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Entscheidung 14 Os 151/92×

Entscheidung 14 Os 151/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os151/92

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Franz G***** und einen anderen wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. August 1992, GZ 3 a römisch fünf r 4993/92-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24."2."(richtig: 4., also April - siehe US 3, S 31)1992 in Wien "im bewußten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB)" mit (dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Gerhard Franz G***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich 700 S Bargeld, eine Flasche Likör im Wert von ca. 200 S und eine Taschenlampe in nicht festgestelltem Wert der Elfriede E***** durch Einbruch, indem sie "die Fensterscheibe zu deren Gasthaus einschlugen" (und G***** durch die Fensteröffnung in das Lokal einstieg, während B***** vor dem Fenster Aufpasserdienste leistete - US 4) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer - undifferenziert - auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Als im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO offenbar unzureichend begründet rügt der Angeklagte die Urteilsannahme, wonach er den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit dem Mitangeklagten G***** verübt und dabei Aufpasserdienste geleistet hat. Das Erstgericht sei diesbezüglich zu Unrecht nicht seiner leugnenden Verantwortung gefolgt, die auch der - seine (Allein-)Täterschaft eingestehende - Mitangeklagte G***** bestätigt habe, sondern habe der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten L***** Glauben geschenkt, obwohl es "völlig unmöglich" sei, daß der Zeuge zur Tatzeit (um 2.45 Uhr nachts) ihn von dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fahrenden Dienstkraftfahrzeug aus im "Spiegel" habe sehen und identifizieren können. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Zeuge L***** den Angeklagten keineswegs "im Spiegel", sondern im Zuge der Vorbeifahrt vom Beifahrersitz aus - in Fahrtrichtung gesehen am rechten Gehsteig - neben dem Gasthausfenster stehen sah und bei einem nachfolgenden Wenden des Kopfes auch den zweiten Mann (G*****) in der Fensteröffnung wahrnehmen konnte (US 5 in Verbindung mit S 141 ff). Daß die Tatrichter der Aussage des Zeugen L***** Glauben schenkten und insbesondere darauf ihre auch den Beschwerdeführer betreffenden Konstatierungen stützten (US 5 f), stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar; ein formaler Begründungsmangel kann darin nicht erblickt werden.

Angesichts der unmittelbar darnach beim Angeklagten G*****, der sich mit dem Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Straßenseite hinter einem Würstelstand versteckt hatte, sichergestellten, zweifelsfrei als Diebsgut erkannten Gegenstände (US 4, 5) konnte der Schöffensenat im Zusammenhalt mit den vorangegangenen Beobachtungen des Zeugen L***** denkrichtig auf die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers schließen.

Mit dem bezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen.

Schließlich ist der das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen bei der gegebenen Fallgestaltung unmißverständlich zu entnehmen, daß der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers bei der Mitwirkung an dem gemeinsam geplanten und von G***** ausgeführten Einbruchsdiebstahl auf die Wegnahme von Sachen und deren Zueignung mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gerichtet gewesen ist (US 2, 3, 6 und 7). Soweit die Beschwerde dies bestreitet, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E31487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00151.9206.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19921215_OGH0002_0140OS00151_9200006_000