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Entscheidung 14 Os 150/00×

Entscheidung 14 Os 150/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/00

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mürsel E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 4, letzter Fall StGB über den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 20. September 2000, GZ 15 römisch fünf r 1.136/99-20, sowie über dieses Rechtsmittel selbst nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Rechtsmittel bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mürsel E***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 4, letzter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er Anfang Oktober 1999 in Wien vom Mitangeklagten Edgar L***** zwei Autoradios, die dieser durch (im Urteil näher beschriebene) Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, um 500 S gekauft, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die das Diebsgut erlangt wurde, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) und er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil sogleich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 317), sein Verteidiger diese Rechtsmittel jedoch innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO nicht ausgeführt.

Nach dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kam es wegen eines Missverständnisses zwischen zwei ansonsten verlässlichen Kanzleiangestellten zu einer verspäteten Abfertigung der Rechtsmittelausführung. Die eine Angestellte, der das Band mit der diktierten Rechtsmittelausführung am Morgen des 21. November 2000 zum Schreiben übergeben worden war, reichte nämlich das Elaborat an diesem Tag - weil sie das Büro früher verlassen musste - an eine andere an diesem Tag wegen eines Arztbesuches später im Büro erschienene Kanzleikraft ohne den ausdrücklichen Hinweis weiter, dass es sich um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist handelte. Sie ersuchte diese nur, es zum Abschicken an das Gericht fertig zu machen, worauf Letztere das vorbereitete Schriftstück irrtümlich auf den Schreibtisch des an diesem Tag nicht mehr in der Kanzlei erschienen Verteidigers legte, anstatt es dessen Kanzleikollegen zur Unterschrift vorzulegen und sodann abzufertigen. Nach Lage des Falles trifft den Verteidiger angesichts dieser Verkettung unvorhersehbarer Umstände nur ein Versehen minderen Grades (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) im Bezug auf die ihm am 22. November 2000 zur Kenntnis gelangte Versäumung der inzwischen rechtzeitig nachgeholten Rechtsmittelausführung, sodass die (ebenfalls rechtzeitig beantragte) Wiedereinsetzung zu bewilligen war (Paragraph 364, Absatz eins, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Die gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der angeblich "auch damals" in der Werkstätte anwesenden Zeugen Mithart S*****, Engin C***** und Mustafa T***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Mürsel E***** von seinem Mitangeklagten Edgar L***** keine Autoradios gekauft habe (S 315), wurden Verteidigungsrechte nicht verkürzt. Denn abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer selbst dahin verantwortete, Edgar L***** noch nie gesehen zu haben (S 311), also dessen Erscheinen bei ihm in der Werkstätte überhaupt in Abrede stellte, hätte es für einen auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag einer Darstellung des Umstandes - der sich nicht schon daraus ergibt, dass die Zeugen "damals anwesend" waren - bedurft, aus welchen Gründen die Geschäftsabwicklung nicht allein mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro (wie dies von L***** dargestellt wird [S 305]) erfolgt sein kann.

Dem ebenfalls unter der Ziffer 4, erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe eine sicherheitsbehördliche Vormerkung gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei (S 45, US 11) beweiswürdigend verwertet, ohne den Angeklagten dazu befragt zu haben und die Grundlagen der Vormerkung zu kennen, fehlt es an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Antrages bzw Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer der Sache nach unter der Ziffer 5, eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend, weil sich die Tatrichter ohnehin mit den Beweisergebnissen auseinandersetzten, dass sich Edgar L***** nicht mehr an den Namen des Beschwerdeführers erinnerte und er den Genannten auch nicht wiedererkannte (US 12).

Der weitere, ebenfalls der Sache nach der Ziffer 5, zu unterstellende Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten in den Urteilsgründen unerörtert gelassen, dass der den Angeklagten belastende Mitangeklagte Edgar L***** vor der Sicherheitsbehörde angegeben habe, Ende September 1999 in der Werkstätte des Beschwerdeführers gewesen zu sein, wogegen die der Hehlerei zugrunde liegenden Einbruchsdiebstähle doch erst Anfang Oktober 1999 begangen wurden, versagt angesichts der in der Hauptverhandlung durch Edgar L***** anlässlich von Vorhalten erfolgten Richtigstellung (S 307) am gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), der eine Auseinandersetzung mit solchen unwesentlichen Aussagedetails nicht erfordert.

Bei Überprüfung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit ein Erfolg zu versagen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61314 14D01500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00150..0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00150_0000000_000