Das Schöffengericht stützte seine entscheidenden Feststellungen zur Bestimmungstäterschaft des Angeklagten - logisch und empirisch einwandfrei - insbesondere auf die Angaben des Zeugen Franz N***** (US 7 ff), der bei seiner zweiten Einfuhr am Flughafen Schwechat mit dem mitgebrachten Suchtgift betreten wurde, mit dessen teils stark voneinander abweichenden Angaben sich die Tatrichter auseinandersetzten und bei dem diese kein geeignetes Motiv für eine falsche Beschuldigung gegenüber dem Angeklagten zu erkennen glaubten, in Verbindung mit verschiedenen Indizien, wie etwa, daß es sich bei der Handy-Nummer, welche auf dem Buchungsbeleg des Reisebüros "W*****" angeführt ist, um jene des Angeklagten handelt (US 9), daß der - arbeitslose - Angeklagte regen telefonischen Kontakt zu seinem Halbbruder Josef H***** in der Dominikanischen Republik unter einer bestimmten Telefonnummer hatte, unter der auch Franz N*****, als er in Costa Rica war, anrief (US 9, 10), und daß der Angeklagte selbst einbekannte, gemeinsam mit Franz N***** bei seinem Halbbruder in der Dominikanischen Republik auf Besuch gewesen zu sein (S 9 ff).
Mit dem in der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachten Widerspruch, daß einerseits der Zeuge N***** anläßlich seiner Vernehmung vor der Polizei am 10. Oktober 1997 (ON 47 in ON 2) angab, daß er anläßlich der Buchung der Reise im Reisebüro "W*****" von einem gewissen "M*****" begleitet worden sei, wobei seine den "M*****" betreffende Personsbeschreibung weitgehend mit derjenigen durch die Reisebüroangestellte Ma***** (S 159; die in der Begleitperson nicht den Angeklagten erkannte) übereinstimmte, und er andererseits in der Hauptverhandlung (S 357) davon abging und behauptete, die Person des "M*****" sei von ihm erfunden worden, tatsächlich sei er in Begleitung des Angeklagten gewesen, hat sich das Schöffengericht in der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Urteilspassage (US 8) ohnehin ausreichend auseinandergesetzt. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Aussage der Zeugin Ma***** bedurfte es dabei deshalb nicht, weil das Erstgericht erkennbar die Version offenließ, daß N***** von einer (mit der Beschreibung der Zeugin übereinstimmenden) Person begleitet wurde, welche N***** durch seine letztere Aussage decken wollte. Für die dem Angeklagten im Urteil angelastete Bestimmungstäterschaft hat die Frage einer Begleitung des N***** bei der Reisebuchung durch den Angeklagten selbst keine wesentliche Bedeutung.Mit dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemachten Widerspruch, daß einerseits der Zeuge N***** anläßlich seiner Vernehmung vor der Polizei am 10. Oktober 1997 (ON 47 in ON 2) angab, daß er anläßlich der Buchung der Reise im Reisebüro "W*****" von einem gewissen "M*****" begleitet worden sei, wobei seine den "M*****" betreffende Personsbeschreibung weitgehend mit derjenigen durch die Reisebüroangestellte Ma***** (S 159; die in der Begleitperson nicht den Angeklagten erkannte) übereinstimmte, und er andererseits in der Hauptverhandlung (S 357) davon abging und behauptete, die Person des "M*****" sei von ihm erfunden worden, tatsächlich sei er in Begleitung des Angeklagten gewesen, hat sich das Schöffengericht in der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Urteilspassage (US 8) ohnehin ausreichend auseinandergesetzt. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Aussage der Zeugin Ma***** bedurfte es dabei deshalb nicht, weil das Erstgericht erkennbar die Version offenließ, daß N***** von einer (mit der Beschreibung der Zeugin übereinstimmenden) Person begleitet wurde, welche N***** durch seine letztere Aussage decken wollte. Für die dem Angeklagten im Urteil angelastete Bestimmungstäterschaft hat die Frage einer Begleitung des N***** bei der Reisebuchung durch den Angeklagten selbst keine wesentliche Bedeutung.
Die einen Widerspruch der erstgerichtlichen Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und eine bloße "Scheinbegründung" behauptenden weiteren Ausführungen der Mängelrüge erweisen sich bloß als unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, welche nicht schon dann formell fehlerhaft ist, wenn Denkgesetze oder Lebenserfahrung auch eine andere Wertung der Beweisergebnisse zulassen.
Mit seinem Einwand, das Schöffengericht habe einerseits festgestellt, daß N***** den Koffer mit dem später eingeführten Kokain jeweils in Costa Rica (Hotel R***** in P*****) übernommen habe (US 6 f), während es andererseits konstatiert, der Angeklagte habe beabsichtigt, aus der Dominikanischen Republik laufend Kokain durch N***** schmuggeln zu lassen und sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7, siehe auch US 12), wird - trotz der räumlichen Entfernung der beiden lateinamerikanischen Staaten - kein den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffender Begründungsmangel geltend gemacht; dies umso mehr als das Erstgericht davon ausging, daß der Halbbruder des Angeklagten, nämlich Josef H*****, der an der Suchtgiftbeschaffung mitwirkte, sich nach den Urteilsfeststellungen (zumindest auch) in der Dominikanischen Republik aufhielt, wo er sowohl durch den Angeklagten als auch (von Costa Rica aus) durch Franz N***** telefonisch kontaktiert wurde (US 9).
Die Zeugenaussagen der Reisebüroangestellten (Elfriede Ma*****, Petra B***** und Natascha K*****) wurden vom Erstgericht nicht als den Angeklagten belastend gewertet (US 12).
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Z 5a).Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5 a,).
Mit seinen undifferenziert auf die Z 9 lit a und 10 gestützten Ausführungen verfehlt der Beschwerdeführer, indem er sich nicht an den Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite orientiert, sondern vielmehr deren Beweiswürdigung bekämpft, die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge. Der Beschwerde zuwider ging im übrigen das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte als Arbeitsloser eine Arbeitslosenunterstützung bezog (US 4).Mit seinen undifferenziert auf die Ziffer 9, Litera a und 10 gestützten Ausführungen verfehlt der Beschwerdeführer, indem er sich nicht an den Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite orientiert, sondern vielmehr deren Beweiswürdigung bekämpft, die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge. Der Beschwerde zuwider ging im übrigen das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte als Arbeitsloser eine Arbeitslosenunterstützung bezog (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.