Entscheidung 14 Os 15/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jürgen Herbert T***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde ("Berufung") des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 1998, GZ 7 Bs 583/97-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jürgen Herbert T***** wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde ("Berufung") des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 1998, GZ 7 Bs 583/97-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem dieses die bedingte Entlassung des Jürgen Herbert T***** nach halber Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB bewilligt hatte, Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Landesgericht die neuerliche Entscheidung auf.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem dieses die bedingte Entlassung des Jürgen Herbert T***** nach halber Strafzeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bewilligt hatte, Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Landesgericht die neuerliche Entscheidung auf.
Die vom Strafgefangenen gegen die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz erhobene Beschwerde ("Berufung") war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (§ 17 Abs 4 und Abs 5 StVG) zurückzuweisen.Die vom Strafgefangenen gegen die Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz erhobene Beschwerde ("Berufung") war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, StVG) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00015.98.0310.000
Dokumentnummer
JJT_19980310_OGH0002_0140OS00015_9800000_000