In der - allein den Schuldspruch wegen Erpressung (Faktum II./) aufgreifenden - Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, weil nicht ersichtlich sei, welche der angelasteten Gewalthandlungen und Drohungen dem Angeklagten und welche dem gesondert Verfolgten Boris M***** zuzurechnen seien. Dieses Vorbringen kann schon im Hinblick auf das festgestellte Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und die sich daraus ergebende wechselseitige Zurechnung des vom gemeinsamen Vorsatz getragenen jeweiligen Tatbeitrags auf sich beruhen; abgesehen davon ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch hinreichend deutlich zu entnehmen, welches konkrete Tatverhalten dem Beschwerdeführer (und dem Mittäter) zur Last gelegt wird (US 4, 8).In der - allein den Schuldspruch wegen Erpressung (Faktum römisch zwei./) aufgreifenden - Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, weil nicht ersichtlich sei, welche der angelasteten Gewalthandlungen und Drohungen dem Angeklagten und welche dem gesondert Verfolgten Boris M***** zuzurechnen seien. Dieses Vorbringen kann schon im Hinblick auf das festgestellte Zusammenwirken als unmittelbare Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) und die sich daraus ergebende wechselseitige Zurechnung des vom gemeinsamen Vorsatz getragenen jeweiligen Tatbeitrags auf sich beruhen; abgesehen davon ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhalt mit dem Urteilsspruch hinreichend deutlich zu entnehmen, welches konkrete Tatverhalten dem Beschwerdeführer (und dem Mittäter) zur Last gelegt wird (US 4, 8).
Gleichermaßen unbeachtlich ist der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit dem gesondert verfolgten Boris M*****, begnügt sich das Beschwerdevorbringen doch mit der unsubstantiierten Behauptung, die vom Erstgericht diesbezüglich - unter anderem - herangezogenen Angaben des Zeugen Deni S***** (US 18 f) ließen eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Sofern der Beschwerdeführer unter Berufung auf das - vom Erstgericht erörterte - Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** zu bedenken gibt, der unter neurotischen Anpassungsstörungen leidende Belastungszeuge Deni S***** könnte sich zufolge einer ängstlichen Überreaktion nur misshandelt und bedroht „gesehen" haben, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Ebenso als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweisen sich Beschwerdeerwägungen, das Wissen um die nach Überzeugung der Tatrichter offenkundige geistige Labilität des Deni S***** als unzulässige Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darzustellen, sowie aus einer isoliert betrachteten Passage der Aussagen des genannten Zeugen dessen Einverständnis zu den „kriminellen Einkäufen" abzuleiten. Soweit der Angeklagte ausführt (Z 10), aufgrund des Mangels eindeutiger Konstatierungen sei eine Beurteilung der Tat als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 StGB nicht möglich, setzt er sich über die eindeutigen, eine Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB tragenden Konstatierungen (US 8 Mitte) hinweg.Gleichermaßen unbeachtlich ist der Vorwurf unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Urteilsannahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit dem gesondert verfolgten Boris M*****, begnügt sich das Beschwerdevorbringen doch mit der unsubstantiierten Behauptung, die vom Erstgericht diesbezüglich - unter anderem - herangezogenen Angaben des Zeugen Deni S***** (US 18 f) ließen eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Sofern der Beschwerdeführer unter Berufung auf das - vom Erstgericht erörterte - Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** zu bedenken gibt, der unter neurotischen Anpassungsstörungen leidende Belastungszeuge Deni S***** könnte sich zufolge einer ängstlichen Überreaktion nur misshandelt und bedroht „gesehen" haben, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Ebenso als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweisen sich Beschwerdeerwägungen, das Wissen um die nach Überzeugung der Tatrichter offenkundige geistige Labilität des Deni S***** als unzulässige Vermutungen zu Lasten des Angeklagten darzustellen, sowie aus einer isoliert betrachteten Passage der Aussagen des genannten Zeugen dessen Einverständnis zu den „kriminellen Einkäufen" abzuleiten. Soweit der Angeklagte ausführt (Ziffer 10,), aufgrund des Mangels eindeutiger Konstatierungen sei eine Beurteilung der Tat als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, StGB nicht möglich, setzt er sich über die eindeutigen, eine Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB tragenden Konstatierungen (US 8 Mitte) hinweg.
Der Beschwerde zuwider ist den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu entnehmen (US 11), dass sich die gewerbsmäßige Zielsetzung des Angeklagten im Sinn des zweiten Falls des § 148 StGB ausdrücklich auf die „festgestellten", dh die iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB aggravierten „schweren" Kreditkartenbetrügereien bezogen hat. Mit seinem weiteren Vorbringen zur Konsumtion des Betruges durch die angenommene Erpressung (Z 10) und die verweigerte bedingte Strafnachsicht (Z 11) ist der Angeklagte auf die folgenden Ausführungen zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO und zur Strafneubemessung zu verweisen.Der Beschwerde zuwider ist den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu entnehmen (US 11), dass sich die gewerbsmäßige Zielsetzung des Angeklagten im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 148, StGB ausdrücklich auf die „festgestellten", dh die iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aggravierten „schweren" Kreditkartenbetrügereien bezogen hat. Mit seinem weiteren Vorbringen zur Konsumtion des Betruges durch die angenommene Erpressung (Ziffer 10,) und die verweigerte bedingte Strafnachsicht (Ziffer 11,) ist der Angeklagte auf die folgenden Ausführungen zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO und zur Strafneubemessung zu verweisen.
