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Entscheidung 14 Os 151/21v×

Entscheidung 14 Os 151/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os151/21v

Entscheidungsdatum

18.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 2021, GZ 31 Hv 27/21x-129, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 14 Os 91/21w) je eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (I/) und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster und dritter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 21. Juli 2021 in W*

I/ * E* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an der Brust packte und an den Haaren zog sowie ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie Blutunterlaufungen an der rechten Wange und um das rechte Auge sowie einen Kratzer im Bereich des linken Schlüsselbeins erlitt;

II/ mit E*, nachdem sie durch die zu I/ dargestellte Tat eingeschüchtert war, gegen ihren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Mit dem allgemein gehaltenen Einwand mangelnder Qualifikation des in der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht vergleiche bereits 14 Os 91/21w).

[5] Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung zur Heftigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeführten (unter anderem verletzungskausalen) Schlages (US 5) betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).

[6]                  Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als „Schutzbehauptung“ verworfen (US 5 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 T1).

[7] Dass die Tatrichter die Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers auf dessen als glaubhaft beurteilte Angaben und ein aktenkundiges Foto stützten (US 5), begegnet entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), die insbesondere das Fehlen eines (amts-)ärztlichen Befundes einwendet, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

[8] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler behauptet, sondern dessen Beweiswürdigung kritisiert, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[9] Davon abgesehen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ein Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB jedenfalls (ungeachtet der ersten Tatbestandsvariante) das Ausnützen einer Zwangslage oder vorangegangene Einschüchterung voraussetze. Im Übrigen legt sie nicht im Einzelnen dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb die (auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster und dritter Fall StGB nicht tragen sollten.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00151.21V.0118.000

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220118_OGH0002_0140OS00151_21V0000_000