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Entscheidung 14 Os 150/09d×

Entscheidung 14 Os 150/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/09d

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexandru G*****, Francis C***** und Calin Gh***** sowie die Berufung des Angeklagten Markus B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. September 2009, GZ 12 Hv 116/09s-47a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Francis C***** und Calin Gh***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen dieser Angeklagten (I/B) sowie demzufolge auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Mit ihren Berufungen werden Francis C***** und Calin Gh***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexandru G***** wird zurückgewiesen.

Vor Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Markus B***** und Alexandru G***** durch das Oberlandesgericht Graz werden die Akten dem Landesgericht für Strafsachen Graz zugeleitet. Dem Angeklagten Alexandru G***** fallen auch die durch die Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde entstandenen Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - Alexandru G***** (I/A) sowie Francis C***** und Calin Gh***** (I/B) jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben am 30. Juli 2009 in Graz gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(I/A) Alexandru G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Markus B***** als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB)

1) Hans S***** Schmuck in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einschlagen zweier Vitrinenfenster wegzunehmen versucht und

2) Gewahrsamsträgern des M***** rund 140 Euro Bargeld durch Aufbrechen einer Automatenkasse weggenommen,

(I/B) Francis C***** und Calin Gh***** zu den unter I/A beschriebenen strafbaren Handlungen dadurch beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass sie die unmittelbaren Täter zu den Tatorten chauffierten und sich dort mit dem Fluchtfahrzeug zum Abtransport der Beute bereithielten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Francis C***** und Calin Gh***** aus Ziffer 5,, (richtig:) 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind im Recht:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht die der Annahme einer Tatbeteiligung der Beschwerdeführer widersprechenden Angaben des Angeklagten Markus B***** unerörtert ließ (Ziffer 5, zweiter Fall).

Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 45) sagte dieser - im Übrigen wiederholt (ON 45 S 9, 11, 12, 13) - aus, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise an den Taten mitgewirkt hätten. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, entspricht auch der Inhalt der - durch Verlesung der diesbezüglichen Protokolle ebenfalls in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 45 S 31) - Depositionen des Markus B***** im polizeilichen Ermittlungsverfahren diesen Angaben (insbesondere ON 6 S 157; vergleiche auch ON 6 S 141, 151, 155). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Angeklagte auch vor dem Ermittlungsrichter eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer in Abrede stellte (ON 45 S 31 in Verbindung mit ON 7 S 5).

Ungeachtet dessen, dass die Tatrichter in eingehender, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung darlegten, aus welchen Gründen sie von den festgestellten Beitragshandlungen ausgegangen sind (US 20 bis 24), bewirkt die fehlende Erörterung der diesen Konstatierungen entgegenstehenden Aussagen des Markus B***** die eingewendete Urteilsunvollständigkeit.

Aufgrund dieses Begründungsmangels war den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Francis C***** und Calin Gh***** schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf deren weiteres Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Mit ihren Berufungen waren diese Angeklagten auf die Kassation der sie betreffenden Strafaussprüche zu verweisen.

Alexandru G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), aus welchem Grund seine Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie jene des Markus B***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Mit Rücksicht auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, StPO) waren die Akten zunächst dem Erstgericht zuzuleiten, das zum einen die Herstellung einer Aktenkopie und sodann die Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B***** und G***** zu veranlassen, zum anderen die neuerliche Verhandlung und Entscheidung betreffend die Angeklagten C***** und Gh***** vorzunehmen haben wird.

Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E93017 14Os150.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00150.09D.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100126_OGH0002_0140OS00150_09D0000_000