Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Subsumtionsrüge sagt nicht, warum es für die auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht erforderlich sein sollte, dass ein die Bagatellgrenze übersteigender Schaden auch tatsächlich herbeigeführt wurde.
Da die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte, in ÖJZ-LSK 1985/83 teilweise wiedergegebene Entscheidung 9 Os 60/85 auf den tatsächlich herbeigeführten Schaden gar nicht abstellt, vielmehr nur betont, dass § 70 StGB eine auf einen über der Bagatellgrenze liegenden Schaden gerichtete Absicht voraussetzt, kann daraus nach den Denkgesetzen für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 589). Auch die Berufung auf die Lehrmeinung von Bertel (WK2 § 130 Rz 5), der sich darauf beschränkt, ohne Begründung zu erklären, es könne nicht richtig sein, „Einnahmen aus den beabsichtigten Einzeltaten" zusammenzurechnen, bleibt solcherart eine bloße Rechtsbehauptung ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (zu den Erfordernissen einer methodengerechten Ableitung eingehend: 13 Os 151/03 = JBl 2004, 531 mit Anmerkung von Burgstaller).Da die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte, in ÖJZ-LSK 1985/83 teilweise wiedergegebene Entscheidung 9 Os 60/85 auf den tatsächlich herbeigeführten Schaden gar nicht abstellt, vielmehr nur betont, dass Paragraph 70, StGB eine auf einen über der Bagatellgrenze liegenden Schaden gerichtete Absicht voraussetzt, kann daraus nach den Denkgesetzen für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 589). Auch die Berufung auf die Lehrmeinung von Bertel (WK2 Paragraph 130, Rz 5), der sich darauf beschränkt, ohne Begründung zu erklären, es könne nicht richtig sein, „Einnahmen aus den beabsichtigten Einzeltaten" zusammenzurechnen, bleibt solcherart eine bloße Rechtsbehauptung ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (zu den Erfordernissen einer methodengerechten Ableitung eingehend: 13 Os 151/03 = JBl 2004, 531 mit Anmerkung von Burgstaller).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.