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Entscheidung 14 Os 151/08z×

Entscheidung 14 Os 151/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os151/08z

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Bronislawa J***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 17. Juli 2008, GZ 702 Hv 1/08b-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Bronislawa J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Bronislawa J***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins. 1.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins. 2.) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 22. Oktober 2007 in Korneuburg

römisch eins. 1. Maria P***** vorsätzlich getötet, indem sie mit einem stumpfkantigen Gegenstand etwa 36-mal auf deren Kopf - vorwiegend auf die Hinterhaupts- und die linke Schläfe-Scheitelregion - einschlug und ihr letztlich einen großen offenen Eindrückungsbruch der linken Hinterhauptsschläfenregion mit einer Hirnrindenquetschung und Zerreißung der harten Hirnhaut zufügte, wodurch es zum Lufteintritt kam und Maria P***** an einer Luftembolie des Herzens verstarb; 2./ Maria P***** bzw deren Nachlass fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Goldmünze, ein Paar goldene Ohrringe mit grünen Steinen, eine goldene Halskette mit grünen Steinen und silbernem Medaillon, einen Ring mit grünem Stein, zumindest drei Armbanduhren, eine goldene Halskette, verschiedene Ohrringe und noch weiteren Schmuck und Goldmünzen sowie vier Weinflaschen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und ihre Tochter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ausschließlich auf die Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. Die Einwände, dass DNA-Spuren nur ein räumliches Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Tatwohnung, nicht aber deren Täterschaft nachweisen, sowie dass die im Tatzeitpunkt knapp über 80-jährige Angeklagte zu den gegenständlich geführten wuchtigen Schlägen auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, vermögen keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies auf Grund des vor dem Untersuchungsrichter abgelegten, wenn auch später widerrufenen Teilgeständnisses (S 155a/I), eines der Beschwerdeführerin zuordenbaren (S 57/II), unter der Leiche gefundenen Knopfes (S 49/I), zur Angeklagten ebenfalls passender Fußabdrücke am Tatort (S 51/I) und der Sicherstellung von DNA-Spuren des Opfers an den Zehennägeln der Bronislawa J***** (S 57 f in ON 131), ferner im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. D*****. Nach dieser Expertise bestehen nach behaupteten Schlaganfällen mit Ausnahme einer Beeinträchtigung der Gesichtsmuskulatur keine Lähmungserscheinungen und keine Einschränkung der Gliedmaßenbeweglichkeit, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesamtkonstitution durchaus in der Lage war, die gegenständlichen Schläge auszuführen (S 74 in ON 131). Soweit unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens für Innere Medizin zum Beweis der physischen Unmöglichkeit der Tatausführung durch die Beschwerdeführerin bemängelt wird, legt diese nicht dar, warum ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung an der mündlichen Stellung eines dem Schriftsatz vom 10. Juli 2008 (ON 125) entsprechenden Beweisantrags gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309, 480). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf verwiesen, dass der beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige - auch über Fragen des Verteidigers - in der Hauptverhandlung auf die im schriftlichen Beweisantrag problematisierten, die konkrete körperliche Konstitution der Beschwerdeführerin betreffenden Fragen umfassend eingegangen ist (S 62 ff, 71 ff in ON 131). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89349 14Os151.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00151.08Z.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0140OS00151_08Z0000_000