Die dagegen aus § 281 Abs l Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Abs l Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Tatrichter stützen ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung, wonach er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt habe und von einem Albaner namens „Haxi“ als Strohmann vorgeschoben worden sei, auf die Aussagen mehrerer, in der GmbH beschäftigter Zeugen, welche den Angeklagten durchwegs als „Chef“ oder diejenige Person bezeichneten, welche die Einstellung und/oder Lohnauszahlung durchgeführt habe, die Aussage der als Sekretärin beschäftigten Sevledina M*****, wonach der Angeklagte täglich im Büro anwesend gewesen sei, alle Anweisungen erteilt und es keinen anderen Ansprechpartner gegeben habe, sowie darauf, dass er als Zeichnungsberechtigter zahlreiche Dispositionen am Unternehmenskonto veranlasst, eine Reihe von Bar- und Inkassobestätigungen unterfertigt, einer Steuerberatungskanzlei Vollmacht erteilt und den Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten abgeschlossen habe (US 11 bis 15), wobei sie auch den Umstand, dass sich drei weitere Zeugen - entgegen ihren Angaben vor der Polizei (ON 3 S 361 ff, S 367 ff und S 321 ff) - in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Angeklagten erinnern konnten, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447 f) als den übrigen Verfahrensergebnissen nicht entgegenstehend berücksichtigten (US 13). Demnach geht zunächst der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer „den allgemeinen Denkgesetzen“ widersprechenden Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere.Die Tatrichter stützen ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung, wonach er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt habe und von einem Albaner namens „Haxi“ als Strohmann vorgeschoben worden sei, auf die Aussagen mehrerer, in der GmbH beschäftigter Zeugen, welche den Angeklagten durchwegs als „Chef“ oder diejenige Person bezeichneten, welche die Einstellung und/oder Lohnauszahlung durchgeführt habe, die Aussage der als Sekretärin beschäftigten Sevledina M*****, wonach der Angeklagte täglich im Büro anwesend gewesen sei, alle Anweisungen erteilt und es keinen anderen Ansprechpartner gegeben habe, sowie darauf, dass er als Zeichnungsberechtigter zahlreiche Dispositionen am Unternehmenskonto veranlasst, eine Reihe von Bar- und Inkassobestätigungen unterfertigt, einer Steuerberatungskanzlei Vollmacht erteilt und den Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten abgeschlossen habe (US 11 bis 15), wobei sie auch den Umstand, dass sich drei weitere Zeugen - entgegen ihren Angaben vor der Polizei (ON 3 S 361 ff, S 367 ff und S 321 ff) - in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Angeklagten erinnern konnten, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 447 f) als den übrigen Verfahrensergebnissen nicht entgegenstehend berücksichtigten (US 13). Demnach geht zunächst der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer „den allgemeinen Denkgesetzen“ widersprechenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ins Leere.
Das Beschwerdevorbringen, die Deposition des Angeklagten, er könne über „Haxi“ keine näheren Angaben machen, spreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung für seine oben dargestellte Verantwortung, und die Aussagen der oben angeführten drei Zeugen würden ihn entgegen den Erwägungen der erkennenden Richter entlasten, stellt - ohne zudem an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft damit die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).
Der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die - in der Beschwerde im Übrigen durch die Behauptung, der Zeuge habe angegeben, es sei bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar eine weitere Person anwesend gewesen (siehe demgegenüber ON 74 S 13, wonach der Zeuge dies lediglich glaubte), nicht aktenkonform wiedergegebene - Aussage des Laszlo K***** berücksichtigt (US 15) und daraus lediglich nicht die vom Angeklagten begehrten Schlussfolgerungen gezogen.Der weiteren Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die - in der Beschwerde im Übrigen durch die Behauptung, der Zeuge habe angegeben, es sei bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar eine weitere Person anwesend gewesen (siehe demgegenüber ON 74 S 13, wonach der Zeuge dies lediglich glaubte), nicht aktenkonform wiedergegebene - Aussage des Laszlo K***** berücksichtigt (US 15) und daraus lediglich nicht die vom Angeklagten begehrten Schlussfolgerungen gezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs l StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Abs l StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.