Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13. August 1992 betreffend Fridolin Fraundorfer (aber auch jene, die gegen Johann und Renate Sabine H***** erlassen wurden) sowie das Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993, soweit damit Johann H***** des Vergehens nach § 12 (2.Fall) StGB, § 58 Abs 1 Z 2 (§ 15 Abs 2 lit c) LMG schuldig erkannt wurde, aber auch die diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, stehen, wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13. August 1992 betreffend Fridolin Fraundorfer (aber auch jene, die gegen Johann und Renate Sabine H***** erlassen wurden) sowie das Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993, soweit damit Johann H***** des Vergehens nach Paragraph 12, (2.Fall) StGB, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c,) LMG schuldig erkannt wurde, aber auch die diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, stehen, wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Sowohl der Vergehenstatbestand des § 58 Abs 1 Z 1 LMG (Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Stoffen der im § 15 Abs 2 lit c LMG bezeichneten Art, hier durch Einführen dieser Stoffe aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und deren Lagerung im Inland) als auch jener nach § 58 Abs 1 Z 2 LMG (Verabreichen dieser nicht zugelassenen Stoffe an für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Tiere) setzen jeweils ein Handeln "entgegen dem § 15" LMG voraus. Nach diesen für die Behandlung von Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft geltenden besonderen Vorschriften ist es ua verboten, Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die ua dazu bestimmt sind, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe ohne Zulassung (oder entgegen den Zulassungsbedingungen) zu verabreichen (§ 15 Abs 2 lit c leg cit). § 15 Abs 2 lit d LMG verbietet überdies, nicht zugelassene (oder der Zulassung nicht entsprechende) Stoffe im Sinne der lit c ua für die Verabreichung bereitzuhalten.Sowohl der Vergehenstatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, LMG (Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Stoffen der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG bezeichneten Art, hier durch Einführen dieser Stoffe aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und deren Lagerung im Inland) als auch jener nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG (Verabreichen dieser nicht zugelassenen Stoffe an für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmte Tiere) setzen jeweils ein Handeln "entgegen dem Paragraph 15, LMG voraus. Nach diesen für die Behandlung von Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft geltenden besonderen Vorschriften ist es ua verboten, Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die ua dazu bestimmt sind, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe ohne Zulassung (oder entgegen den Zulassungsbedingungen) zu verabreichen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, leg cit). Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, LMG verbietet überdies, nicht zugelassene (oder der Zulassung nicht entsprechende) Stoffe im Sinne der Litera c, ua für die Verabreichung bereitzuhalten.
Welche Stoffe zugelassen werden und die Art ihrer Anwendung bleibt der Regelung im Verordnungsweg vorbehalten: Gemäß § 15 Abs 7 LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), wenn dies mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Abs 2 lit c (des § 15 LMG) zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikationen anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.Welche Stoffe zugelassen werden und die Art ihrer Anwendung bleibt der Regelung im Verordnungsweg vorbehalten: Gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz), wenn dies mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Absatz 2, Litera c, (des Paragraph 15, LMG) zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikationen anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) - insoweit ohne Mitwirkung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der Kodexkommission - gemäß § 15 Abs 8 LMG, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit VerordnungDarüber hinaus hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (derzeit Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) - insoweit ohne Mitwirkung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der Kodexkommission - gemäß Paragraph 15, Absatz 8, LMG, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung
a) die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;
b) anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;
c) bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.
Im Zusammenhang damit enthält nun § 81 Abs 3 lit b und lit c LMG die ausdrückliche Anordnung, daß die Bestimmungen des § 15 Abs 2 lit c und lit d LMG (erst) mit dem Wirksamwerden der Verordnung nach § 15 Abs 7 LMG, die spätestens bis 30.Juni 1978 zu erlassen ist, in Kraft treten. Eine solche Verordnung gemäß § 15 Abs 7 LMG ist aber, sieht man von der Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung (BGBl Nr 649/1988), die nur einen hier nicht interessierenden Teilbereich regelt, ab, bisher nicht erlassen worden. Da die Anwendung der Strafbestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 (aber auch jener der Z 1 und des Abs 2 der vorzitierten Gesetzesstelle der die Bereithaltung der in Rede stehenden Stoffe für die Verabreichung pönalisiert) jedoch davon abhängt, daß der Täter "entgegen dem § 15" (LMG) handelt, diese hier in den Bestimmungen des § 15 Abs 2 lit c (und lit d) LMG aktuellen Vorschriften aber mangels einer ihre Wirksamkeit auslösenden Verordnung gar nicht anwendbar sind, liegt ein in § 58 Abs 1 (und Abs 2) LMG als Tatbestandsvoraussetzung statuiertes Handeln "entgegen dem § 15" LMG nicht vor. Eine Strafbarkeit nach § 58 Abs 1 Z 2 LMG (aber auch nach der Z 1 oder Abs 2 dieser Gesetzesstelle) scheidet daher aus (vgl hiezu 13 Os 51, 52/88 = EvBl 1988/132 = RZ 1989/36).Im Zusammenhang damit enthält nun Paragraph 81, Absatz 3, Litera b und Litera c, LMG die ausdrückliche Anordnung, daß die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und Litera d, LMG (erst) mit dem Wirksamwerden der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7, LMG, die spätestens bis 30.Juni 1978 zu erlassen ist, in Kraft treten. Eine solche Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG ist aber, sieht man von der Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung Bundesgesetzblatt Nr 649 aus 1988,), die nur einen hier nicht interessierenden Teilbereich regelt, ab, bisher nicht erlassen worden. Da die Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, (aber auch jener der Ziffer eins und des Absatz 2, der vorzitierten Gesetzesstelle der die Bereithaltung der in Rede stehenden Stoffe für die Verabreichung pönalisiert) jedoch davon abhängt, daß der Täter "entgegen dem Paragraph 15, (LMG) handelt, diese hier in den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, (und Litera d,) LMG aktuellen Vorschriften aber mangels einer ihre Wirksamkeit auslösenden Verordnung gar nicht anwendbar sind, liegt ein in Paragraph 58, Absatz eins, (und Absatz 2,) LMG als Tatbestandsvoraussetzung statuiertes Handeln "entgegen dem Paragraph 15, LMG nicht vor. Eine Strafbarkeit nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG (aber auch nach der Ziffer eins, oder Absatz 2, dieser Gesetzesstelle) scheidet daher aus vergleiche hiezu 13 Os 51, 52/88 = EvBl 1988/132 = RZ 1989/36).
