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Entscheidung 14 Os 153/02×

Entscheidung 14 Os 153/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel H***** und Christian E***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 2002, GZ 4 Hv 161/02i-51, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, Satz drei StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Christian E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Daniel H***** enthaltenden Urteil wurde Christian E***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben Daniel H***** und Christian E***** (zu römisch eins.A) in der Nacht zum 19. Juni 2002 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dem Mag. Bruno N***** einen Laptop im Wert von 2.010 EUR, einen Drucker im Wert von 500 EUR, einen Kleincomputer im Wert von 1.000 EUR, ein GPS-Navigationssystem im Wert von 4.300 EUR und eine Fernbedienung für die Standheizung in nicht näher bekanntem Wert durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem sie die Seitenscheibe von dessen PKW einschlugen, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht (US 15) begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen diesen Schuldspruch (nominell aus Ziffer 9, Litera a und c), der Sache nach jedoch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian E***** vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,). Die Tatrichter leiteten nämlich ihre Konstatierungen zur unmittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus dessen Kenntnis der Tatzeit ab (US 10 in Verbindung mit S 157 f). Mit ihrer Forderung nach Tatbeurteilung in Richtung Hehlerei (inhaltlich Ziffer 10,) übergeht sie prozessordnungswidrig die objektiven und subjektiven Urteilsfeststellungen zu der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (US 7 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68462 14Os153.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00153.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0140OS00153_0200000_000