Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer - undifferenziert - auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer - undifferenziert - auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Als im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO offenbar unzureichend begründet rügt der Angeklagte die Urteilsannahme, wonach er den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit dem Mitangeklagten G***** verübt und dabei Aufpasserdienste geleistet hat. Das Erstgericht sei diesbezüglich zu Unrecht nicht seiner leugnenden Verantwortung gefolgt, die auch der - seine (Allein-)Täterschaft eingestehende - Mitangeklagte G***** bestätigt habe, sondern habe der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten L***** Glauben geschenkt, obwohl es "völlig unmöglich" sei, daß der Zeuge zur Tatzeit (um 2.45 Uhr nachts) ihn von dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fahrenden Dienstkraftfahrzeug aus im "Spiegel" habe sehen und identifizieren können. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Zeuge L***** den Angeklagten keineswegs "im Spiegel", sondern im Zuge der Vorbeifahrt vom Beifahrersitz aus - in Fahrtrichtung gesehen am rechten Gehsteig - neben dem Gasthausfenster stehen sah und bei einem nachfolgenden Wenden des Kopfes auch den zweiten Mann (G*****) in der Fensteröffnung wahrnehmen konnte (US 5 iVm S 141 ff). Daß die Tatrichter der Aussage des Zeugen L***** Glauben schenkten und insbesondere darauf ihre auch den Beschwerdeführer betreffenden Konstatierungen stützten (US 5 f), stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar; ein formaler Begründungsmangel kann darin nicht erblickt werden.Als im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO offenbar unzureichend begründet rügt der Angeklagte die Urteilsannahme, wonach er den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit dem Mitangeklagten G***** verübt und dabei Aufpasserdienste geleistet hat. Das Erstgericht sei diesbezüglich zu Unrecht nicht seiner leugnenden Verantwortung gefolgt, die auch der - seine (Allein-)Täterschaft eingestehende - Mitangeklagte G***** bestätigt habe, sondern habe der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten L***** Glauben geschenkt, obwohl es "völlig unmöglich" sei, daß der Zeuge zur Tatzeit (um 2.45 Uhr nachts) ihn von dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fahrenden Dienstkraftfahrzeug aus im "Spiegel" habe sehen und identifizieren können. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Zeuge L***** den Angeklagten keineswegs "im Spiegel", sondern im Zuge der Vorbeifahrt vom Beifahrersitz aus - in Fahrtrichtung gesehen am rechten Gehsteig - neben dem Gasthausfenster stehen sah und bei einem nachfolgenden Wenden des Kopfes auch den zweiten Mann (G*****) in der Fensteröffnung wahrnehmen konnte (US 5 in Verbindung mit S 141 ff). Daß die Tatrichter der Aussage des Zeugen L***** Glauben schenkten und insbesondere darauf ihre auch den Beschwerdeführer betreffenden Konstatierungen stützten (US 5 f), stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar; ein formaler Begründungsmangel kann darin nicht erblickt werden.
Angesichts der unmittelbar darnach beim Angeklagten G*****, der sich mit dem Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Straßenseite hinter einem Würstelstand versteckt hatte, sichergestellten, zweifelsfrei als Diebsgut erkannten Gegenstände (US 4, 5) konnte der Schöffensenat im Zusammenhalt mit den vorangegangenen Beobachtungen des Zeugen L***** denkrichtig auf die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers schließen.
Mit dem bezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen.Mit dem bezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen.
Schließlich ist der das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zuwider den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen bei der gegebenen Fallgestaltung unmißverständlich zu entnehmen, daß der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers bei der Mitwirkung an dem gemeinsam geplanten und von G***** ausgeführten Einbruchsdiebstahl auf die Wegnahme von Sachen und deren Zueignung mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gerichtet gewesen ist (US 2, 3, 6 und 7). Soweit die Beschwerde dies bestreitet, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Schließlich ist der das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen bei der gegebenen Fallgestaltung unmißverständlich zu entnehmen, daß der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers bei der Mitwirkung an dem gemeinsam geplanten und von G***** ausgeführten Einbruchsdiebstahl auf die Wegnahme von Sachen und deren Zueignung mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gerichtet gewesen ist (US 2, 3, 6 und 7). Soweit die Beschwerde dies bestreitet, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).