Die dagegen von Francis C***** und Calin Gh***** aus Z 5, (richtig:) 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht:Die dagegen von Francis C***** und Calin Gh***** aus Ziffer 5,, (richtig:) 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht:
Die Mängelrüge (Z 5) weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die der Annahme einer Tatbeteiligung der Beschwerdeführer widersprechenden Angaben des Angeklagten Markus B***** unerörtert ließ (Z 5 zweiter Fall).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die der Annahme einer Tatbeteiligung der Beschwerdeführer widersprechenden Angaben des Angeklagten Markus B***** unerörtert ließ (Ziffer 5, zweiter Fall).
Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 45) sagte dieser - im Übrigen wiederholt (ON 45 S 9, 11, 12, 13) - aus, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise an den Taten mitgewirkt hätten. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, entspricht auch der Inhalt der - durch Verlesung der diesbezüglichen Protokolle ebenfalls in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 45 S 31) - Depositionen des Markus B***** im polizeilichen Ermittlungsverfahren diesen Angaben (insbesondere ON 6 S 157; vgl auch ON 6 S 141, 151, 155). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Angeklagte auch vor dem Ermittlungsrichter eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer in Abrede stellte (ON 45 S 31 iVm ON 7 S 5).Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 45) sagte dieser - im Übrigen wiederholt (ON 45 S 9, 11, 12, 13) - aus, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise an den Taten mitgewirkt hätten. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, entspricht auch der Inhalt der - durch Verlesung der diesbezüglichen Protokolle ebenfalls in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 45 S 31) - Depositionen des Markus B***** im polizeilichen Ermittlungsverfahren diesen Angaben (insbesondere ON 6 S 157; vergleiche auch ON 6 S 141, 151, 155). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Angeklagte auch vor dem Ermittlungsrichter eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer in Abrede stellte (ON 45 S 31 in Verbindung mit ON 7 S 5).
Ungeachtet dessen, dass die Tatrichter in eingehender, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegten, aus welchen Gründen sie von den festgestellten Beitragshandlungen ausgegangen sind (US 20 bis 24), bewirkt die fehlende Erörterung der diesen Konstatierungen entgegenstehenden Aussagen des Markus B***** die eingewendete Urteilsunvollständigkeit.
Aufgrund dieses Begründungsmangels war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Francis C***** und Calin Gh***** schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf deren weiteres Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.Aufgrund dieses Begründungsmangels war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Francis C***** und Calin Gh***** schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf deren weiteres Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Mit ihren Berufungen waren diese Angeklagten auf die Kassation der sie betreffenden Strafaussprüche zu verweisen.
Alexandru G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO), aus welchem Grund seine Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Alexandru G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), aus welchem Grund seine Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie jene des Markus B***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO) waren die Akten zunächst dem Erstgericht zuzuleiten, das zum einen die Herstellung einer Aktenkopie und sodann die Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und G***** zu veranlassen, zum anderen die neuerliche Verhandlung und Entscheidung betreffend die Angeklagten C***** und Gh***** vorzunehmen haben wird.Die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie jene des Markus B***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, StPO) waren die Akten zunächst dem Erstgericht zuzuleiten, das zum einen die Herstellung einer Aktenkopie und sodann die Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und G***** zu veranlassen, zum anderen die neuerliche Verhandlung und Entscheidung betreffend die Angeklagten C***** und Gh***** vorzunehmen haben wird.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.