Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera c, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht im Recht. Denn die Urteilsfeststellungen gründen sich keineswegs - wie die Beschwerdeausführungen behaupten - "im wesentlichen" auf die (rechtskräftigen) Bescheide des Finanzamtes. Das Schöffengericht hat vielmehr den Umstand, daß rechtskräftige Abgabenbescheide vorliegen, nur in einem einzigen Halbsatz im Urteil erwähnt (US 5), seine Konstatierungen aber, wie die einleitenden Ausführungen zu den Entscheidungsgründen zeigen, nicht darauf, sondern vor allem auf die Aussagen der Zeugen, insbesondere des Betriebsprüfers und der beiden (zeitlich nacheinander für den Angeklagten tätig gewordenen) Steuerberater, die nichts gegen die Richtigkeit der Darlegungen des erstgenannten Zeugen vorbringen konnten, gestützt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht im Recht. Denn die Urteilsfeststellungen gründen sich keineswegs - wie die Beschwerdeausführungen behaupten - "im wesentlichen" auf die (rechtskräftigen) Bescheide des Finanzamtes. Das Schöffengericht hat vielmehr den Umstand, daß rechtskräftige Abgabenbescheide vorliegen, nur in einem einzigen Halbsatz im Urteil erwähnt (US 5), seine Konstatierungen aber, wie die einleitenden Ausführungen zu den Entscheidungsgründen zeigen, nicht darauf, sondern vor allem auf die Aussagen der Zeugen, insbesondere des Betriebsprüfers und der beiden (zeitlich nacheinander für den Angeklagten tätig gewordenen) Steuerberater, die nichts gegen die Richtigkeit der Darlegungen des erstgenannten Zeugen vorbringen konnten, gestützt.
Die weitere Beschwerdebehauptung zum selben Nichtigkeitsgrund, der festgestellte Vorsatz des Angeklagten hätte nicht auf Schlüssen beruhen dürfen, stellt eine unzulässige Beweisregel auf und verkennt, daß insbesondere die Feststellung der subjektiven Tatseite selten auf sinnlich wahrnehmbaren Vorgängen, sondern vielmehr meist auf Schlußfolgerungen beruht (Mayerhofer-Rieder3 ENr 20 ff und 60 zu § 258 StPO).Die weitere Beschwerdebehauptung zum selben Nichtigkeitsgrund, der festgestellte Vorsatz des Angeklagten hätte nicht auf Schlüssen beruhen dürfen, stellt eine unzulässige Beweisregel auf und verkennt, daß insbesondere die Feststellung der subjektiven Tatseite selten auf sinnlich wahrnehmbaren Vorgängen, sondern vielmehr meist auf Schlußfolgerungen beruht (Mayerhofer-Rieder3 ENr 20 ff und 60 zu Paragraph 258, StPO).
Dem Schöffengericht ist aber auch kein Denkfehler unterlaufen, wenn es auf Grund der vom Angeklagten negierten Aufforderungen seiner Steuerberater, die Nichterstellung von Rechnungen und die Unterdrückung von Aufzeichnungen über Losungen zu unterlassen, den Verkürzungsbetrag des Angeklagten als erwiesen ansah.
Diesen erwiesenen Vorsatz aber hätte die Rechtsrüge (inhaltlich: Z 9 lit a) ihren Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die den Urteilsfeststellungen widersprechende Ansicht des Verteidigers, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Vorsatz erwiesen sei.Diesen erwiesenen Vorsatz aber hätte die Rechtsrüge (inhaltlich: Ziffer 9, Litera a,) ihren Ausführungen zugrunde legen müssen, nicht aber die den Urteilsfeststellungen widersprechende Ansicht des Verteidigers, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Vorsatz erwiesen sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen des Angeklagten und des Finanzamtes zu entscheiden.