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Entscheidung 14 Os 153/94×

Entscheidung 14 Os 153/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os153/94(14Os154/94, 14Os155/94)

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.November 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fridolin F***** und andere wegen des Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, LMG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 19. April 1993, GZ 2 U 127/91-40, und des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= ON 49), sowie gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.August 1992, GZ 2 U 127/91-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr.Stöger, des Verurteilten Johann H***** und des Verteidigers Dr.Koch zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins

1) Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13. August 1992, GZ 2 U 127/91-13,

2) das Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993, GZ 2 U 127/91-40, und

3) das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= GZ 2 U 127/91-49)

verletzen jeweils das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG (die unter 1./ bezeichnete Strafverfügung auch in jener des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, LMG) in Verbindung mit den Paragraphen 15, Absatz 2, Litera c und 81 Absatz 3, Litera b

LMG.

römisch zwei

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO werden die unter I/1 bezeichnete Strafverfügung sowie das unter I/3 angeführte Berufungsurteil aufgehoben.

Das zum AZ 2 U 127/91 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis gegen Fridolin F***** wegen Paragraph 58, Absatz eins, LMG geführte Verfahren wird gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO eingestellt.

Das unter Punkt I/2 bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, das in dem den Angeklagten Johann H***** (teilweise) und die Angeklagte Sabine Renate H***** (zur Gänze) freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird in dem Johann H***** schuldig sprechenden Teil, einschließlich des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs sowie des Ausspruchs über die Haftung der Sabine Renate H***** für die über Johann H***** verhängte Geldstrafe, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Johann H***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit ab 1987 bis April 1991 in Atzmanning, Gemeinde Brunnenthal, den gesondert verfolgten Fridolin F***** dadurch, daß er ihn aufforderte, entgegen Paragraph 15, LMG nicht zugelassene Stoffe der in Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG bezeichneten (im Schuldspruch ON 40, S 241 und 242, im einzelnen unter Punkt 1 bis 34 näher angeführten) Art Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zu verabreichen, zu einer solchen Verhaltensweise bestimmt und hiedurch das Vergehen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG) als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, (2.Fall) StGB begangen, (gleichfalls) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Der Angeklagte Johann H***** mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe werden auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.August 1992, GZ 2 U 127/91-13, wurde der mittlerweile verstorbene Fridolin F***** der Vergehen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, LMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er (zu ergänzen: in der Zeit ab 1987 bis Anfang April 1991) in Atzmanning, Gemeinde Brunnenthal, entgegen Paragraph 15, LMG nicht zugelassene Stoffe der in Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, LMG bezeichneten Art, sohin Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder die Beschaffenheit der von Tieren stammenden Lebensmittel zu beeinflussen, insbesondere - im einzelnen in dieser Strafverfügung näher bezeichnete - Antibiotika, Chemotherapeutika, andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe oder Fermentpräparate, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung in Verkehr gebracht (Pkt 1./) und Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, diese nicht zugelassenen Stoffe verabreicht hatte (Pkt 2./).

Ebenfalls am 13.August 1992 wurden vom Bezirksgericht Ried im Innkreis auch Johann H***** sowie dessen Tochter Renate (Sabine) H***** mit den Strafverfügungen ON 14 und ON 15 der Bestimmungstäterschaft zu den vorerwähnten Straftaten (Paragraph 12, 2 Punkt F, a, l, l, StGB; Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, LMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG) schuldig erkannt. Dagegen erhoben sowohl Johann H***** als auch Renate Sabine H***** rechtzeitig Einspruch. Im ordentlichen Verfahren wurde Johann H***** mit Urteil vom 19.April 1993, GZ 2 U 127/91-40, wegen des Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c,) LMG, begangen als Bestimmungstäter (Paragraph 12, 2.Fall StGB), zu einer Geldstrafe verurteilt, während Renate Sabine H***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Johann H***** in der Zeit ab 1987 bis April 1991 in Atzmanning, Gemeinde Brunnenthal, Fridolin F***** dadurch, daß er ihn aufforderte, entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, LMG nicht zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG bezeichneten Art und Mischungen von solchen Stoffen Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zu verabreichen, dazu bestimmt, derartige - im Urteil unter Punkt 1 bis 34 näher bezeichnete - Stoffe an für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Tiere zu verabreichen. In Ansehung von 16 weiteren (im Urteil näher bezeichneten) Stoffen wurde H***** dagegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der von Johann H***** gegen diesen Schuldspruch erhobenen (vollen) Berufung gab das Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht mit Urteil vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= ON

49) nicht Folge; hingegen wurde in Stattgebung der Strafberufung der Staatsanwaltschaft die Anzahl der über Johann H***** verhängten Tagessätze erhöht.

Rechtliche Beurteilung

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13. August 1992 betreffend Fridolin Fraundorfer (aber auch jene, die gegen Johann und Renate Sabine H***** erlassen wurden) sowie das Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993, soweit damit Johann H***** des Vergehens nach Paragraph 12, (2.Fall) StGB, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c,) LMG schuldig erkannt wurde, aber auch die diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, stehen, wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Sowohl der Vergehenstatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, LMG (Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG bezeichneten Art, hier durch Einführen dieser Stoffe aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und deren Lagerung im Inland) als auch jener nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG (Verabreichen dieser nicht zugelassenen Stoffe an für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Tiere) setzen jeweils ein Handeln "entgegen dem Paragraph 15, LMG voraus. Nach diesen für die Behandlung von Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft geltenden besonderen Vorschriften ist es ua verboten, Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die ua dazu bestimmt sind, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe ohne Zulassung (oder entgegen den Zulassungsbedingungen) zu verabreichen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, leg cit). Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, LMG verbietet überdies, nicht zugelassene (oder der Zulassung nicht entsprechende) Stoffe im Sinne der Litera c, ua für die Verabreichung bereitzuhalten.

