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Entscheidung 14 Os 152/94×

Entscheidung 14 Os 152/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os152/94

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Sch***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter Sch***** und Paul F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Paul F*****) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.Juli 1994, GZ 37 römisch fünf r 494/94-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Walter Sch***** und Paul F***** des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (A), Walter Sch***** auch wegen einer anderen strafbaren Handlung (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe (Sch*****) bzw zu einer teilbedingten Geldstrafe (F*****) verurteilt.

Darnach haben sie in Innsbruck die Waltraud H*****, die wegen Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, zur Unzucht, nämlich zum Analverkehr (US 12) mißbraucht, und zwar:

Walter Sch***** im Zeitraum von November 1993 bis Jänner 1994 zu wiederholten Malen;

Paul F***** Ende Jänner/Anfang Feber 1994 (US 12) zumindest einmal.

Diesen Schuldspruch (A) bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Grunde der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Sch***** auch aus jenem der Ziffer 5, Den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten F*****) mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Sch***** zuwider haben sich die Tatrichter mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen ausführlich genug (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auseinandergesetzt und insbesondere bei der Begründung seiner subjektiven Einschätzung der sexualbezogenen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Waltraud H***** nichts unerörtert gelassen, was gegen seinen tatbestandsnotwendigen Vorsatz spräche (US 11, 13 ff).

Im übrigen bestehen nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens hinsichtlich keines der beiden Angeklagten erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E37094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00152.9406.1025.0

Dokumentnummer

JJT_19941025_OGH0002_0140OS00152_9400006_000