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Entscheidung 14 Os 152/07w×

Entscheidung 14 Os 152/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os152/07w

Entscheidungsdatum

04.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Goran M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2007, GZ 113 Hv 144/07k-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Goran M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. Juli 2007 in Wien dem Bankangestellten Peter Mü***** dadurch, dass er ihm mit einer Wollhaube maskiert eine Soft-Gun entgegenhielt und sagte: „Kassa, Geld her, nur Hunderter und Fünfhunderter", mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache nämlich Bargeld in Höhe von 7.990 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine nominell aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie dessen Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld".

Letzte war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil sie mit dem gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte im Juli 2007 den Tatentschluss gefasst hat (US 4), gerichteten Hinweis auf die Aussage des Angeklagten, der zufolge er sich in den Morgenstunden des 24. Juli 2007 zur Tat entschlossen hat und der (im Übrigen urteilsfernen; US 6 f) Behauptung einer Wertung des Zeitpunktes der Entschlussfassung im Rahmen der Strafbemessung, ausschließlich einen Berufungsgrund anspricht.

Ebenfalls bloß einen Berufungsgrund releviert die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Argumentation von Verstößen gegen die Grundsätze des Paragraph 32, StGB durch Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, erschwerender Wertung der Tatbegehung mit einer echten Faustfeuerwaffen täuschend ähnlich sehenden Spielzeugpistole und fehlender Beachtung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85982 14Os152.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00152.07W.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20071204_OGH0002_0140OS00152_07W0000_000