Durch die Ablehnung der Einvernahme der "langjährigen Kellnerin des Cafe F***** namens C***** nach deren Ausforschung zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte im Zeitraum Anfang Jänner bis Ende Feber 1997 entgegen den sonstigen Gepflogenheiten dort nicht aufgehalten hat und damit der Version des Italienaufenthaltes höchste Glaubwürdigkeit beizumessen ist", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Zutreffend wies das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die damit angestrebte Annahme die entscheidende Tatsache, wonach der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, nicht ausschließt.Durch die Ablehnung der Einvernahme der "langjährigen Kellnerin des Cafe F***** namens C***** nach deren Ausforschung zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte im Zeitraum Anfang Jänner bis Ende Feber 1997 entgegen den sonstigen Gepflogenheiten dort nicht aufgehalten hat und damit der Version des Italienaufenthaltes höchste Glaubwürdigkeit beizumessen ist", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Zutreffend wies das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darauf hin, daß die damit angestrebte Annahme die entscheidende Tatsache, wonach der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, nicht ausschließt.
Nach Prüfung der Akten anhand des zweiten Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des zweiten Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin "C*****" wiederholt, genügt es zu erwidern, daß die - im Verfahren über Schuldberufungen gegen Urteile des Einzelrichters eingeräumte (§§ 467 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) - Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehen ist.Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugin "C*****" wiederholt, genügt es zu erwidern, daß die - im Verfahren über Schuldberufungen gegen Urteile des Einzelrichters eingeräumte (Paragraphen 467, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) - Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehen ist.
Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte "ein gewisses Mitverschulden des Zeugen S***** an der Schwere seiner Verletzungen feststellen müssen", macht der Beschwerdeführer bloß einen Berufungsgrund geltend, indem er sich gegen den (unpräzise formulierten) Erschwerungsgrund der gerade noch leichten (vgl S 227) - und daher nicht strafsatzbestimmenden - Verletzung des Opfers wendet.Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte "ein gewisses Mitverschulden des Zeugen S***** an der Schwere seiner Verletzungen feststellen müssen", macht der Beschwerdeführer bloß einen Berufungsgrund geltend, indem er sich gegen den (unpräzise formulierten) Erschwerungsgrund der gerade noch leichten vergleiche S 227) - und daher nicht strafsatzbestimmenden - Verletzung des Opfers wendet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.