Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider trägt ein Lokalaugenschein zur Frage, ob das Opfer freiwillig zum Tatort gelangte, nichts aus. Die unzulässigerweise im Rechtsmittel nachgeholte Begründung, der Zeuge Attila Y***** hätte sehen müssen, wenn Maria Kristina B***** ins Gebüsch gezerrt worden wäre, hat, zumal wegen herrschender Dunkelheit, ebenso Erkundungscharakter wie die monierte Einvernahme der intervenierenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, "dass in dem Zeitablauf, wie ihn die Zeugin geschildert hat, diese Straftat nicht passiert sein kann", spielt doch bei dieser Vergewaltigung die zeitliche Komponente keine Rolle.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider trägt ein Lokalaugenschein zur Frage, ob das Opfer freiwillig zum Tatort gelangte, nichts aus. Die unzulässigerweise im Rechtsmittel nachgeholte Begründung, der Zeuge Attila Y***** hätte sehen müssen, wenn Maria Kristina B***** ins Gebüsch gezerrt worden wäre, hat, zumal wegen herrschender Dunkelheit, ebenso Erkundungscharakter wie die monierte Einvernahme der intervenierenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, "dass in dem Zeitablauf, wie ihn die Zeugin geschildert hat, diese Straftat nicht passiert sein kann", spielt doch bei dieser Vergewaltigung die zeitliche Komponente keine Rolle.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) finden die Konstatierungen über das Zerren in das Gebüsch in den niederschriftlichen Angaben des Tatopfers (S 51) ebenso aktenmäßige Deckung wie jene, dass der Angeklagte wenig später von der Polizei gestellt werden konnte (Tatortbeorderung 23.16 Uhr, S 23; Festnahme 23.30 Uhr, S 9).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) finden die Konstatierungen über das Zerren in das Gebüsch in den niederschriftlichen Angaben des Tatopfers (S 51) ebenso aktenmäßige Deckung wie jene, dass der Angeklagte wenig später von der Polizei gestellt werden konnte (Tatortbeorderung 23.16 Uhr, S 23; Festnahme 23.30 Uhr, S 9).
Dass bei der ersichtlich schonenden Einvernahme der mehrmals weinenden Geschädigten (S 149, 153) der Tathergang nicht mehr in allen Details geschildert wurde, ist wegen der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeflossenen präzisen bezüglichen Angaben des Tatopfers vor der Polizei (S 29, 51 iVm S 165) ohne Relevanz.Dass bei der ersichtlich schonenden Einvernahme der mehrmals weinenden Geschädigten (S 149, 153) der Tathergang nicht mehr in allen Details geschildert wurde, ist wegen der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeflossenen präzisen bezüglichen Angaben des Tatopfers vor der Polizei (S 29, 51 in Verbindung mit S 165) ohne Relevanz.
Angesichts des dynamischen Vorganges einer von drei Tätern begangenen Vergewaltigung kann ein isoliertes Hervorheben einzelner Positionen auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die angemeldete (S 167), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die angemeldete (S 167), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.