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Entscheidung 14 Os 150/08b×

Entscheidung 14 Os 150/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/08b

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabine S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. April 2004, GZ 9 Hv 100/07p-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine S***** von der Anklage, „sie hätte am 15. Dezember 2006 in Graz mit dem Vorsatz sich oder die Firma ,R***** GmbH' durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. E***** S***** als Richter in den Konkursverfahren 25 Se 241/96p und 25 Se 312/06d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die Liquidität der genannten Firma sei gegeben und die bestehende Forderung von 92.290,32 Euro beglichen, zur Abweisung der Konkursanträge, daher zu einer Handlung verleitet, die die Gläubiger der Firma ,R***** GmbH' im Konkurs im 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte", gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Angesichts der ohnedies getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte einem Gerichtsvollzieher drei Einzahlungsbelege über den Gesamtbetrag von 92.290,32 Euro mit dem Bankvermerk „zur Bearbeitung übernommen am 15. 12. 2006" vorgewiesen und dieser daraufhin - weil er den Vermerk nicht gesehen hatte - dem Konkursgericht die Zahlung sämtlicher offener Exekutionsforderungen gegen die R***** GmbH auf das Gerichtskonto bestätigt hat (US 4 f), ist die Kritik der Staatsanwaltschaft, es seien Verfahrensergebnisse zur Meinung des Gerichtsvollziehers von erfolgter Zahlung durch die Angeklagte übergangen worden (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall), nicht nachvollziehbar.

Soweit die Mängelrüge - ohne näheren Sachverhaltsbezug - postuliert, die Angeklagte habe den Gerichtsvollzieher „jedenfalls" nicht entsprechend „darauf hingewiesen", verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes ebenso, wie mit der urteilskonträren Behauptung vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben durch die Angeklagte (US 6).

Indem die Rüge gegen die erstgerichtliche Annahme zur Überzeugung der Angeklagten, ihr werde ein in Aussicht gestellter Kredit über 100.000 Euro gewährt werden (US 4, 6), ein von den Tatrichtern ohnedies in die empirische einwandfreien Erwägungen einbezogenes (US 6) E-mail vom 16. Dezember 2006 ins Treffen führt und daraus das Wissen der Angeklagten zum Scheitern der Kreditvergabe „wohl schon vor dem 16.12.2006" ableitet, bekämpft sie bloß nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats.

Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem urteilsfernen Standpunkt, die Angeklagte habe die Zahlung der Gesamtschuld von 92.290,32 Euro bloß vorgetäuscht, wodurch den Gläubigern ein Schaden im Forderungsausmaß entstanden sei, eine am Gesetz orientierte Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E89348 14Os150.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00150.08B.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0140OS00150_08B0000_000