Durch die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Harry H***** und Bela R***** zum Nachweis dafür, daß Margarete D***** ihren Gatten auch nach der Anlaßtat vom 9. Juni 1997 freiwillig allein kontaktierte, wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil sie ohnedies wiederholte, nicht dem Tatbestand der Vergewaltigung entsprechende - vom Schöffengericht in seine Überlegungen einbezogene (US 10, 19) - Geschlechtsbeziehungen nach diesem Zeitpunkt bestätigte. Zum erst in der Beschwerde genannten und daher unbeachtlichen Beweisthema, wonach die Zeugin keine Angst gehabt hätte, wäre überdies darzutun gewesen, weshalb die Zeugen H***** und R***** über diesen inneren Vorgang berichten könnten.Durch die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Harry H***** und Bela R***** zum Nachweis dafür, daß Margarete D***** ihren Gatten auch nach der Anlaßtat vom 9. Juni 1997 freiwillig allein kontaktierte, wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil sie ohnedies wiederholte, nicht dem Tatbestand der Vergewaltigung entsprechende - vom Schöffengericht in seine Überlegungen einbezogene (US 10, 19) - Geschlechtsbeziehungen nach diesem Zeitpunkt bestätigte. Zum erst in der Beschwerde genannten und daher unbeachtlichen Beweisthema, wonach die Zeugin keine Angst gehabt hätte, wäre überdies darzutun gewesen, weshalb die Zeugen H***** und R***** über diesen inneren Vorgang berichten könnten.
Aus der Einvernahme der Aloisia W***** über den genauen Wortlaut einer gar nicht in Gegenwart der Margarete D***** telefonisch geäußerten - vom Urteil nicht umfaßten - Drohung, ist ein für den Betroffenen günstiger Einfluß auf die Beweiswürdigung zu den Anlaßtaten von vornherein auszuschließen, sodaß auch sie unterbleiben durfte.
Dem weiteren Einwand, daß bei Beischaffung des Aktes 3 C 108/97a des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Hauptverhandlung vom 4. Juni 1998 hätte vertagt werden müssen und sodann eine Diskrepanz der dort von Margarete D***** (erst) am 10. Juni 1998 abgelegten Aussage zu ihren Depositionen in der Hauptverhandlung feststellbar gewesen wäre, genügt es zu erwidern, daß der behauptete Widerspruch schon nach dem Beschwerdevorbringen im Urteilszeitpunkt noch gar nicht existent war.
Warum die durch Einsicht in diesen Akt nachzuweisende Tatsache, daß die Gattin des Betroffenen zur Zeit seiner - hinsichtlich der Dauer nicht abschätzbaren - vorläufigen Anhaltung sein monatliches Einkommen mit 89.000 S bezifferte, die dieser Zeugin vom Erstgericht attestierte Glaubwürdigkeit nachteilig betreffen könnte, wäre bei Antragstellung ebenso darzutun gewesen wie die Umstände, aus denen sich ergeben sollte, daß sie dieses Verfahren "lediglich deswegen angestrengt hat", um sich seiner "zu entledigen".
Die Beischaffung der Akten 28 b Vr 10.579/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und 1 C 2/97v des Bezirksgerichtes Korneuburg, ferner des den vorläufig Angehaltenen betreffenden Aktes der Justizanstalt Göllersdorf und der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Gugging, sowie die (ergänzende) Einvernahme der Zeugin D***** zum Aktenvermerk vom 28. Mai 1998 wurden in der Hauptverhandlung nicht beantragt, sodaß die Legitimation zur Beschwerde insoweit fehlt.Die Beischaffung der Akten 28 b römisch fünf r 10.579/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und 1 C 2/97v des Bezirksgerichtes Korneuburg, ferner des den vorläufig Angehaltenen betreffenden Aktes der Justizanstalt Göllersdorf und der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Gugging, sowie die (ergänzende) Einvernahme der Zeugin D***** zum Aktenvermerk vom 28. Mai 1998 wurden in der Hauptverhandlung nicht beantragt, sodaß die Legitimation zur Beschwerde insoweit fehlt.
Die Beischaffung des Aktes 1 C 128/97y des Bezirksgerichtes Korneuburg wurde prozeßordnungswidrig ohne Angabe eines Beweisthemas begehrt, sodaß auch aus der Nichterledigung dieses Antrages keine Verletzung von Verteidigungsrechten abzuleiten ist.
Die in der Mängelrüge (Z 5) relevierten Aktenwidrigkeiten betreffend die Annahmen, wonach Margarete D***** bei der Anlaßtat vom 9. Juni 1997 aus "Äußerungen, wie eine Frau hat drei schöne Munde", wußte, daß ihr Gatte einen Geschlechtsverkehr wollte, und wonach sie noch am selben Tag ihren Hausarzt aufsuchte, können auf sich beruhe, weil diese keine entcheidenden Tatsachen betreffen.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) relevierten Aktenwidrigkeiten betreffend die Annahmen, wonach Margarete D***** bei der Anlaßtat vom 9. Juni 1997 aus "Äußerungen, wie eine Frau hat drei schöne Munde", wußte, daß ihr Gatte einen Geschlechtsverkehr wollte, und wonach sie noch am selben Tag ihren Hausarzt aufsuchte, können auf sich beruhe, weil diese keine entcheidenden Tatsachen betreffen.