Denn rechtsirrig ist - vom Beschwerdeführer nicht gerügt - die ihm zum Nachteil gereichende Unterstellung der zu Punkt II./ des Urteilsspruches umschriebenen Nötigung unter den Tatbestand der Erpressung, ist hiefür doch dem Wortlaut des § 144 Abs 1 StGB folgend ein unmittelbar aus dem Verhalten des Genötigten resultierender Vermögensschaden Voraussetzung (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 144 Rz 78). Vorliegend hat jedoch nicht der genötigte Zeuge Deni S***** die schädigende Vermögensverfügung getroffen, sondern der über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuschte Vertragspartner der Kreditkartengesellschaften (Schuldspruchfaktum I./). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die mittels Gewalt und durch Drohung erwirkte, zu Punkt II./ des Urteilsspruchs umschriebene Nötigung des Zeugen Deni S***** zur Mitwirkung am Betrug den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu verantworten hat (vgl 15 Os 43/88), zumal die fallbezogen eingetretene unrechtmäßige Bereicherung nicht doppelt sowohl den Tatbeständen des Betruges als auch der Erpressung zugrundegelegt werden kann.Denn rechtsirrig ist - vom Beschwerdeführer nicht gerügt - die ihm zum Nachteil gereichende Unterstellung der zu Punkt römisch zwei./ des Urteilsspruches umschriebenen Nötigung unter den Tatbestand der Erpressung, ist hiefür doch dem Wortlaut des Paragraph 144, Absatz eins, StGB folgend ein unmittelbar aus dem Verhalten des Genötigten resultierender Vermögensschaden Voraussetzung (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 78). Vorliegend hat jedoch nicht der genötigte Zeuge Deni S***** die schädigende Vermögensverfügung getroffen, sondern der über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuschte Vertragspartner der Kreditkartengesellschaften (Schuldspruchfaktum römisch eins./). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch die mittels Gewalt und durch Drohung erwirkte, zu Punkt römisch zwei./ des Urteilsspruchs umschriebene Nötigung des Zeugen Deni S***** zur Mitwirkung am Betrug den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu verantworten hat vergleiche 15 Os 43/88), zumal die fallbezogen eingetretene unrechtmäßige Bereicherung nicht doppelt sowohl den Tatbeständen des Betruges als auch der Erpressung zugrundegelegt werden kann.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines (hinsichtlich § 147 StGB) mehrfach qualifizierten Verbrechens mit mehreren (sowohl durch Gewalt als auch gefährliche Drohung verwirklichten) Vergehen und die Ausnützung der Labilität einer durch die Taten in ein Strafverfahren ingerierten Person, als mildernd hingegen keinen Umstand.Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen eines (hinsichtlich Paragraph 147, StGB) mehrfach qualifizierten Verbrechens mit mehreren (sowohl durch Gewalt als auch gefährliche Drohung verwirklichten) Vergehen und die Ausnützung der Labilität einer durch die Taten in ein Strafverfahren ingerierten Person, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB kommt dem Angeklagten nicht zustatten, weil er sich zwar teilweise schuldig bekannte (S 397), jedoch keineswegs ein reumütiges Geständnis ablegte. Vielmehr versuchte er noch im Zuge der Hauptverhandlung seine Vorgangsweise zu verharmlosen. Auch schützte er vor, sich weder mit Kreditkarten noch mit den damit im Zusammenhang stehenden Geldtransfers auszukennen. Berücksichtigt man weiters, dass der Angeklagte schon wenige Monate nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines (fahrlässigen) Körperverletzungsdelikts neuerlich teils in Form einer Aggressionstat straffällig wurde, die Labilität einer Person ausnützte, um verdeckt durch dessen Vorschiebung mit besonders krimineller Energie in hundertfachen Angriffen betrügerisch zu Geld zu kommen, so erweist sich die ausgesprochene, ohnehin an der Untergrenze des Strafrahmens orientierte Freiheitsstrafe als tatschuld- und täterangemessen und stehen Rücksichten der Spezialprävention der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht entgegen.Der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB kommt dem Angeklagten nicht zustatten, weil er sich zwar teilweise schuldig bekannte (S 397), jedoch keineswegs ein reumütiges Geständnis ablegte. Vielmehr versuchte er noch im Zuge der Hauptverhandlung seine Vorgangsweise zu verharmlosen. Auch schützte er vor, sich weder mit Kreditkarten noch mit den damit im Zusammenhang stehenden Geldtransfers auszukennen. Berücksichtigt man weiters, dass der Angeklagte schon wenige Monate nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines (fahrlässigen) Körperverletzungsdelikts neuerlich teils in Form einer Aggressionstat straffällig wurde, die Labilität einer Person ausnützte, um verdeckt durch dessen Vorschiebung mit besonders krimineller Energie in hundertfachen Angriffen betrügerisch zu Geld zu kommen, so erweist sich die ausgesprochene, ohnehin an der Untergrenze des Strafrahmens orientierte Freiheitsstrafe als tatschuld- und täterangemessen und stehen Rücksichten der Spezialprävention der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.