Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Walter Sch***** und Paul F***** des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (A), Walter Sch***** auch wegen einer anderen strafbaren Handlung (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe (Sch*****) bzw zu einer teilbedingten Geldstrafe (F*****) verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Walter Sch***** und Paul F***** des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (A), Walter Sch***** auch wegen einer anderen strafbaren Handlung (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe (Sch*****) bzw zu einer teilbedingten Geldstrafe (F*****) verurteilt.
Darnach haben sie in Innsbruck die Waltraud H*****, die wegen Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, zur Unzucht, nämlich zum Analverkehr (US 12) mißbraucht, und zwar:
Walter Sch***** im Zeitraum von November 1993 bis Jänner 1994 zu wiederholten Malen;
Paul F***** Ende Jänner/Anfang Feber 1994 (US 12) zumindest einmal.
Diesen Schuldspruch (A) bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO, Sch***** auch aus jenem der Z 5. Den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten F*****) mit Berufung an.Diesen Schuldspruch (A) bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Grunde der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Sch***** auch aus jenem der Ziffer 5, Den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft (in Ansehung des Angeklagten F*****) mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Sch***** zuwider haben sich die Tatrichter mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt und insbesondere bei der Begründung seiner subjektiven Einschätzung der sexualbezogenen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Waltraud H***** nichts unerörtert gelassen, was gegen seinen tatbestandsnotwendigen Vorsatz spräche (US 11, 13 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Sch***** zuwider haben sich die Tatrichter mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen ausführlich genug (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auseinandergesetzt und insbesondere bei der Begründung seiner subjektiven Einschätzung der sexualbezogenen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Waltraud H***** nichts unerörtert gelassen, was gegen seinen tatbestandsnotwendigen Vorsatz spräche (US 11, 13 ff).
Im übrigen bestehen nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens hinsichtlich keines der beiden Angeklagten erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Im übrigen bestehen nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens hinsichtlich keines der beiden Angeklagten erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.