Entscheidung 14 Os 153/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel H***** und Christian E***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 2002, GZ 4 Hv 161/02i-51, sowie über dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 Satz drei StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel H***** und Christian E***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 2002, GZ 4 Hv 161/02i-51, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, Satz drei StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Christian E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Daniel H***** enthaltenden Urteil wurde Christian E***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (I.) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Daniel H***** enthaltenden Urteil wurde Christian E***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben Daniel H***** und Christian E***** (zu I.A) in der Nacht zum 19. Juni 2002 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dem Mag. Bruno N***** einen Laptop im Wert von 2.010 EUR, einen Drucker im Wert von 500 EUR, einen Kleincomputer im Wert von 1.000 EUR, ein GPS-Navigationssystem im Wert von 4.300 EUR und eine Fernbedienung für die Standheizung in nicht näher bekanntem Wert durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem sie die Seitenscheibe von dessen PKW einschlugen, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht (US 15) begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben Daniel H***** und Christian E***** (zu römisch eins.A) in der Nacht zum 19. Juni 2002 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dem Mag. Bruno N***** einen Laptop im Wert von 2.010 EUR, einen Drucker im Wert von 500 EUR, einen Kleincomputer im Wert von 1.000 EUR, ein GPS-Navigationssystem im Wert von 4.300 EUR und eine Fernbedienung für die Standheizung in nicht näher bekanntem Wert durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem sie die Seitenscheibe von dessen PKW einschlugen, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht (US 15) begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die allein gegen diesen Schuldspruch (nominell aus Z 9 lit a und c), der Sache nach jedoch aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian E***** vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a). Die Tatrichter leiteten nämlich ihre Konstatierungen zur unmittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus dessen Kenntnis der Tatzeit ab (US 10 iVm S 157 f). Mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung Hehlerei (inhaltlich Z 10) übergeht sie prozessordnungswidrig die objektiven und subjektiven Urteilsfeststellungen zu der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (US 7 ff).Die allein gegen diesen Schuldspruch (nominell aus Ziffer 9, Litera a und c), der Sache nach jedoch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian E***** vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,). Die Tatrichter leiteten nämlich ihre Konstatierungen zur unmittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus dessen Kenntnis der Tatzeit ab (US 10 in Verbindung mit S 157 f). Mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung Hehlerei (inhaltlich Ziffer 10,) übergeht sie prozessordnungswidrig die objektiven und subjektiven Urteilsfeststellungen zu der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (US 7 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E68462
14Os153.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00153.02.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20030211_OGH0002_0140OS00153_0200000_000