiezu den Erhebungsbericht S 65). Letztlich lässt die Beschreibung der Tatzeit mit "nach dem 10. April 2002" ebenso die Abwicklung des Ankaufs nach dem Kuraufenthalt offen.Die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über einen von 7. April bis 4. Mai 2002 vom Angeklagten absolvierten Kuraufenthalt in Bad Gastein (Beilage ./1) bedurfte als für die Entscheidung irrelevant keiner Erörterung: Kann doch angesichts der eindeutigen Beschreibung der Tat (US 2 in Verbindung mit US 6) eine exakte Eingrenzung der Zeit der Übernahme der gestohlenen Gegenstände dahinstehen. Hätte B***** die Vortat bereits am 6. April 2002 begangen, wäre die Übernahme der Gegenstände durch den Angeklagten noch vor dessen Kurantritt möglich gewesen. Darüber hinaus inkludiert die Urteilsannahme, B***** habe das Diebsgut zum Angeklagten gebracht (US 5), eine allfällige Übergabe in Bad Gastein oder dass T***** seinen Kuraufenthalt zwecks Übernahme der Waren in Linz kurz hätte unterbrechen können vergleiche hiezu den Erhebungsbericht S 65). Letztlich lässt die Beschreibung der Tatzeit mit "nach dem 10. April 2002" ebenso die Abwicklung des Ankaufs nach dem Kuraufenthalt offen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei der spruchgemäßen Anführung des Zeitraums der Vortat erkennbar um einen bloßen (jederzeit berichtigungsfähigen) Schreibfehler durch Inversion handelt.
Die Tatrichter haben aber auch die mehrfach konstatierte Kenntnis des Angeklagten, dass die von ihm erworbenen Gegenstände (überwiegend) aus Einbruchsdiebstählen stammten (US 5 f, 8; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 164 Rz 47), logisch und empirisch einwandfrei auf die ihn ursprünglich belastenden Angaben Alexander B*****s vor der Polizei gestützt (S 81, 103), wobei sie kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers fanden (US 7 f). Darüber hinaus hat das Schöffengericht den Umstand, dass B***** und T***** seit über zehn Jahren befreundet sind und der Angeklagte nicht nur dessen kriminelles Vorleben, sondern ihn auch als hochprofessionellen Einbrecher kannte (US 10; vgl auch Beschuldigtenvernehmung S 231b), mängelfrei in seine Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB miteinbezogen.Die Tatrichter haben aber auch die mehrfach konstatierte Kenntnis des Angeklagten, dass die von ihm erworbenen Gegenstände (überwiegend) aus Einbruchsdiebstählen stammten (US 5 f, 8; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 164, Rz 47), logisch und empirisch einwandfrei auf die ihn ursprünglich belastenden Angaben Alexander B*****s vor der Polizei gestützt (S 81, 103), wobei sie kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers fanden (US 7 f). Darüber hinaus hat das Schöffengericht den Umstand, dass B***** und T***** seit über zehn Jahren befreundet sind und der Angeklagte nicht nur dessen kriminelles Vorleben, sondern ihn auch als hochprofessionellen Einbrecher kannte (US 10; vergleiche auch Beschuldigtenvernehmung S 231b), mängelfrei in seine Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB miteinbezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.