[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Mit dem allgemein gehaltenen Einwand mangelnder Qualifikation des in der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht (vgl bereits 14 Os 91/21w). [4] Mit dem allgemein gehaltenen Einwand mangelnder Qualifikation des in der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht vergleiche bereits 14 Os 91/21w).
[5] Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung zur Heftigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeführten (unter anderem verletzungskausalen) Schlages (US 5) betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499). [5] Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung zur Heftigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeführten (unter anderem verletzungskausalen) Schlages (US 5) betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[6] Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als „Schutzbehauptung“ verworfen (US 5 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 T1).
[7] Dass die Tatrichter die Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers auf dessen als glaubhaft beurteilte Angaben und ein aktenkundiges Foto stützten (US 5), begegnet entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die insbesondere das Fehlen eines (amts-)ärztlichen Befundes einwendet, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. [7] Dass die Tatrichter die Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers auf dessen als glaubhaft beurteilte Angaben und ein aktenkundiges Foto stützten (US 5), begegnet entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), die insbesondere das Fehlen eines (amts-)ärztlichen Befundes einwendet, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
[8] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler behauptet, sondern dessen Beweiswürdigung kritisiert, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [8] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler behauptet, sondern dessen Beweiswürdigung kritisiert, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[9] Davon abgesehen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ein Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB jedenfalls (ungeachtet der ersten Tatbestandsvariante) das Ausnützen einer Zwangslage oder vorangegangene Einschüchterung voraussetze. Im Übrigen legt sie nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb die (auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 205a Abs 1 erster und dritter Fall StGB nicht tragen sollten. [9] Davon abgesehen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ein Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB jedenfalls (ungeachtet der ersten Tatbestandsvariante) das Ausnützen einer Zwangslage oder vorangegangene Einschüchterung voraussetze. Im Übrigen legt sie nicht im Einzelnen dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb die (auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster und dritter Fall StGB nicht tragen sollten.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.