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Entscheidung 14 Os 151/04×

Entscheidung 14 Os 151/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os151/04

Entscheidungsdatum

15.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan W***** und einen anderen Angeklagten wegen der teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2004, GZ 061 Hv 23/02a-71, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Bernhard H***** enthält, wurde Stefan W***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im Zusammenwirken mit Bernhard H***** und nicht ausgeforschten, von ihm angestellten Verkäufern den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig zur Erzeugung bzw. versuchten Erzeugung von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer insgesamt mehrfach großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) durch andere beigetragen, und zwar:

1.) im Mai 1999 dadurch, „dass Stefan W***** über Anraten und Vermittlung des Bernhard H***** 12 zur Aufzucht weiterer Cannabispflanzen bestimmte hochwertige Hanfsetzlinge (sogenannte "F 1-Hybride") dem abgesondert verfolgten Klaus B***** verkaufte, der aus den daraus gewonnenen Ablegern - neben den im Punkt 2.) genannten Setzlingen - gemeinsam mit dem ebenfalls abgesondert verfolgten Harald H***** Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 3.088 Gramm zur Gewinnung von Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt von insgesamt zumindest 77 Gramm bis zur Erntereife hochzog und weitere 800 Setzlinge an den gleichfalls abgesondert verfolgten Roman R***** verkaufte";

2.) zwischen Herbst 1999 und Juni 2000 dadurch, dass sie im Rahmen der Firma "BUSH PLANET" zumindest 900 Cannabispflanzen an großteils unbekannt gebliebene Abnehmer zur Aufzucht und Gewinnung von Cannabiskraut verkauften, welche damit eine jedenfalls große Menge Suchtgift erzeugten vergleiche US 9 und 16), sowie 14 Setzlinge an den abgesondert verfolgten Franz P***** veräußerten, der daraus rund 30 Gramm Cannabiskraut sowie weiteres Pflanzenmaterial mit einem THC-Gehalt von durchschnittlich zumindest 3,9% erzeugte;

3.) Stefan W***** im Zusammenwirken mit nicht ausgeforschten, von ihm angestellten Verkäufern

a.) Anfang 2000 weitere vergleiche US 10/11) 7 Stück von ihm produzierte Hanfpflanzen um einen Stückpreis von 100,-- S an den abgesondert verfolgten Axel H***** verkaufte, der diese Pflanzen aufzog und hieraus eine nicht mehr näher feststellbare Menge Cannabiskraut gewann;

b.) im Juni/Juli 2001 35 Stück von ihm produzierte Hanfpflanzen um einen Stückpreis von 130,-- S und im Sommer 2001 zwei Stück von ihm produzierte Hanfpflanzen um einen Stückpreis von 2.000,-- S an den abgesondert verfolgten Vinzenz S***** verkaufte, der diese Pflanzen teilweise aufzog und hieraus eine nicht mehr näher feststellbare Menge Cannabiskraut gewann bzw. zu gewinnen versuchte;

c.) im Februar 2002 15 Stück von ihm produzierte Hanfpflanzen an den abgesondert verfolgten Markus T***** verkaufte, der diese Pflanzen aufzog und hieraus Cannabiskraut zu gewinnen versuchte;

d.) von Juni 2000 bis zumindest Ende Mai 2004 von ihm produzierte Hanfpflanzen in der Größenordnung von mehreren 100 Stück an unbekannte Personen verkaufte, wobei zumindest ein Großteil der Käufer hieraus Cannabis in nicht mehr näher feststellbarer, jedenfalls aber großer Menge aus Blüten und Fruchtständen mit einem THC-Gehalt zwischen 1% und 12% gewannen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dies Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Der Beschwerdeführer behauptet, der Verkauf von Hanfpflanzen ohne Blüten und Fruchtstände sei nicht strafbar, weil er lediglich Zierpflanzen kultiviert, in Verkehr gesetzt und - wie aus einem in seinem Geschäft aufliegenden, zur Verteilung an Kunden bestimmten Informationsblatt (S 13/I) ersichtlich - keine verbotene Suchtgiftgewinnung bezweckt habe.

Damit übergeht er jedoch die - unter Ablehnung seiner die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung getroffene - anderslautenden Feststellung, wonach er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, durch den regelmäßigen Verkauf hochwertiger Hanfsetzlinge bzw Canabispflanzen wiederholt zur Erzeugung bzw zum Versuch der Erzeugung von Canabiskraut, das eine die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG um ein Mehrfaches übersteigende THC-Menge enthielt, sowie „zum anschließenden Besitz des Suchtgiftes durch Abnehmer" beizutragen (US 8 f, 11 f, 15 f). Dabei war der Vorsatz auch darauf gerichtet, im Rahmen einer langjährigen gewerblichen Verkaufstätigkeit sukzessive zur Erzeugung (oder zum Versuch der Erzeugung) immer wieder großer Suchtgiftmengen beizutragen (US 7 f), „die von den Letzterzeugern in der Folge auch besessen, konsumiert und allenfalls weitergegeben wurden" (US 12, 17). Die Erzeugung und der Verkauf von Canabispflanzen waren überdies von der Absicht getragen, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 11). Durch dieses verfahrensvorschriftswidrige Abweichen von den zum deliktspezifischen Vorsatz getroffenen Urteilskonstatierungen verfehlt die Beschwerde den gebotenen Vergleich des gesamten festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf zur Anwendung gebrachten materiellen Recht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rs 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76424 14Os151.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00151.04.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140OS00151_0400000_000