Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und (hinsichtlich beider Angeklagten) das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und (hinsichtlich beider Angeklagten) das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz mit Berufung an.
Die Beschwerde versagt.
Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, daß im Urteilsspruch die Angabe der jeweiligen Tatorte fehlt, so hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider nicht bloß in Österreich geleistete Unterstützungshandlungen (§§ 37 Abs 1 lit b; 46 Abs 1 lit b FinStrG) der beiden Angeklagten nach vollendetem Zigarettenschmuggel durch den unmittelbaren Täter ("Janos"), sondern - wie sich aus den Entscheidungsgründen deutlich genug ergibt - in erster Linie Beitragshandlungen (§ 11 dritter Fall FinStrG) der Angeklagten vor dem Zigarettenschmuggel in Ungarn festgestellt (US 10/11). Diese Feststellung haben die Tatrichter mit den Angaben des Angeklagten P***** bei dessen dritter Einvernahme durch Beamte des Hauptzollamtes Wien vom 15.Mai 1996 (S 193 ff) auch durchaus zureichend begründet.Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, daß im Urteilsspruch die Angabe der jeweiligen Tatorte fehlt, so hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) zuwider nicht bloß in Österreich geleistete Unterstützungshandlungen (Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,; 46 Absatz eins, Litera b, FinStrG) der beiden Angeklagten nach vollendetem Zigarettenschmuggel durch den unmittelbaren Täter ("Janos"), sondern - wie sich aus den Entscheidungsgründen deutlich genug ergibt - in erster Linie Beitragshandlungen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) der Angeklagten vor dem Zigarettenschmuggel in Ungarn festgestellt (US 10/11). Diese Feststellung haben die Tatrichter mit den Angaben des Angeklagten P***** bei dessen dritter Einvernahme durch Beamte des Hauptzollamtes Wien vom 15.Mai 1996 (S 193 ff) auch durchaus zureichend begründet.
Aus den im Schmuggelfahrzeug sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen (S 207 ff) hat das Erstgericht - dem Schlußbericht des Zollamtes (ON 42) folgend - zwar die Gesamtzahl jener Zigaretten errechnet, an deren Schmuggel sich beide Angeklagten bereits vor dem 2. Mai 1996 (= Zeitpunkt ihrer Festnahme) beteiligt haben (US 8), aber daraus keineswegs den Tatbeitrag des Beschwerdeführers als solchen abgeleitet. Seine Beteiligung am Schmuggel auch dieser Zigaretten hat das Schöffengericht vielmehr ebenfalls der zitierten Aussage des Angeklagten P***** entnommen (US 10/11).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten bestehen gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (insb auch in Ansehung der gewerbsmäßigen Begehungsweise) keine erheblichen Bedenken.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) an Hand der Akten bestehen gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (insb auch in Ansehung der gewerbsmäßigen Begehungsweise) keine erheblichen Bedenken.
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich strebt der Angeklagte K***** die rechtliche Beurteilung seiner Taten lediglich als Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 1 lit b FinStrG) - damit auch als Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 lit b FinStrG) - an, verfehlt jedoch die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil er dabei nur auf die nach vollendetem Schmuggel in Österreich entfalteten Aktivitäten abstellt, aber die - bereits eingangs erwähnten - Feststellungen über die vor dem Grenzübertritt geleisteten Beitragshandlungen außer acht läßt.Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich strebt der Angeklagte K***** die rechtliche Beurteilung seiner Taten lediglich als Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG) - damit auch als Monopolhehlerei (Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, FinStrG) - an, verfehlt jedoch die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil er dabei nur auf die nach vollendetem Schmuggel in Österreich entfalteten Aktivitäten abstellt, aber die - bereits eingangs erwähnten - Feststellungen über die vor dem Grenzübertritt geleisteten Beitragshandlungen außer acht läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten K***** ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten K***** ist in Paragraph 390, a StPO begründet.