Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen Raubes und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen aus der Z 5, in Ansehung des zuletzt genannten Vergehenstatbestandes auch aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen Raubes und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen aus der Ziffer 5,, in Ansehung des zuletzt genannten Vergehenstatbestandes auch aus der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
In formeller Hinsicht ist zunächst anzumerken, daß von einer tauglichen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde auszugehen ist, weil auch mit den Worten "Berufung wegen Nichtigkeit" eine solche geltend gemacht wird und überdies in der mit "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO ziffernmäßig zumindest behauptet werden (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder StPO1 § 280 Nr 35 ff).In formeller Hinsicht ist zunächst anzumerken, daß von einer tauglichen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde auszugehen ist, weil auch mit den Worten "Berufung wegen Nichtigkeit" eine solche geltend gemacht wird und überdies in der mit "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ziffernmäßig zumindest behauptet werden vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder StPO1 Paragraph 280, Nr 35 ff).
Der Sache nach werden aber mit der Mängelrüge (Z 5) keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes dargetan und wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) dem Grundsatz nicht Rechnung getragen, daß materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe ein striktes Festhalten an dem von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt erfordern.Der Sache nach werden aber mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes dargetan und wird in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) dem Grundsatz nicht Rechnung getragen, daß materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe ein striktes Festhalten an dem von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt erfordern.
Im einzelnen ist auszuführen, daß die exakte Höhe der Raubbeute keine entscheidende, das heißt für den Schuldspruch oder den anzuwendende Strafsatz bedeutsame Tatsache betrifft und daß im übrigen der vom Jugendschöffengericht konstatierte Betrag (3.900 S) in den für glaubhaft befundenen Bekundungen des Raubopfers (vgl S 168) volle Deckung findet. Die in der Beschwerde diesbezüglich enthaltenen Spekulationen, die darauf hinauslaufen, der im Urteil abgelehnten Version des Angeklagten (vgl US 6 f) zum Durchbruch zu verhelfen, erweisen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und können mithin auf sich beruhen. Der in Ansehung des Schuldspruchs wegen § 136 StGB behaupteten Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) zuwider, hat das Schöffengericht keineswegs übersehen, daß der Angeklagte vor der inkriminierten unbefugten Gebrauchnahme das Moped des Zeugen Z*** mit dessen Einwilligung benützt hatte, sondern dies ausdrücklich konstatiert (vgl US 5).Im einzelnen ist auszuführen, daß die exakte Höhe der Raubbeute keine entscheidende, das heißt für den Schuldspruch oder den anzuwendende Strafsatz bedeutsame Tatsache betrifft und daß im übrigen der vom Jugendschöffengericht konstatierte Betrag (3.900 S) in den für glaubhaft befundenen Bekundungen des Raubopfers vergleiche S 168) volle Deckung findet. Die in der Beschwerde diesbezüglich enthaltenen Spekulationen, die darauf hinauslaufen, der im Urteil abgelehnten Version des Angeklagten vergleiche US 6 f) zum Durchbruch zu verhelfen, erweisen sich der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und können mithin auf sich beruhen. Der in Ansehung des Schuldspruchs wegen Paragraph 136, StGB behaupteten Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,) zuwider, hat das Schöffengericht keineswegs übersehen, daß der Angeklagte vor der inkriminierten unbefugten Gebrauchnahme das Moped des Zeugen Z*** mit dessen Einwilligung benützt hatte, sondern dies ausdrücklich konstatiert vergleiche US 5).
Da der Beschwerdeführer jedoch im Zuge seiner geständigen Verantwortung, in der er, übereinstimmend mit Z***, zugab, das Moped das zweite Mal eigenmächtig in Gebrauch genommen zu haben - vgl S 166 - nicht einmal andeutete, mit einer Fahrerlaubnis durch Z*** gerechnet zu haben, bestand für das Gericht kein Anlaß, sich mit den in der Beschwerde (nachträglich) geäußerten Vermutungen in dieser Richtung auseinanderzusetzen; denn Gegenstand von Urteilserörterungen können stets nur Gegenstand der Hauptverhandlung bildende Beweisergebnisse, nicht aber hypothetische Möglichkeiten sein.Da der Beschwerdeführer jedoch im Zuge seiner geständigen Verantwortung, in der er, übereinstimmend mit Z***, zugab, das Moped das zweite Mal eigenmächtig in Gebrauch genommen zu haben - vergleiche S 166 - nicht einmal andeutete, mit einer Fahrerlaubnis durch Z*** gerechnet zu haben, bestand für das Gericht kein Anlaß, sich mit den in der Beschwerde (nachträglich) geäußerten Vermutungen in dieser Richtung auseinanderzusetzen; denn Gegenstand von Urteilserörterungen können stets nur Gegenstand der Hauptverhandlung bildende Beweisergebnisse, nicht aber hypothetische Möglichkeiten sein.
Geht man aber mit dem Urteil von einer mangelnden Einwilligung des Berechtigten und davon aus, daß dem Angeklagten dies bei der Ingebrauchnahme des Mopeds bekannt war, mangelt es der Rechtsrüge an der erforderlichen Tatsachengrundlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war die "Berufung" (ersichtlich wegen Schuld) zurückzuweisen, weil die Prozeßordnung im schöffengerichtlichen Verfahren ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.