Als unzureichend begründet (Z 5) erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Kenntnis vom Vorhandensein einer übergroßen Kokainmenge in den von ihm transportierten drei Coca-Cola Dosen. Er übergeht dabei die ausführliche Urteilsbegründung (US 7 ff), wonach die Tatrichter ihre Überzeugung, daß die ihm zur Last liegende Kokainmenge von seinem Vorsatz mitumfaßt war (US 6), auf das Vorliegen mehrerer, das objektive Tatgeschehen begleitender Hinweise stützten, vor allem auf die widersprüchlichen eigenen Angaben des bereits wegen Suchtgiftschmuggels verurteilten Angeklagten, der einerseits deponierte, er habe selbst nicht angenommen, daß sich Cola in den Dosen befunden habe, sondern gemeint, gefälschte Reisepässe zu transportieren (S 262 ff), andererseits in den Dosen "Flüssigkeit schaukeln gehört" haben will (S 266), wogegen das Gewicht des Doseninhalts tatsächlich weder auf Cola noch auf Paßdokumente hingewiesen habe, sowie auf den Umstand, daß die besondere Höhe der ihm zusätzlich zum gewährten Spesenersatz zugesicherten Entlohnung von umgerechnet ca 13.000 S gegen den Transport gefälschter Reisepässe spreche. Indem der Beschwerdeführer das weitere Urteilsargument (US 7), daß nach seinen einschlägigen Erfahrungen schon der Geschäftsabschluß mit einem "Schwarzen" in Holland in die Richtung eines illegalen Suchtgiftgeschäftes weise, als einzige Begründung darstellt, löst er ein Glied der Indizienkette aus dem Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) und bekämpft solcherart nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffensenates.Als unzureichend begründet (Ziffer 5,) erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Kenntnis vom Vorhandensein einer übergroßen Kokainmenge in den von ihm transportierten drei Coca-Cola Dosen. Er übergeht dabei die ausführliche Urteilsbegründung (US 7 ff), wonach die Tatrichter ihre Überzeugung, daß die ihm zur Last liegende Kokainmenge von seinem Vorsatz mitumfaßt war (US 6), auf das Vorliegen mehrerer, das objektive Tatgeschehen begleitender Hinweise stützten, vor allem auf die widersprüchlichen eigenen Angaben des bereits wegen Suchtgiftschmuggels verurteilten Angeklagten, der einerseits deponierte, er habe selbst nicht angenommen, daß sich Cola in den Dosen befunden habe, sondern gemeint, gefälschte Reisepässe zu transportieren (S 262 ff), andererseits in den Dosen "Flüssigkeit schaukeln gehört" haben will (S 266), wogegen das Gewicht des Doseninhalts tatsächlich weder auf Cola noch auf Paßdokumente hingewiesen habe, sowie auf den Umstand, daß die besondere Höhe der ihm zusätzlich zum gewährten Spesenersatz zugesicherten Entlohnung von umgerechnet ca 13.000 S gegen den Transport gefälschter Reisepässe spreche. Indem der Beschwerdeführer das weitere Urteilsargument (US 7), daß nach seinen einschlägigen Erfahrungen schon der Geschäftsabschluß mit einem "Schwarzen" in Holland in die Richtung eines illegalen Suchtgiftgeschäftes weise, als einzige Begründung darstellt, löst er ein Glied der Indizienkette aus dem Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und bekämpft solcherart nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffensenates.
Dieser Beschwerdeeinwand vermag auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu keinem Erfolg zu führen, weil sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Konstatierungen ableiten lassen.Dieser Beschwerdeeinwand vermag auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu keinem Erfolg zu führen, weil sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Konstatierungen ableiten lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.