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Entscheidung 14 Os 151/01×

Entscheidung 14 Os 151/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os151/01

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Friedrich D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und andere) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. August 2001, GZ 61b römisch fünf r 2099/00-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich D***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Anlass der Einweisung war, dass er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes

römisch eins. in der Nacht zum 10. November 2000 in Bisamberg dadurch, dass er in dem unmittelbar an das Haus der Leontine D*****, bewohnt von Friedrich und Magdalena D*****, angrenzenden Holzschuppen Papier entzündete, versuchte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen;

römisch zwei. fremde bewegliche Sachen den nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1) am 21. Oktober 2000 in Korneuburg ein Handbike der Marke Joker im Werte von rund 30.000 S dem Bernt P*****;

2) am 5. November 2000 in Wien das Motorrad Honda PE04, amtliches Kennzeichen W 4072F, in nicht näher festzustellendem, 25.000 S übersteigendem Wert dem Thomas K*****;

3) in der Zeit zwischen 1. und 4. November 2000 in Wien das Motorrad der Marke Yamaha TX 500, amtliches Kennzeichen EU 872M, in nicht näher festzustellendem 25.000 S übersteigenden Wert der Barbara P*****;

4) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2000, in Wien das Motorrad der Marke Yamaha TX500, amtliches Kennzeichen W 9899V, in einem nicht näher feststellbaren 25.000 S übersteigenden Wert der Doris R*****;

5) in der Zeit zwischen 30. September und 2. Oktober 2000 in 1210 Wien, Floridsdorf, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Wohnung eindrang, somit durch Einbruch, ca 1.700 S Bargeld und 15 Schmuckstücke im Werte von 30.000 S der Jana S*****;

6) am 3. November 2000 in 1010 Wien, Uraniastraße 1, durch Einbruch in einen Baucontainer, indem er das Vorhängeschloss aufbrach, der Firma H***** eine Kettensäge und fünf Gabelschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil vom Betroffenen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Ihr genügt es zu erwidern, dass sie sich nicht auf einen in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 9. August 2001 (ON 74) gestellten Antrag stützt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E64240 14Os151.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00151.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0140OS00151_0100000_000