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Entscheidung 14 Os 152/03×

Entscheidung 14 Os 152/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os152/03

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 1. April 2003, GZ 21 Hv 16/03a-30, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, hat er

römisch eins) als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines

Vermögens beiseite geschafft sowie verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei der durch die Taten (einschließlich römisch eins 2) herbeigeführte Schaden 40.000 EUR nicht überstieg, und zwar

1a) am 7. November 2000 bzw an den darauffolgenden Tagen in Feldkirch und Villach, indem er von dem von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg V***** bar ausgezahlten und von ihm übernommenen Erlös aus dem Verkauf der in seinem (Robert B*****s) Voreigentum stehenden Liegenschaft *****, EZ ***** GB ***** (Auszahlungsbetrag nach Abdeckung eines Bauspardarlehens und verschiedener Kosten 1,703.543 S), einen Teilbetrag von 500.000 S (und zwar zusätzlich zur Zahlung eines weiteren Betrages von 700.000 S, welche der Rückführung eines von seiner Mutter gewährten und durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter faktisch besicherten Privatdarlehens diente) an seine Mutter Gudrun Bu***** übergab, welche den Betrag verabredungsgemäß für Robert B***** in Form einer verdeckten Treuhandschaft veranlagte (Finanzierung eines Wohnungsankaufes unter ihrem Namen mit Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Robert B*****),

b) am 20. April 2001 in Villach vor dem Finanzamt Villach im Vermögensverzeichnis gemäß Paragraph 31, Abgabenexekutionsordnung zur Verschleierung der (verdeckt) treuhändisch veranlagten und noch vorhandenen Vermögenswerte aus dem Hausverkauf wahrheitswidrig angab, dass das erwähnte Haus in Lustenau Eigentum seiner Mutter Gudrun Bu***** gewesen und der (mit den behaupteten 1,300.000 S auch zu gering bezifferte) Verkaufserlös ihr (als Eigentümerin) zugeflossen sei, und

c) am 15. Mai 2001 in Klagenfurt vor dem Landesgericht in der dortigen Konkursantragssache, AZ 41 Se 133/01h-11, wiederum zur Verschleierung der (verdeckt) treuhändisch veranlagten und noch vorhandenen Vermögenswerte aus dem Hausverkauf wahrheitswidrig angab, dass seine Mutter in Lustenau ein Haus besessen (gehabt) habe, das verkauft worden sei, wobei das Geld seine Mutter habe.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen diesen Schuldspruch (S 499), auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und [hilfsweise] 5a StPO) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider bringt das Hauptverhandlungsprotokoll durch seine Diktion, der gesamte Akteninhalt mit Ausnahme sämtlicher Angaben der (sich der Aussage entschlagenden) Gudrun Bu***** S 217 ff, 255 ff, gelte einvernehmlich als verlesen (S 441), unmissverständlich zum Ausdruck, dass alle die Mutter des Angeklagten betreffenden Aussagen (mithin auch deren Zusammenfassung [S 77 f]) in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), damit aber kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO vorliegt vergleiche US 9). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) der erstmals in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, von seiner Mutter insgesamt 1,200.000 S kreditiert erhalten zu haben, zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie nur in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfrei auf seine früheren Aussagen vor Gendarmerie (S 191 f) und Untersuchungsrichter (S 371) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter in Bezug auf eine Übergabe von bloß 700.000 S an die Mutter (US 10 ff). Diese haben die Angaben des Beschwerdeführers im Vermögensverzeichnis vom 20. April 2001 (S 199 ff) und bei seiner Anhörung vor dem Konkursgericht am 15. Mai 2001 (S 211), denen zufolge das Haus seiner Mutter gehört habe, ebenso in ihre Erwägungen miteinbezogen wie die gerichtserfahrene Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (US 11, 13).

Insoweit die Beschwerde die Ausführungen zur Ziffer 5, hilfsweise auch zum Inhalt eines Vorbringens nach Ziffer 5 a, StPO erhebt, verfehlt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes. Davon abgesehen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72115 14Os152.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00152.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00152_0300000_000