Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/2) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B/1) und nach § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (B/2) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A/2) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (B/1) und nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (B/2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
A/ * A* in der Nacht zum 8. April 2021 in L*
1/ dadurch, dass er sie gegen ihren mehrmals lautstark erklärten Willen und trotz massiver Gegenwehr in seinem zuvor von ihm verschlossenen Pkw an den Haaren erfasste, unter Versetzen von Schlägen, Würgen, Zuhalten ihres Mundes sowie Fixieren ihrer Hände, ihrer Arme und ihres Körpers zunächst auf der Rückbank des Fahrzeugs nach unten drückte, sich sodann mit einem Bein auf ihre Oberschenkel kniete, ihre Jogginghose und Unterhose hinunterzog, sich auf sie legte und schließlich unter Wegdrücken ihres rechten Beines vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog, mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Traumafolgestörung in Form einer akuten und daran anschließenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert, somit eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;1/ dadurch, dass er sie gegen ihren mehrmals lautstark erklärten Willen und trotz massiver Gegenwehr in seinem zuvor von ihm verschlossenen Pkw an den Haaren erfasste, unter Versetzen von Schlägen, Würgen, Zuhalten ihres Mundes sowie Fixieren ihrer Hände, ihrer Arme und ihres Körpers zunächst auf der Rückbank des Fahrzeugs nach unten drückte, sich sodann mit einem Bein auf ihre Oberschenkel kniete, ihre Jogginghose und Unterhose hinunterzog, sich auf sie legte und schließlich unter Wegdrücken ihres rechten Beines vaginal in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog, mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Traumafolgestörung in Form einer akuten und daran anschließenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert, somit eine an sich schwere und länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte;
2/ unmittelbar im Anschluss durch die Ankündigung, sie andernfalls zu töten und durch eine im angefochtenen Urteil wiedergegebene Äußerung, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeige des zu Punkt 1/ beschriebenen Vorfalls, genötigt;
B/ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut,
1/ erworben und besessen, und zwar
a/ in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* und L* zumindest zwei Gramm;
b/ bis zum 22. Juni 2021 wiederholt in W* und an anderen Orten;
2/ anderen überlassen, nämlich in der Nacht zum 8. April 2021 in Z* den jeweils 2006 geborenen A* und W*, wobei er dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und zwei Jahre älter als diese war.