Dagegen richtet sich eine nominell aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie dessen Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld".Dagegen richtet sich eine nominell aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie dessen Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld".
Letzte war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Letzte war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil sie mit dem gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte im Juli 2007 den Tatentschluss gefasst hat (US 4), gerichteten Hinweis auf die Aussage des Angeklagten, der zufolge er sich in den Morgenstunden des 24. Juli 2007 zur Tat entschlossen hat und der (im Übrigen urteilsfernen; US 6 f) Behauptung einer Wertung des Zeitpunktes der Entschlussfassung im Rahmen der Strafbemessung, ausschließlich einen Berufungsgrund anspricht.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil sie mit dem gegen die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte im Juli 2007 den Tatentschluss gefasst hat (US 4), gerichteten Hinweis auf die Aussage des Angeklagten, der zufolge er sich in den Morgenstunden des 24. Juli 2007 zur Tat entschlossen hat und der (im Übrigen urteilsfernen; US 6 f) Behauptung einer Wertung des Zeitpunktes der Entschlussfassung im Rahmen der Strafbemessung, ausschließlich einen Berufungsgrund anspricht.
Ebenfalls bloß einen Berufungsgrund releviert die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Argumentation von Verstößen gegen die Grundsätze des § 32 StGB durch Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, erschwerender Wertung der Tatbegehung mit einer echten Faustfeuerwaffen täuschend ähnlich sehenden Spielzeugpistole und fehlender Beachtung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten.Ebenfalls bloß einen Berufungsgrund releviert die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Argumentation von Verstößen gegen die Grundsätze des Paragraph 32, StGB durch Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, erschwerender Wertung der Tatbegehung mit einer echten Faustfeuerwaffen täuschend ähnlich sehenden Spielzeugpistole und fehlender Beachtung der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.