Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Georg B*** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Beitragstäterschaft (gemäß § 12 dritter Fall StGB) anstatt als unmittelbare (Mit-)Täterschaft (gemäß § 12 erster Fall StGB) anstrebt, wobei er einerseits eine Undeutlichkeit des bezüglichen Ausspruchs des Gerichtes (Z 5) behauptet und andererseits vermeint, dem Urteil hafte ein die rechtsrichtige Beurteilung seiner Tatbeteiligung hindernder Feststellungsmangel (Z 10) an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Georg B*** mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Beitragstäterschaft (gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB) anstatt als unmittelbare (Mit-)Täterschaft (gemäß Paragraph 12, erster Fall StGB) anstrebt, wobei er einerseits eine Undeutlichkeit des bezüglichen Ausspruchs des Gerichtes (Ziffer 5,) behauptet und andererseits vermeint, dem Urteil hafte ein die rechtsrichtige Beurteilung seiner Tatbeteiligung hindernder Feststellungsmangel (Ziffer 10,) an.
Die Beschwerde entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten drei Täterschaftsformen (im Sinne eines einheitlichen Täterbegriffes) ist es nämlich zum einen weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz, ob ein Angeklagter sich an der Tat als unmittelbarer (Mit-)Täter oder als Beitragstäter beteiligt hat, sofern sein Tatanteil in sachverhaltsmäßiger Hinsicht feststeht, sodaß eine (diese allein maßgebende Konstatierung negierende) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft. Zum anderen wird mit der Behauptung, es liege nicht unmittelbare (Mit-)Täterschaft, sondern Beitragstäterschaft vor, der Nichtigkeitsgrund der Z 10 der zitierten Gesetzesstelle nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil diesem ein insoweit unterlaufener Subsumtionsirrtum nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl. zu alldem Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 3, 5 ff zu § 12; Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 53, 55 zu § 281 Z 10). Daß aber der Beschwerdeführer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Mitangeklagten T*** jedenfalls dabei unterstützt hat, das von Gernot K*** übergebene Kokain, aus dessen Verkaufserlös eine Darlehensschuld des Genannten gegenüber dem Beschwerdeführer abgegolten werden sollte, aus Kolumbien aus- und nach Österreich einzuführen, hat das Schöffengericht auf Grund der übereinstimmenden Geständnisse der beiden Angeklagten, die es in ihrer Gesamtheit zu seinen Feststellungen erhob, konstatiert (S 213, 214). Damit steht - was die Beschwerde übergeht - in tatsachenmäßiger Hinsicht der Tatanteil des Beschwerdeführers fest, wobei das Urteil ohnedies davon ausgeht, daß den Suchtgifttransport T*** allein durchführte (abermals S 213).Die Beschwerde entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB angeführten drei Täterschaftsformen (im Sinne eines einheitlichen Täterbegriffes) ist es nämlich zum einen weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz, ob ein Angeklagter sich an der Tat als unmittelbarer (Mit-)Täter oder als Beitragstäter beteiligt hat, sofern sein Tatanteil in sachverhaltsmäßiger Hinsicht feststeht, sodaß eine (diese allein maßgebende Konstatierung negierende) Mängelrüge keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrifft. Zum anderen wird mit der Behauptung, es liege nicht unmittelbare (Mit-)Täterschaft, sondern Beitragstäterschaft vor, der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, der zitierten Gesetzesstelle nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil diesem ein insoweit unterlaufener Subsumtionsirrtum nicht zum Nachteil gereichen kann vergleiche zu alldem Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 3, 5 ff zu Paragraph 12,; Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 53, 55 zu Paragraph 281, Ziffer 10,). Daß aber der Beschwerdeführer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Mitangeklagten T*** jedenfalls dabei unterstützt hat, das von Gernot K*** übergebene Kokain, aus dessen Verkaufserlös eine Darlehensschuld des Genannten gegenüber dem Beschwerdeführer abgegolten werden sollte, aus Kolumbien aus- und nach Österreich einzuführen, hat das Schöffengericht auf Grund der übereinstimmenden Geständnisse der beiden Angeklagten, die es in ihrer Gesamtheit zu seinen Feststellungen erhob, konstatiert (S 213, 214). Damit steht - was die Beschwerde übergeht - in tatsachenmäßiger Hinsicht der Tatanteil des Beschwerdeführers fest, wobei das Urteil ohnedies davon ausgeht, daß den Suchtgifttransport T*** allein durchführte (abermals S 213).
In bezug auf das versuchte Inverkehrsetzen des Suchtgiftes in Österreich hinwieder hat das Gericht - was die Beschwerde (abermals) negiert - gleichfalls auf Grund der übereinstimmenden Geständnisse der beiden Angeklagten festgestellt, daß sich zunächst (über Vermittlung des K***) ein Kaufinteressent an den Beschwerdeführer wandte, der hievon den Mitangeklagten T*** verständigte, da letzterer das Suchtgift verwahrte, und daß sich sodann beide Angeklagten zu dem mit dem Interessenten vereinbarten Treffpunkt begaben, um den Verkauf des Suchtgifts zu realisieren, was lediglich daran scheiterte, daß die Polizei einschritt (S 214). Ob der Beschwerdeführer zu diesem Treffen aus eigenem oder nur über Ersuchen des Mitangeklagten T*** mitgegangen ist,
betrifft - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß in sinngemäßer Anwendung des § 286 b Abs 6 StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 286, b Absatz 6, StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.