Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 152/99×

Entscheidung 14 Os 152/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os152/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdullahi F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 20. September 1999, GZ 7 römisch fünf r 486/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jugendliche Angeklagte Abdullahi F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB "als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB" (s jedoch Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 26) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. Juli 1999 in Wien dadurch, dass er im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei Mittätern Maria Kristine B***** packte und in ein Gebüsch zog, wo er sie fest- und ihr den Mund zuhielt, während jene an ihr einen Geschlechtsverkehr vollzogen, dazu beigetragen, dass die Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider trägt ein Lokalaugenschein zur Frage, ob das Opfer freiwillig zum Tatort gelangte, nichts aus. Die unzulässigerweise im Rechtsmittel nachgeholte Begründung, der Zeuge Attila Y***** hätte sehen müssen, wenn Maria Kristina B***** ins Gebüsch gezerrt worden wäre, hat, zumal wegen herrschender Dunkelheit, ebenso Erkundungscharakter wie die monierte Einvernahme der intervenierenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, "dass in dem Zeitablauf, wie ihn die Zeugin geschildert hat, diese Straftat nicht passiert sein kann", spielt doch bei dieser Vergewaltigung die zeitliche Komponente keine Rolle.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) finden die Konstatierungen über das Zerren in das Gebüsch in den niederschriftlichen Angaben des Tatopfers (S 51) ebenso aktenmäßige Deckung wie jene, dass der Angeklagte wenig später von der Polizei gestellt werden konnte (Tatortbeorderung 23.16 Uhr, S 23; Festnahme 23.30 Uhr, S 9).

Dass bei der ersichtlich schonenden Einvernahme der mehrmals weinenden Geschädigten (S 149, 153) der Tathergang nicht mehr in allen Details geschildert wurde, ist wegen der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeflossenen präzisen bezüglichen Angaben des Tatopfers vor der Polizei (S 29, 51 in Verbindung mit S 165) ohne Relevanz.

Angesichts des dynamischen Vorganges einer von drei Tätern begangenen Vergewaltigung kann ein isoliertes Hervorheben einzelner Positionen auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die angemeldete (S 167), in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56740 14D01529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00152.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0140OS00152_9900000_000