Der allein gegen den Schuldspruch B) gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zuwider haben die Tatrichter seinen Antrag auf "Einholung eines neuerlichen kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, weil trotz festgestellter Vorschadenfreiheit sich das rechte Vorderrad infolge Materialermüdung vom Auto getrennt habe" (S 127/II), mit Recht abgelehnt, weil im Antrag keine Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) dargetan wurden, die die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.Der allein gegen den Schuldspruch B) gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zuwider haben die Tatrichter seinen Antrag auf "Einholung eines neuerlichen kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, weil trotz festgestellter Vorschadenfreiheit sich das rechte Vorderrad infolge Materialermüdung vom Auto getrennt habe" (S 127/II), mit Recht abgelehnt, weil im Antrag keine Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, 126, StPO) dargetan wurden, die die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.
Auch das Rechtsmittel räumt ein, das - einverständlich verlesene (S 127/II) - Gutachten des Sachverständigen Gottfried P***** (ON 10 in ON 32) sei völlig untadelig; es werde die Sachkunde des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen (S 161/II).
Entsprechend seinem Gerichtsauftrag, allfällige unfallskausale Vorschäden am gegenständlichen PKW festzustellen, hat der Sachverständige die vom Angeklagten vor der Gendarmerie geäußerte Vermutung, das Auto habe wegen eines Reifenplatzers plötzlich nach rechts gezogen (S 59 in ON 32) widerlegt, aber auch explizit keine unfallskausalen Vorschäden am Fahrwerk festgestellt. Die unter anderem vorhandene Bruchstelle im Bereich der rechten Vorderachsseite wurde dem Auslauf des Unfallsfahrzeuges in Form von Überschlägen und Anstoß an Bäume zugeordnet (S 133 in ON 10).
Damit wird aber auch auf die erstmals in der Hauptverhandlung gebotene Version des Beschwerdeführers eingegangen, es habe sich das rechte Vorderrad gelöst (S 123/II).
Im Blick auf die erstgerichtlichen Erwägungen (US 17 f) in Bezug auf das dokumentierte Spurenbild (geradlinig verlaufende Gummiabriebspuren; keine Kratzer auf der Fahrbahn; S 75 f in ON 32) wurde mit Recht dem der Rüge zugrunde liegenden Beweisantrag die Tauglichkeit zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage versagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.