Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Angesichts der ohnedies getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte einem Gerichtsvollzieher drei Einzahlungsbelege über den Gesamtbetrag von 92.290,32 Euro mit dem Bankvermerk „zur Bearbeitung übernommen am 15. 12. 2006" vorgewiesen und dieser daraufhin - weil er den Vermerk nicht gesehen hatte - dem Konkursgericht die Zahlung sämtlicher offener Exekutionsforderungen gegen die R***** GmbH auf das Gerichtskonto bestätigt hat (US 4 f), ist die Kritik der Staatsanwaltschaft, es seien Verfahrensergebnisse zur Meinung des Gerichtsvollziehers von erfolgter Zahlung durch die Angeklagte übergangen worden (inhaltlich Z 5 zweiter Fall), nicht nachvollziehbar.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Angesichts der ohnedies getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte einem Gerichtsvollzieher drei Einzahlungsbelege über den Gesamtbetrag von 92.290,32 Euro mit dem Bankvermerk „zur Bearbeitung übernommen am 15. 12. 2006" vorgewiesen und dieser daraufhin - weil er den Vermerk nicht gesehen hatte - dem Konkursgericht die Zahlung sämtlicher offener Exekutionsforderungen gegen die R***** GmbH auf das Gerichtskonto bestätigt hat (US 4 f), ist die Kritik der Staatsanwaltschaft, es seien Verfahrensergebnisse zur Meinung des Gerichtsvollziehers von erfolgter Zahlung durch die Angeklagte übergangen worden (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall), nicht nachvollziehbar.
Soweit die Mängelrüge - ohne näheren Sachverhaltsbezug - postuliert, die Angeklagte habe den Gerichtsvollzieher „jedenfalls" nicht entsprechend „darauf hingewiesen", verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes ebenso, wie mit der urteilskonträren Behauptung vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben durch die Angeklagte (US 6).
Indem die Rüge gegen die erstgerichtliche Annahme zur Überzeugung der Angeklagten, ihr werde ein in Aussicht gestellter Kredit über 100.000 Euro gewährt werden (US 4, 6), ein von den Tatrichtern ohnedies in die empirische einwandfreien Erwägungen einbezogenes (US 6) E-mail vom 16. Dezember 2006 ins Treffen führt und daraus das Wissen der Angeklagten zum Scheitern der Kreditvergabe „wohl schon vor dem 16.12.2006" ableitet, bekämpft sie bloß nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats.
Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem urteilsfernen Standpunkt, die Angeklagte habe die Zahlung der Gesamtschuld von 92.290,32 Euro bloß vorgetäuscht, wodurch den Gläubigern ein Schaden im Forderungsausmaß entstanden sei, eine am Gesetz orientierte Ausführung.Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem urteilsfernen Standpunkt, die Angeklagte habe die Zahlung der Gesamtschuld von 92.290,32 Euro bloß vorgetäuscht, wodurch den Gläubigern ein Schaden im Forderungsausmaß entstanden sei, eine am Gesetz orientierte Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).