Die dagegen ausschließlich auf die Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen ausschließlich auf die Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. Die Einwände, dass DNA-Spuren nur ein räumliches Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Tatwohnung, nicht aber deren Täterschaft nachweisen, sowie dass die im Tatzeitpunkt knapp über 80-jährige Angeklagte zu den gegenständlich geführten wuchtigen Schlägen auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, vermögen keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies auf Grund des vor dem Untersuchungsrichter abgelegten, wenn auch später widerrufenen Teilgeständnisses (S 155a/I), eines der Beschwerdeführerin zuordenbaren (S 57/II), unter der Leiche gefundenen Knopfes (S 49/I), zur Angeklagten ebenfalls passender Fußabdrücke am Tatort (S 51/I) und der Sicherstellung von DNA-Spuren des Opfers an den Zehennägeln der Bronislawa J***** (S 57 f in ON 131), ferner im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. D*****. Nach dieser Expertise bestehen nach behaupteten Schlaganfällen mit Ausnahme einer Beeinträchtigung der Gesichtsmuskulatur keine Lähmungserscheinungen und keine Einschränkung der Gliedmaßenbeweglichkeit, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesamtkonstitution durchaus in der Lage war, die gegenständlichen Schläge auszuführen (S 74 in ON 131). Soweit unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens für Innere Medizin zum Beweis der physischen Unmöglichkeit der Tatausführung durch die Beschwerdeführerin bemängelt wird, legt diese nicht dar, warum ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung an der mündlichen Stellung eines dem Schriftsatz vom 10. Juli 2008 (ON 125) entsprechenden Beweisantrags gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309, 480). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf verwiesen, dass der beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige - auch über Fragen des Verteidigers - in der Hauptverhandlung auf die im schriftlichen Beweisantrag problematisierten, die konkrete körperliche Konstitution der Beschwerdeführerin betreffenden Fragen umfassend eingegangen ist (S 62 ff, 71 ff in ON 131). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. Die Einwände, dass DNA-Spuren nur ein räumliches Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur Tatwohnung, nicht aber deren Täterschaft nachweisen, sowie dass die im Tatzeitpunkt knapp über 80-jährige Angeklagte zu den gegenständlich geführten wuchtigen Schlägen auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, vermögen keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies auf Grund des vor dem Untersuchungsrichter abgelegten, wenn auch später widerrufenen Teilgeständnisses (S 155a/I), eines der Beschwerdeführerin zuordenbaren (S 57/II), unter der Leiche gefundenen Knopfes (S 49/I), zur Angeklagten ebenfalls passender Fußabdrücke am Tatort (S 51/I) und der Sicherstellung von DNA-Spuren des Opfers an den Zehennägeln der Bronislawa J***** (S 57 f in ON 131), ferner im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. D*****. Nach dieser Expertise bestehen nach behaupteten Schlaganfällen mit Ausnahme einer Beeinträchtigung der Gesichtsmuskulatur keine Lähmungserscheinungen und keine Einschränkung der Gliedmaßenbeweglichkeit, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesamtkonstitution durchaus in der Lage war, die gegenständlichen Schläge auszuführen (S 74 in ON 131). Soweit unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens für Innere Medizin zum Beweis der physischen Unmöglichkeit der Tatausführung durch die Beschwerdeführerin bemängelt wird, legt diese nicht dar, warum ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung an der mündlichen Stellung eines dem Schriftsatz vom 10. Juli 2008 (ON 125) entsprechenden Beweisantrags gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309, 480). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf verwiesen, dass der beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige - auch über Fragen des Verteidigers - in der Hauptverhandlung auf die im schriftlichen Beweisantrag problematisierten, die konkrete körperliche Konstitution der Beschwerdeführerin betreffenden Fragen umfassend eingegangen ist (S 62 ff, 71 ff in ON 131). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.