Dagegen richtet sich die von Alexandra R***** erhobene Grundrechtsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. November 2003, GZ 14 Os 146, 147/03-9, eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten R***** gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 2003 abgewiesen. Seither ist - mit Ausnahme der inzwischen erfolgten Anklageerhebung am 25. November 2003 (die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ist für den 12. Februar 2004 anberaumt) und des Ablaufs der in § 194 Abs 3 StPO statuierten Sechs-Monate-Frist - keine ins Gewicht fallende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Es genügt daher, die weitgehend identen Beschwerdeinwände betreffend den im angefochtenen Beschluss sehr wohl begründeten dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine Tat mit schweren Folgen und den zutreffend herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sowie bezüglich der neuerlichen Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des § 182 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO auf die weiterhin aktuellen Argumente des vorangegangenen Grundrechtsbeschwerdeerkenntnisses zu verweisen. Ob und inwieweit die behaupteten Drohungen des Lucjan W***** die Suchtgiftverstöße der Beschuldigten beeinflussten, ist nicht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen, sondern vom angerufenen Schöffengericht.Der Oberste Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. November 2003, GZ 14 Os 146, 147/03-9, eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten R***** gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 2003 abgewiesen. Seither ist - mit Ausnahme der inzwischen erfolgten Anklageerhebung am 25. November 2003 (die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ist für den 12. Februar 2004 anberaumt) und des Ablaufs der in Paragraph 194, Absatz 3, StPO statuierten Sechs-Monate-Frist - keine ins Gewicht fallende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Es genügt daher, die weitgehend identen Beschwerdeinwände betreffend den im angefochtenen Beschluss sehr wohl begründeten dringenden Tatverdacht in Bezug auf eine Tat mit schweren Folgen und den zutreffend herangezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sowie bezüglich der neuerlichen Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 182, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO auf die weiterhin aktuellen Argumente des vorangegangenen Grundrechtsbeschwerdeerkenntnisses zu verweisen. Ob und inwieweit die behaupteten Drohungen des Lucjan W***** die Suchtgiftverstöße der Beschuldigten beeinflussten, ist nicht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen, sondern vom angerufenen Schöffengericht.
Soweit die Beschwerde das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung "und damit auch eine Tatbegehungsgefahr" bestreitet, berührt sie keine grundrechtsrelevante Tatsache, weil das angeklagte Vergehen nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB vorliegend nicht haftbegründend ist.Soweit die Beschwerde das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung "und damit auch eine Tatbegehungsgefahr" bestreitet, berührt sie keine grundrechtsrelevante Tatsache, weil das angeklagte Vergehen nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB vorliegend nicht haftbegründend ist.
Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf, "der Umstand, dass die Rufdatenrückerfassung ... erst am 18. 12. 2003 bei Gericht eintraf, bedeutet eine derartige Verzögerung des Verfahrens durch Verschulden der Behörden, dass daraus ein[e] Enthaftungsanspruch gemäß Art 5 Abs 3 EMRK resultiert". Die Überschreitung der Sechs-Monate-Frist des § 194 Abs 3 StPO sei daher nicht gerechtfertigt.Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf, "der Umstand, dass die Rufdatenrückerfassung ... erst am 18. 12. 2003 bei Gericht eintraf, bedeutet eine derartige Verzögerung des Verfahrens durch Verschulden der Behörden, dass daraus ein[e] Enthaftungsanspruch gemäß Artikel 5, Absatz 3, EMRK resultiert". Die Überschreitung der Sechs-Monate-Frist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO sei daher nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die (letztlich erfolglos gebliebenen) sicherheitsbehördlichen Erhebungen nach den Suchtgiftlieferanten in Form von Rufdatenrückerfassungen der von den Mitbeschuldigten benutzten Mobiltelefone weniger eine besondere "Schwierigkeit" der Voruntersuchung darstellen als vielmehr einen besonderen "Umfang" derselben. Ungeachtet der Frage, welche der beiden gleichrangigen Prämissen des § 194 Abs 3 StPO konkret vorliegen, ist bei Alexandra R***** - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Gerichtshofs zweiter Instanz - die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Hinblick auf das Gewicht des aktuellen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr unvermeidbar. Im Übrigen konnte der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der ihm vorliegenden Aktenlage keine zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führende Verzögerung durch die Untersuchungsrichterin erkennen.Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die (letztlich erfolglos gebliebenen) sicherheitsbehördlichen Erhebungen nach den Suchtgiftlieferanten in Form von Rufdatenrückerfassungen der von den Mitbeschuldigten benutzten Mobiltelefone weniger eine besondere "Schwierigkeit" der Voruntersuchung darstellen als vielmehr einen besonderen "Umfang" derselben. Ungeachtet der Frage, welche der beiden gleichrangigen Prämissen des Paragraph 194, Absatz 3, StPO konkret vorliegen, ist bei Alexandra R***** - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Gerichtshofs zweiter Instanz - die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Hinblick auf das Gewicht des aktuellen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr unvermeidbar. Im Übrigen konnte der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der ihm vorliegenden Aktenlage keine zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führende Verzögerung durch die Untersuchungsrichterin erkennen.
Zu Recht ging das Oberlandesgericht auch davon aus, dass einerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, andererseits die Untersuchungshaft auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar ist.
Alexandra R***** wurde demnach durch die angefochtenen Entscheidung im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die unbegründete Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Alexandra R***** wurde demnach durch die angefochtenen Entscheidung im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die unbegründete Beschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.