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Entscheidung 14 Os 152/01×

Entscheidung 14 Os 152/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os152/01

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jasmin M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 8 römisch fünf r 3.550/00-72 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jasmin M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall) und Absatz 3, (zu ergänzen: erster Fall SMG), teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/1-4 und C) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er von März bis Ende Oktober 2000 in Graz, Niklasdorf und Ilz in zahlreichen Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A) und C) (zusammengefasst) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in

der Absicht, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, indem er (A/1-4) von den zuvor bei im Spruch bezeichneten gesondert verfolgten Dealern erworbene insgesamt 9.258 Stück Ecstasy, 135 Stück LSD-Trips, 64 Gramm Speed (Amphetamin) sowie 13 Gramm Kokain an zum Teil unbekannte Abnehmer mit Gewinnaufschlag verkaufte bzw "durch die Leistung von Chauffeurdiensten zur Inverkehrsetzung beigetragen", indem er in Kenntnis des bevorstehenden Suchtgiftverkaufes Dominik E***** mit seinem PKW zu verschiedenen Lokalen brachte, wo der Genannte zumindest 1.500 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten gewinnbringend verkaufte;

B) erworben und besessen, indem er außerdem weitere 425 Stück

Ecstasy, 15 Stück LSD-Trips, sechs Gramm Speed (Amphetamin), fünf Gramm Kokain sowie fünf Gramm Marihuana erwarb und konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens wendet sich die vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Bei der gegen die Ablehnung (US 15) der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG gerichteten Behauptung, die Urteilsgründe seien unvollständig (Ziffer 5,), weil das auf eine (im Urteil ohnedies angenommene - US 6, 10) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel hinweisende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R***** nicht erörtert wurde, übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Rede stehende Expertise (ON 39) - aus Ziffer 5 a, ungerügt vergleiche 13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01) - in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen ist vergleiche S 92 f/III).

Im Übrigen indiziert die Verantwortung, wonach er die Tat zur Aufbesserung seines Einkommens verübte (S 259/I in Verbindung mit S 92/III) bzw das Geld "auch in Nachtlokalen" verbrauchte (S 77/III), keineswegs die Annahme, er habe das in Rede stehende Verbrechen vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach Jasmin M***** zuvor von Markus P***** erworbene 4.400 Stück Ecstasy in Verkehr setzte (A/3), weil diese Konstatierung in der Aussage des Zeugen Gernot P***** vor der Gendarmerie (S 783 f/II) Deckung findet und diese - in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltene - Darstellung mit einer vom Genannten eigenhändig verfassten Aufstellung über Suchtgiftverkäufe übereinstimmt (S 88 f in Verbindung mit 167/III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63989 14D01521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00152.01.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20011127_OGH0002_0140OS00152_0100000_000