Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Die gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a (der Sache nach auch Z 5) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der angeblich "auch damals" in der Werkstätte anwesenden Zeugen Mithart S*****, Engin C***** und Mustafa T***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Mürsel E***** von seinem Mitangeklagten Edgar L***** keine Autoradios gekauft habe (S 315), wurden Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer selbst dahin verantwortete, Edgar L***** noch nie gesehen zu haben (S 311), also dessen Erscheinen bei ihm in der Werkstätte überhaupt in Abrede stellte, hätte es für einen auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag einer Darstellung des Umstandes - der sich nicht schon daraus ergibt, dass die Zeugen "damals anwesend" waren - bedurft, aus welchen Gründen die Geschäftsabwicklung nicht allein mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro (wie dies von L***** dargestellt wird [S 305]) erfolgt sein kann.
Dem ebenfalls unter der Z 4 erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe eine sicherheitsbehördliche Vormerkung gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei (S 45, US 11) beweiswürdigend verwertet, ohne den Angeklagten dazu befragt zu haben und die Grundlagen der Vormerkung zu kennen, fehlt es an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Antrages bzw Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung.Dem ebenfalls unter der Ziffer 4, erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe eine sicherheitsbehördliche Vormerkung gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei (S 45, US 11) beweiswürdigend verwertet, ohne den Angeklagten dazu befragt zu haben und die Grundlagen der Vormerkung zu kennen, fehlt es an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Antrages bzw Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der Sache nach unter der Z 5 eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend, weil sich die Tatrichter ohnehin mit den Beweisergebnissen auseinandersetzten, dass sich Edgar L***** nicht mehr an den Namen des Beschwerdeführers erinnerte und er den Genannten auch nicht wiedererkannte (US 12).Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der Sache nach unter der Ziffer 5, eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend, weil sich die Tatrichter ohnehin mit den Beweisergebnissen auseinandersetzten, dass sich Edgar L***** nicht mehr an den Namen des Beschwerdeführers erinnerte und er den Genannten auch nicht wiedererkannte (US 12).
Der weitere, ebenfalls der Sache nach der Z 5 zu unterstellende Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten in den Urteilsgründen unerörtert gelassen, dass der den Angeklagten belastende Mitangeklagte Edgar L***** vor der Sicherheitsbehörde angegeben habe, Ende September 1999 in der Werkstätte des Beschwerdeführers gewesen zu sein, wogegen die der Hehlerei zugrunde liegenden Einbruchsdiebstähle doch erst Anfang Oktober 1999 begangen wurden, versagt angesichts der in der Hauptverhandlung durch Edgar L***** anlässlich von Vorhalten erfolgten Richtigstellung (S 307) am gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), der eine Auseinandersetzung mit solchen unwesentlichen Aussagedetails nicht erfordert.Der weitere, ebenfalls der Sache nach der Ziffer 5, zu unterstellende Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten in den Urteilsgründen unerörtert gelassen, dass der den Angeklagten belastende Mitangeklagte Edgar L***** vor der Sicherheitsbehörde angegeben habe, Ende September 1999 in der Werkstätte des Beschwerdeführers gewesen zu sein, wogegen die der Hehlerei zugrunde liegenden Einbruchsdiebstähle doch erst Anfang Oktober 1999 begangen wurden, versagt angesichts der in der Hauptverhandlung durch Edgar L***** anlässlich von Vorhalten erfolgten Richtigstellung (S 307) am gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), der eine Auseinandersetzung mit solchen unwesentlichen Aussagedetails nicht erfordert.
Bei Überprüfung der Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit ein Erfolg zu versagen war.Bei Überprüfung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.