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Entscheidung 14 Os 15/04×

Entscheidung 14 Os 15/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os15/04

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 140/03k (nunmehr 12 Hv 265/03v) anhängigen Strafsache gegen Stefan F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Alexandra R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 2. Jänner 2004, AZ 10 Bs 293/03 (= ON 130 des Hv-Aktes), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Alexandra R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 2. Jänner 2004, AZ 10 Bs 293/03, gab das Oberlandesgericht Graz einer (weiteren) Beschwerde der Alexandra R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der über sie am 14. Juni 2003 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) bis längstens 23. Februar 2004 fort.

Nach dem Inhalt der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 114) ist Alexandra R***** dringend verdächtigt, in Graz

A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Stefan F*****, Petra R***** und Wieslaw K***** gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

römisch eins. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Mai 2003 eine bislang unbekannte Person dazu bestimmt zu haben, am 6. Juni 2003 durch den Transport von ca 981 Gramm Speed (203,43 +/- 12,09 g Reinsubstanz), sohin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), von Polen oder Tschechien aus- und nach Österreich einzuführen, indem sie Wieslaw K***** aufforderte, über seinen Bekannten Lucjan W***** bei dessen polnischen Hintermännern das Suchtgift zu bestellen und die Lieferung des Suchtgifts nach Österreich in Auftrag zu geben;

römisch zwei. vom 7. bis 11. Juni 2003 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht zu haben, indem sie das zu A/I. angeführte Suchtgift von einem polnischen Mittelsmann auf Kommissionsbasis zu einem vereinbarten Kaufpreis von 15.000 EUR übernahmen, hievon insgesamt ca 8 Gramm zu einem Grammpreis von 50 EUR gewinnbringend in Verkehr setzten, wobei Stefan F***** als Verteiler des Suchtgifts fungierte, während Petra R***** teilweise an der Abpackung des Suchtgifts beteiligt war, und das restliche Suchtgift zweck gewinnbringenden Verkaufs an Kaufinteressenten bereithielten, wobei der erwartete Erlös unter ihnen aufgeteilt werden sollte;

B/ Anfang Juni 2003 gemeinsam mit Stefan F*****, Petra R***** und Wieslaw K***** eine kriminielle Vereinigung gegründet zu haben, indem sie sich zum Zwecke des fortgesetzten gewinnbringenden Verkaufs großer Mengen Speed zusammenschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die von Alexandra R***** erhobene Grundrechtsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. November 2003, GZ 14 Os 146, 147/03-9, eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten R***** gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 2003 abgewiesen. Seither ist - mit Ausnahme der inzwischen erfolgten Anklageerhebung am 25. November 2003 (die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ist für den 12. Februar 2004 anberaumt) und des Ablaufs der in Paragraph 194, Absatz 3, StPO statuierten Sechs-Monate-Frist - keine ins Gewicht fallende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Es genügt daher, die weitgehend identen Beschwerdeinwände betreffend den im angefochtenen Beschluss sehr wohl begründeten dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine Tat mit schweren Folgen und den zutreffend herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sowie bezüglich der neuerlichen Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 182, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO auf die weiterhin aktuellen Argumente des vorangegangenen Grundrechtsbeschwerdeerkenntnisses zu verweisen. Ob und inwieweit die behaupteten Drohungen des Lucjan W***** die Suchtgiftverstöße der Beschuldigten beeinflussten, ist nicht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen, sondern vom angerufenen Schöffengericht.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung "und damit auch eine Tatbegehungsgefahr" bestreitet, berührt sie keine grundrechtsrelevante Tatsache, weil das angeklagte Vergehen nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB vorliegend nicht haftbegründend ist.

Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf, "der Umstand, dass die Rufdatenrückerfassung ... erst am 18. 12. 2003 bei Gericht eintraf, bedeutet eine derartige Verzögerung des Verfahrens durch Verschulden der Behörden, dass daraus ein[e] Enthaftungsanspruch gemäß Artikel 5, Absatz 3, EMRK resultiert". Die Überschreitung der Sechs-Monate-Frist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO sei daher nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die (letztlich erfolglos gebliebenen) sicherheitsbehördlichen Erhebungen nach den Suchtgiftlieferanten in Form von Rufdatenrückerfassungen der von den Mitbeschuldigten benutzten Mobiltelefone weniger eine besondere "Schwierigkeit" der Voruntersuchung darstellen als vielmehr einen besonderen "Umfang" derselben. Ungeachtet der Frage, welche der beiden gleichrangigen Prämissen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO konkret vorliegen, ist bei Alexandra R***** - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Gerichtshofs zweiter Instanz - die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Hinblick auf das Gewicht des aktuellen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr unvermeidbar. Im Übrigen konnte der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der ihm vorliegenden Aktenlage keine zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führende Verzögerung durch die Untersuchungsrichterin erkennen.

Zu Recht ging das Oberlandesgericht auch davon aus, dass einerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, andererseits die Untersuchungshaft auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar ist.

Alexandra R***** wurde demnach durch die angefochtenen Entscheidung im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die unbegründete Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E72212 14Os15.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00015.04.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20040210_OGH0002_0140OS00015_0400000_000