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Entscheidung 14 Os 15/22w×

Entscheidung 14 Os 15/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os15/22w

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. November 2021, GZ 37 Hv 83/21v-57, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A/2) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (B/1) und nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (B/2) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er

A/ * A* in der Nacht zum 8. April 2021 in L*

1/ dadurch, dass er sie gegen ihren mehrmals lautstark erklärten Willen und trotz massiver Gegenwehr in seinem zuvor von ihm verschlossenen Pkw an den Haaren erfasste, unter Versetzen von Schlägen, Würgen, Zuhalten ihres Mundes sowie Fixieren ihrer Hände, ihrer Arme und ihres Körpers zunächst auf der Rückbank des Fahrzeugs nach unten drückte, sich sodann mit einem Bein auf ihre Oberschenkel kniete, ihre Jogginghose und Unterhose hinunterzog, sich auf sie legte und schließlich unter Wegdrücken ihres rechten Beines vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog, mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Traumafolgestörung in Form einer akuten und daran anschließenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert, somit eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;

2/ unmittelbar im Anschluss durch die Ankündigung, sie andernfalls zu töten und durch eine im angefochtenen Urteil wiedergegebene Äußerung, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeige des zu Punkt 1/ beschriebenen Vorfalls, genötigt;

B/ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut,

1/ erworben und besessen, und zwar

a/ in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* und L* zumindest zwei Gramm;

b/ bis zum 22. Juni 2021 wiederholt in W* und an anderen Orten;

2/ anderen überlassen, nämlich in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* den jeweils 2006 geborenen A* und W*, wobei er dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als diese war.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) nimmt mit der Kritik an der schlechten Qualität der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin A* nicht Bezug auf den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO; vergleiche [zum Gegenstand einer Mängelrüge] Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393). Weshalb „mangels durchgehender Abspielung des Videos das Urteil offenbar widersprüchlich und unvollständig“ sei, erklärt das weitere Vorbringen, das der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bekämpft, nicht.

[5] Die Kritik der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu A/1, es fehlten Feststellungen für eine Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB geht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus vergleiche US 6 und 14). Weshalb die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Alter des Opfers für diese Subsumtion von Bedeutung sei, bleibt unklar.

[6] Ebenso wenig erklärt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,), weshalb das Erstgericht „aus diesem Grund“ „die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens“ überschritten habe vergleiche im Übrigen zur Subsidiarität der Sanktions- gegenüber der Subsumtionsrüge Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00015.22W.0330.000

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220330_OGH0002_0140OS00015_22W0000_000