Mit seiner das Diebstahlsfaktum betreffenden Mängelrüge (Z 5), mit welcher der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite behauptet, ist er im Recht. Zur Begründung des Vorsatzes begnügte sich das Schöffengericht mit dem Hinweis darauf, daß der Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen, im Hinblick auf seine Erklärung, seine Handlung habe "keinen Sinn" gehabt und unter Berücksichtigung seiner "Vorstrafen" keine Glaubwürdigkeit zukomme. Damit ist indes ein auf die Wegnahme von Fahrrädern gerichteter Vorsatz noch nicht nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, daß de allein nachgewiesene, folgenlos gebliebene Fußtritt gegen die Auslagenscheibe allenfalls auch eine Beurteilung als versuchte Sachbeschädigung zuließe. Der für die Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls erforderliche Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz blieb jedenfalls in Wahrheit unbegründet. Damit erübrigt sich eine Erörterung der zu diesem Faktum auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Beschwerdeeinwendungen.Mit seiner das Diebstahlsfaktum betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,), mit welcher der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite behauptet, ist er im Recht. Zur Begründung des Vorsatzes begnügte sich das Schöffengericht mit dem Hinweis darauf, daß der Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen, im Hinblick auf seine Erklärung, seine Handlung habe "keinen Sinn" gehabt und unter Berücksichtigung seiner "Vorstrafen" keine Glaubwürdigkeit zukomme. Damit ist indes ein auf die Wegnahme von Fahrrädern gerichteter Vorsatz noch nicht nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, daß de allein nachgewiesene, folgenlos gebliebene Fußtritt gegen die Auslagenscheibe allenfalls auch eine Beurteilung als versuchte Sachbeschädigung zuließe. Der für die Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls erforderliche Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz blieb jedenfalls in Wahrheit unbegründet. Damit erübrigt sich eine Erörterung der zu diesem Faktum auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobenen Beschwerdeeinwendungen.
Aber auch die gegen den Schuldspruch nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich der Sache nach gleichfalls als Mängelrüge im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darstellt, ist begründet. Zutreffend moniert nämlich die Beschwerde, daß das Erstgericht das Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen hat, daß bei der Besichtigung des Mopeds durch die Polizei eine Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere am Lenkradschloß, ausdrücklich nicht festgestellt wurde. Dieser Umstand vermag jedoch die Verantwortung des Angeklagten, der den unbefugten Gebrauch des Mopeds immer zugestanden, das gewaltsame Überwinden einer Sperre aber ebenso beständig in Abrede gestellt hat, erheblich zu stützen; dies umsomehr als zweifelsfreie Angaben des Fahrzeugeigentümers über die Funktionsfähigkeit der Sperre fehlen (S 184).Aber auch die gegen den Schuldspruch nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich der Sache nach gleichfalls als Mängelrüge im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darstellt, ist begründet. Zutreffend moniert nämlich die Beschwerde, daß das Erstgericht das Verfahrensergebnis mit Stillschweigen übergangen hat, daß bei der Besichtigung des Mopeds durch die Polizei eine Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere am Lenkradschloß, ausdrücklich nicht festgestellt wurde. Dieser Umstand vermag jedoch die Verantwortung des Angeklagten, der den unbefugten Gebrauch des Mopeds immer zugestanden, das gewaltsame Überwinden einer Sperre aber ebenso beständig in Abrede gestellt hat, erheblich zu stützen; dies umsomehr als zweifelsfreie Angaben des Fahrzeugeigentümers über die Funktionsfähigkeit der Sperre fehlen (S 184).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und, da eine Verfahrenserneuerung unumgänglich ist, wie im Spruch zu entscheiden (§ 285 e StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und, da eine Verfahrenserneuerung unumgänglich ist, wie im Spruch zu entscheiden (Paragraph 285, e StPO).