Entscheidung 14 Os 152/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 30. September 2009, GZ 9 Hv 98/09h-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 30. September 2009, GZ 9 Hv 98/09h-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen (anklagedifform) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen (anklagedifform) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Jänner 2009 in P***** Harald W***** dadurch, dass er ihm mit einem 47 cm langen Bajonett zwei Stiche in die linke Bauchregion versetzte, eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Stichwunde in der linken Lendenregion in Höhe des 11. Zwischenrippenraums mit Öffnung der Brust- und Bauchhöhle, einen Durchstich des Zwerchfells, eine Stichbeschädigung der Milz und der Milzschlagader sowie eine weitere Stichwunde in der linken seitlichen Bauchregion mit Eintritt in die Bauchhöhle, absichtlich zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern soll. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Einwand, der von den Geschworenen festgestellte Sachverhalt sei „aktenwidrig", weil außer der Aussage des Beschwerdeführers keine Beweismittel in Betreff des Tathergangs zur Verfügung standen, dieser jedoch eine Notwehrsituation geschildert und zudem angegeben hatte, er habe Harald W***** bloß „zu pieksen" beabsichtigt und sei „völlig überrascht davon gewesen, dass das Bajonett so tief in den Körper des Zeugen W***** eintritt", überschreitet er gerade die aufgezeigten Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen ebenso wenig geweckt wie mit dem Hinweis auf die Größen- und Gewichtsunterschiede zwischen dem Angeklagten und dem Opfer sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu deren Position zum Zeitpunkt der Stichführung, mit dem der Beschwerdeführer bloß die - eine Notwehrsituation verneinende - Beweiswürdigung der Geschworenen kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E92825
14Os152.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00152.09Y.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091215_OGH0002_0140OS00152_09Y0000_000