Die allein gegen diesen Schuldspruch (S 499), auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und [hilfsweise] 5a StPO) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider bringt das Hauptverhandlungsprotokoll durch seine Diktion, der gesamte Akteninhalt mit Ausnahme sämtlicher Angaben der (sich der Aussage entschlagenden) Gudrun Bu***** S 217 ff, 255 ff, gelte einvernehmlich als verlesen (S 441), unmissverständlich zum Ausdruck, dass alle die Mutter des Angeklagten betreffenden Aussagen (mithin auch deren Zusammenfassung [S 77 f]) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), damit aber kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 StPO vorliegt (vgl US 9). Indem die Mängelrüge (Z 5) der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, von seiner Mutter insgesamt 1,200.000 S kreditiert erhalten zu haben, zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie nur in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfrei auf seine früheren Aussagen vor Gendarmerie (S 191 f) und Untersuchungsrichter (S 371) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter in Bezug auf eine Übergabe von bloß 700.000 S an die Mutter (US 10 ff). Diese haben die Angaben des Beschwerdeführers im Vermögensverzeichnis vom 20. April 2001 (S 199 ff) und bei seiner Anhörung vor dem Konkursgericht am 15. Mai 2001 (S 211), denen zufolge das Haus seiner Mutter gehört habe, ebenso in ihre Erwägungen miteinbezogen wie die gerichtserfahrene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (US 11, 13).Die allein gegen diesen Schuldspruch (S 499), auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und [hilfsweise] 5a StPO) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider bringt das Hauptverhandlungsprotokoll durch seine Diktion, der gesamte Akteninhalt mit Ausnahme sämtlicher Angaben der (sich der Aussage entschlagenden) Gudrun Bu***** S 217 ff, 255 ff, gelte einvernehmlich als verlesen (S 441), unmissverständlich zum Ausdruck, dass alle die Mutter des Angeklagten betreffenden Aussagen (mithin auch deren Zusammenfassung [S 77 f]) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), damit aber kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO vorliegt vergleiche US 9). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, von seiner Mutter insgesamt 1,200.000 S kreditiert erhalten zu haben, zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie nur in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfrei auf seine früheren Aussagen vor Gendarmerie (S 191 f) und Untersuchungsrichter (S 371) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter in Bezug auf eine Übergabe von bloß 700.000 S an die Mutter (US 10 ff). Diese haben die Angaben des Beschwerdeführers im Vermögensverzeichnis vom 20. April 2001 (S 199 ff) und bei seiner Anhörung vor dem Konkursgericht am 15. Mai 2001 (S 211), denen zufolge das Haus seiner Mutter gehört habe, ebenso in ihre Erwägungen miteinbezogen wie die gerichtserfahrene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (US 11, 13).
Insoweit die Beschwerde die Ausführungen zur Z 5 hilfsweise auch zum Inhalt eines Vorbringens nach Z 5a StPO erhebt, verfehlt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes. Davon abgesehen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Insoweit die Beschwerde die Ausführungen zur Ziffer 5, hilfsweise auch zum Inhalt eines Vorbringens nach Ziffer 5 a, StPO erhebt, verfehlt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes. Davon abgesehen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.