Gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens wendet sich die vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens wendet sich die vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Bei der gegen die Ablehnung (US 15) der Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG gerichteten Behauptung, die Urteilsgründe seien unvollständig (Z 5), weil das auf eine (im Urteil ohnedies angenommene - US 6, 10) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel hinweisende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R***** nicht erörtert wurde, übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Rede stehende Expertise (ON 39) - aus Z 5a ungerügt (vgl 13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01) - in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen ist (vgl S 92 f/III).Bei der gegen die Ablehnung (US 15) der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG gerichteten Behauptung, die Urteilsgründe seien unvollständig (Ziffer 5,), weil das auf eine (im Urteil ohnedies angenommene - US 6, 10) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel hinweisende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R***** nicht erörtert wurde, übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Rede stehende Expertise (ON 39) - aus Ziffer 5 a, ungerügt vergleiche 13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 85/01) - in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen ist vergleiche S 92 f/III).
Im Übrigen indiziert die Verantwortung, wonach er die Tat zur Aufbesserung seines Einkommens verübte (S 259/I iVm S 92/III) bzw das Geld "auch in Nachtlokalen" verbrauchte (S 77/III), keineswegs die Annahme, er habe das in Rede stehende Verbrechen vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Im Übrigen indiziert die Verantwortung, wonach er die Tat zur Aufbesserung seines Einkommens verübte (S 259/I in Verbindung mit S 92/III) bzw das Geld "auch in Nachtlokalen" verbrauchte (S 77/III), keineswegs die Annahme, er habe das in Rede stehende Verbrechen vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach Jasmin M***** zuvor von Markus P***** erworbene 4.400 Stück Ecstasy in Verkehr setzte (A/3), weil diese Konstatierung in der Aussage des Zeugen Gernot P***** vor der Gendarmerie (S 783 f/II) Deckung findet und diese - in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltene - Darstellung mit einer vom Genannten eigenhändig verfassten Aufstellung über Suchtgiftverkäufe übereinstimmt (S 88 f iVm 167/III).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach Jasmin M***** zuvor von Markus P***** erworbene 4.400 Stück Ecstasy in Verkehr setzte (A/3), weil diese Konstatierung in der Aussage des Zeugen Gernot P***** vor der Gendarmerie (S 783 f/II) Deckung findet und diese - in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltene - Darstellung mit einer vom Genannten eigenhändig verfassten Aufstellung über Suchtgiftverkäufe übereinstimmt (S 88 f in Verbindung mit 167/III).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.