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Entscheidung 14 Os 150/95×

Entscheidung 14 Os 150/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os150/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24.Juli 1995, GZ 37 römisch fünf r 1.379/95-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Urteilsverkündung hat der Angeklagte "Berufung wegen Strafe erklärt". Innerhalb der 3-tägigen Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO hat sein Verteidiger diese Berufungsanmeldung wiederholt und zusätzlich Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. In der Folge hat er jedoch nur die Berufung ausgeführt, ohne allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückzuziehen. Da er auch bei deren Anmeldung keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40227 14D01505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00150.95.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19950926_OGH0002_0140OS00150_9500000_000