Mit der Behauptung, es wäre "wohl kaum möglich gewesen", die nach dem Sturz auf dem Boden liegende Gattin "parallel zur Seelenachse (?) der Stiegen" (zum Schlafzimmer) hinaufzuschieben, orientiert sich der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht an den Urteilsgründen, in denen keine Rede davon ist, daß das Opfer liegend geschoben wurde (US 8; vgl auch S 113/I).Mit der Behauptung, es wäre "wohl kaum möglich gewesen", die nach dem Sturz auf dem Boden liegende Gattin "parallel zur Seelenachse (?) der Stiegen" (zum Schlafzimmer) hinaufzuschieben, orientiert sich der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht an den Urteilsgründen, in denen keine Rede davon ist, daß das Opfer liegend geschoben wurde (US 8; vergleiche auch S 113/I).
Schließlich ist der Einwand, Clemens D***** habe niemals ausgesagt, daß ihn sein Vater "mehrfach angerufen" und dabei geäußert habe, er werde "das Haus in Oberösterreich zerstören, seine Gattin abwatschen und auch mit dem Chef des Bruders Markus sprechen und dafür sorgen, daß er seine Arbeit verliert", im Hinblick auf die korrespondierende Aussage des genannten Zeugen (S 389/I) aktenfremd.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über entscheidende Tatsachen.Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über entscheidende Tatsachen.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 9 lit b und 10) verfehlt insgesamt den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera b und 10) verfehlt insgesamt den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Zu den Einwänden, die von Johann Georg D***** gegenüber seinem Sohn (Markus) geäußerte Drohung, dessen Chef anzurufen (damit er seinen Arbeitsplatz verliert), stelle keine Bedrohung mit einem präsenten Übel dar, und er habe als Vater einen Rechtsanspruch darauf gehabt, wäre anzuführen gewesen, woraus das Erfordernis der (nach §§ 105 ff StGB nicht vorausgesetzten) Imminenz des angedrohten Übels bzw der reklamierte Rechtsanspruch (zu dem auch darzutun gewesen wäre, warum die inkriminierte Durchsetzungsart nicht den guten Sitten widerstreitet) abzuleiten ist.Zu den Einwänden, die von Johann Georg D***** gegenüber seinem Sohn (Markus) geäußerte Drohung, dessen Chef anzurufen (damit er seinen Arbeitsplatz verliert), stelle keine Bedrohung mit einem präsenten Übel dar, und er habe als Vater einen Rechtsanspruch darauf gehabt, wäre anzuführen gewesen, woraus das Erfordernis der (nach Paragraphen 105, ff StGB nicht vorausgesetzten) Imminenz des angedrohten Übels bzw der reklamierte Rechtsanspruch (zu dem auch darzutun gewesen wäre, warum die inkriminierte Durchsetzungsart nicht den guten Sitten widerstreitet) abzuleiten ist.
Mit der spekulativen Behauptung (sachlich Z 9 lit b), die Drohung hätte im konkreten Fall nicht zur Willensbeugung führen können, weil zur Abwendung des Verlustes des Arbeitsplatzes der Hinweis auf seine psychische Labilität genügt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, warum die in ihrer Eignung gar nicht bestrittene Drohung unter keinen Umständen zum verpönten Erfolg führen konnte.Mit der spekulativen Behauptung (sachlich Ziffer 9, Litera b,), die Drohung hätte im konkreten Fall nicht zur Willensbeugung führen können, weil zur Abwendung des Verlustes des Arbeitsplatzes der Hinweis auf seine psychische Labilität genügt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, warum die in ihrer Eignung gar nicht bestrittene Drohung unter keinen Umständen zum verpönten Erfolg führen konnte.
Die Rüge (sachlich Z 10), der Verlust des Arbeitsplatzes hätte für seine Gattin nicht die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedeutet, weil sie über Realbesitz größeren Wertes verfüge argumentiert nicht auf der Grundlage der vollständigen Urteilsannahmen, weil Johann Georg D***** auch die Drohung angelastet wird, er werde "das Haus in Oberösterreich zerstören" (US 10), "ihre Sachen zerstören" und sie "wirtschaftlich ruinieren" (US 11).Die Rüge (sachlich Ziffer 10,), der Verlust des Arbeitsplatzes hätte für seine Gattin nicht die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedeutet, weil sie über Realbesitz größeren Wertes verfüge argumentiert nicht auf der Grundlage der vollständigen Urteilsannahmen, weil Johann Georg D***** auch die Drohung angelastet wird, er werde "das Haus in Oberösterreich zerstören" (US 10), "ihre Sachen zerstören" und sie "wirtschaftlich ruinieren" (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).