Welche Stoffe zugelassen werden und die Art ihrer Anwendung bleibt der Regelung im Verordnungsweg vorbehalten: Gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), wenn dies mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Absatz 2, Litera c, (des Paragraph 15, LMG) zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikationen anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

Darüber hinaus hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) - insoweit ohne Mitwirkung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der Kodexkommission - gemäß Paragraph 15, Absatz 8, LMG, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung

a) die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;

b) anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;

c) bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

Im Zusammenhang damit enthält nun Paragraph 81, Absatz 3, Litera b und Litera c, LMG die ausdrückliche Anordnung, daß die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und Litera d, LMG (erst) mit dem Wirksamwerden der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7, LMG, die spätestens bis 30.Juni 1978 zu erlassen ist, in Kraft treten. Eine solche Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG ist aber, sieht man von der Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung Bundesgesetzblatt Nr 649 aus 1988,), die nur einen hier nicht interessierenden Teilbereich regelt, ab, bisher nicht erlassen worden. Da die Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, (aber auch jener der Ziffer eins und des Absatz 2, der vorzitierten Gesetzesstelle der die Bereithaltung der in Rede stehenden Stoffe für die Verabreichung pönalisiert) jedoch davon abhängt, daß der Täter "entgegen dem Paragraph 15, (LMG) handelt, diese hier in den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, (und Litera d,) LMG aktuellen Vorschriften aber mangels einer ihre Wirksamkeit auslösenden Verordnung gar nicht anwendbar sind, liegt ein in Paragraph 58, Absatz eins, (und Absatz 2,) LMG als Tatbestandsvoraussetzung statuiertes Handeln "entgegen dem Paragraph 15, LMG nicht vor. Eine Strafbarkeit nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG (aber auch nach der Ziffer eins, oder Absatz 2, dieser Gesetzesstelle) scheidet daher aus vergleiche hiezu 13 Os 51, 52/88 = EvBl 1988/132 = RZ 1989/36).

Daran vermag auch die vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst am 8.September 1988 erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln Bundesgesetzblatt Nr 542 aus 1988,), die am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, daß diese Verordnung nicht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz 7, LMG, sondern vielmehr auf jener des Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, LMG erlassen wurde. In dieser Verordnung werden (lediglich) Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln, welche die in der Anlage (zu dieser Verordnung) festgelegten Höchstwerte überschreiten, für bedenklich erklärt (Paragraph eins,). Diese Verordnung erstreckt sich auf Arzneimittelrückstände in Eiern, Eiprodukten, Milch und Milchprodukten sowie in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, der Fleischuntersuchungsverordnung vom 16.März 1984, BGBl Nr 142, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 541 aus 1988,, wonach das gesamte Fleisch - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ua als untauglich zu beurteilen ist, wenn im Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes (vom 7.Oktober 1982, BGBl Nr 522, in der Fassung vom 17.Mai 1989, BGBl Nr 252) angeführte Rückstände (wozu auch solche an Arzneimitteln zählen; vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Fleischuntersuchungsgesetz) nachgewiesen werden, gelten, soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 Höchstwerte für Rückstände festgesetzt sind, diese (Höchstwerte). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß sich insoweit an dieser Rechtslage durch die am 1.Juli 1994 in Kraft getretene (neue) Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 395 aus 1994,, mit der zugleich die (frühere) Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt 142 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 541 aus 1988,, außer Kraft getreten ist, nichts geändert hat vergleiche insbesondere Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, der Fleischuntersuchungsverordnung 1994).

Die auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, LMG erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln vom 8.September 1988, Bundesgesetzblatt Nr 542 aus 1988,, kann daher eine gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Litera b, (und Litera c,) LMG für die Anwendbarkeit der Verbotsnormen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, (und Litera d,) LMG und damit auch der hier aktuellen Strafnormen des Paragraph 58, Absatz eins, (Ziffer eins, und) Ziffer 2, LMG erforderliche Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7, LMG nicht ersetzen, setzt doch Paragraph 15, Absatz 7, LMG zunächst die Zulassung von Stoffen im Sinne des Absatz 2, Litera c, dieser Gesetzesstelle voraus.

Da somit die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, (Ziffer eins, und) Ziffer 2, LMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG) nicht vorliegen, sind sowohl die Fridolin F***** betreffende Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.August 1992 (ON 13) als auch der mit Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993 (ON 40) gefällte Schuldspruch des Johann H***** wegen Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG, begangen durch Bestimmungstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, (2.Fall) StGB, rechtlich verfehlt. Demzufolge beruht auch die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= ON 49), mit welcher der Berufung des Johann H***** nicht Folge gegeben und dessen Schuldspruch durch das Bezirksgericht Ried im Innkreis vom 19.April 1993 bestätigt wurde, auf einem Rechtsirrtum.

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen und die davon betroffenen Entscheidungen, soweit sie den Verurteilten zum Nachteil gereichen (demgemäß auch die gegen den inzwischen verstorbenen Fridolin F***** ergangene Strafverfügung: vergleiche SSt 51/39), wie im Spruch zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E37234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00153.9408.1115.0

Dokumentnummer

JJT_19941115_OGH0002_0140OS00153_9400008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung