Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 150/03×

Entscheidung 14 Os 150/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/03

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Exekutionssache gegen Mag. Franz Josef G*****, AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Mag. Franz Josef G***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterten Mag. Franz Josef G***** wird zum AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten, als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 22. Oktober 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des Paragraph 2, GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler, insbesondere aus seiner Sicht ungerechtfertigte Zahlungen von Portogebühren sowie eine "Unterdrückung" von Rechtsmitteln, wodurch seiner Ansicht nach "permanent" in seine persönliche Freiheit eingegriffen wird.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.

Anmerkung

E71589 14Os150.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00150.03.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0140OS00150_0300000_000