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Entscheidung 14 Os 15/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os15/98

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jürgen Herbert T***** wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB über die Beschwerde ("Berufung") des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 1998, GZ 7 Bs 583/97-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem dieses die bedingte Entlassung des Jürgen Herbert T***** nach halber Strafzeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bewilligt hatte, Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Landesgericht die neuerliche Entscheidung auf.

Die vom Strafgefangenen gegen die Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz erhobene Beschwerde ("Berufung") war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, StVG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E49831 14D00158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00015.98.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19980310_OGH0002_0140OS00015_9800000_000