Den Schuldspruch bekämpft lediglich Muhamet A***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den Schuldspruch bekämpft lediglich Muhamet A***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist im Urteil nicht unbegründet geblieben, warum das Schöffengericht die Mittäterschaft des Muhamet A***** auch am (versuchten) Verkauf des Suchtgifts (US 5) als erwiesen ansah. Die Erstrichter stützten sich diesbezüglich - der Beschwerde zuwider - nicht auf bloße "Vermutungen", sondern unter Berücksichtigung der Aussagen des Azem T***** und Shefki S***** (US 13 f) ausdrücklich auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung des geständigen Angeklagten Stanko P*****. Ob der im Urteil erwähnte "Albaner", mit dem Stanko P***** vor Tatbegehung Kontakte zwecks Suchtgiftbeschaffung aufgenommen hat (US 4), mit Muhamet A***** ident ist, erweist sich als für den Schuldspruch ohne Relevanz, weil A***** von den Mitangeklagten, auf deren Aussage sich das Erstgericht stützt, namentlich belastet wird. Der Beschwerdeeinwand, daß nur bei einer solchen Personenidentität bezüglich der Täterschaft des A***** eine "geschlossene Beweiskette" vorliege, stellt sich inhaltlich als (unzulässige) Schuldberufung dar.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist im Urteil nicht unbegründet geblieben, warum das Schöffengericht die Mittäterschaft des Muhamet A***** auch am (versuchten) Verkauf des Suchtgifts (US 5) als erwiesen ansah. Die Erstrichter stützten sich diesbezüglich - der Beschwerde zuwider - nicht auf bloße "Vermutungen", sondern unter Berücksichtigung der Aussagen des Azem T***** und Shefki S***** (US 13 f) ausdrücklich auf die für glaubwürdig befundene Verantwortung des geständigen Angeklagten Stanko P*****. Ob der im Urteil erwähnte "Albaner", mit dem Stanko P***** vor Tatbegehung Kontakte zwecks Suchtgiftbeschaffung aufgenommen hat (US 4), mit Muhamet A***** ident ist, erweist sich als für den Schuldspruch ohne Relevanz, weil A***** von den Mitangeklagten, auf deren Aussage sich das Erstgericht stützt, namentlich belastet wird. Der Beschwerdeeinwand, daß nur bei einer solchen Personenidentität bezüglich der Täterschaft des A***** eine "geschlossene Beweiskette" vorliege, stellt sich inhaltlich als (unzulässige) Schuldberufung dar.
Im Urteil ist der Vorsatz aller (ersichtlich gemeint: verurteilten) Angeklagten betreffend das gesamte Tatgeschehen, einschließlich der Suchtgiftmenge, - entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen (Z 9 lit. a) - umfassend konstatiert (US 14 f). An diese Feststellungen ist Muhamet A***** bei Ausführung der Rechtsrüge gebunden.Im Urteil ist der Vorsatz aller (ersichtlich gemeint: verurteilten) Angeklagten betreffend das gesamte Tatgeschehen, einschließlich der Suchtgiftmenge, - entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen (Ziffer 9, Litera a,) - umfassend konstatiert (US 14 f). An diese Feststellungen ist Muhamet A***** bei Ausführung der Rechtsrüge gebunden.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld steht gegen Schöffenurteile nicht zu (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO), sodaß auch dieses Rechtsmittel des Muhamet A***** zurückzuweisen war.Eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld steht gegen Schöffenurteile nicht zu (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO), sodaß auch dieses Rechtsmittel des Muhamet A***** zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (Paragraph 285, i StPO).