Gründe:
Egon W***** wurde (zu I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, (zu II) des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und (zu III) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.Egon W***** wurde (zu römisch eins) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei) des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (zu römisch drei) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 17. und 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster die Michaela G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er ein Butterfly-Messer mit offener Klinge gegen deren Brust richtete und in aggressivem Ton mit haßerfülltem Gesichtsausdruck erklärte, daß sie es auch auf diese Art haben könne, er habe sie schon einmal an den Wolfgang verloren, ein weiteres Mal wolle er sie nicht verlieren, wobei er sich mit vorgehaltenem Messer auf die auf dem Bett liegende Michaela G***** setzte, sie auszog und sie mit dem an den Hals gehaltenen Messer bedrohte, sie abzustechen bzw. ihr in den Mund zu urinieren, wenn sie keinem Oralverkehr zustimmt, durch Ansetzen des Messer am Hals und Androhung des Analverkehrs und wiederum sie umzubringen, sowie dadurch, daß er sie von 23 Uhr abends bis 6.30 Uhr mogens nicht aus dem Zimmer ließ, sohin auch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Duldung des dreimaligen Beischlafes und zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen (Oralverkehr) genötigt;römisch eins. am 17. und 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster die Michaela G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er ein Butterfly-Messer mit offener Klinge gegen deren Brust richtete und in aggressivem Ton mit haßerfülltem Gesichtsausdruck erklärte, daß sie es auch auf diese Art haben könne, er habe sie schon einmal an den Wolfgang verloren, ein weiteres Mal wolle er sie nicht verlieren, wobei er sich mit vorgehaltenem Messer auf die auf dem Bett liegende Michaela G***** setzte, sie auszog und sie mit dem an den Hals gehaltenen Messer bedrohte, sie abzustechen bzw. ihr in den Mund zu urinieren, wenn sie keinem Oralverkehr zustimmt, durch Ansetzen des Messer am Hals und Androhung des Analverkehrs und wiederum sie umzubringen, sowie dadurch, daß er sie von 23 Uhr abends bis 6.30 Uhr mogens nicht aus dem Zimmer ließ, sohin auch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Duldung des dreimaligen Beischlafes und zur Vornahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen (Oralverkehr) genötigt;
II. am 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster Michaela G***** durch die Äußerung, falls sie bei der Gendarmerie eine Anzeige erstatte, dann wisse sie, was passiere, dann bringe er sie um, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;römisch zwei. am 18.Mai 1992 in Bregenz-Vorkloster Michaela G***** durch die Äußerung, falls sie bei der Gendarmerie eine Anzeige erstatte, dann wisse sie, was passiere, dann bringe er sie um, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht;
III. am 12.März 1992 in Feldkirch Bekleidungsgegenstände im Wert von 2.380 S dem Anton L***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch drei. am 12.März 1992 in Feldkirch Bekleidungsgegenstände im Wert von 2.380 S dem Anton L***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.