Daran vermag auch die vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst am 8.September 1988 erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln (BGBl Nr 542/1988), die am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, daß diese Verordnung nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs 7 LMG, sondern vielmehr auf jener des § 15 Abs 8 lit c LMG erlassen wurde. In dieser Verordnung werden (lediglich) Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln, welche die in der Anlage (zu dieser Verordnung) festgelegten Höchstwerte überschreiten, für bedenklich erklärt (§ 1). Diese Verordnung erstreckt sich auf Arzneimittelrückstände in Eiern, Eiprodukten, Milch und Milchprodukten sowie in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen. Gemäß § 20 Z 3 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 16.März 1984, BGBl Nr 142, in der Fassung des BGBl Nr 541/1988, wonach das gesamte Fleisch - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ua als untauglich zu beurteilen ist, wenn im § 26 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes (vom 7.Oktober 1982, BGBl Nr 522, idF vom 17.Mai 1989, BGBl Nr 252) angeführte Rückstände (wozu auch solche an Arzneimitteln zählen; vgl § 26 Abs 1 Z 1 Fleischuntersuchungsgesetz) nachgewiesen werden, gelten, soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 Höchstwerte für Rückstände festgesetzt sind, diese (Höchstwerte). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß sich insoweit an dieser Rechtslage durch die am 1.Juli 1994 in Kraft getretene (neue) Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl Nr 395/1994, mit der zugleich die (frühere) Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl 142/1984, idF der Verordnung BGBl Nr 541/1988, außer Kraft getreten ist, nichts geändert hat (vgl insbesondere § 20 Abs 2 Z 10 der Fleischuntersuchungsverordnung 1994).Daran vermag auch die vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst am 8.September 1988 erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln Bundesgesetzblatt Nr 542 aus 1988,), die am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten ist, nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, daß diese Verordnung nicht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz 7, LMG, sondern vielmehr auf jener des Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, LMG erlassen wurde. In dieser Verordnung werden (lediglich) Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln, welche die in der Anlage (zu dieser Verordnung) festgelegten Höchstwerte überschreiten, für bedenklich erklärt (Paragraph eins,). Diese Verordnung erstreckt sich auf Arzneimittelrückstände in Eiern, Eiprodukten, Milch und Milchprodukten sowie in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, der Fleischuntersuchungsverordnung vom 16.März 1984, BGBl Nr 142, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 541 aus 1988,, wonach das gesamte Fleisch - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ua als untauglich zu beurteilen ist, wenn im Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes (vom 7.Oktober 1982, BGBl Nr 522, in der Fassung vom 17.Mai 1989, BGBl Nr 252) angeführte Rückstände (wozu auch solche an Arzneimitteln zählen; vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Fleischuntersuchungsgesetz) nachgewiesen werden, gelten, soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 Höchstwerte für Rückstände festgesetzt sind, diese (Höchstwerte). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß sich insoweit an dieser Rechtslage durch die am 1.Juli 1994 in Kraft getretene (neue) Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 395 aus 1994,, mit der zugleich die (frühere) Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt 142 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 541 aus 1988,, außer Kraft getreten ist, nichts geändert hat vergleiche insbesondere Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, der Fleischuntersuchungsverordnung 1994).
Die auf der Grundlage des § 15 Abs 8 lit c LMG erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln vom 8.September 1988, BGBl Nr 542/1988, kann daher eine gemäß § 81 Abs 3 lit b (und lit c) LMG für die Anwendbarkeit der Verbotsnormen des § 15 Abs 2 lit c (und lit d) LMG und damit auch der hier aktuellen Strafnormen des § 58 Abs 1 (Z 1 und) Z 2 LMG erforderliche Verordnung nach § 15 Abs 7 LMG nicht ersetzen, setzt doch § 15 Abs 7 LMG zunächst die Zulassung von Stoffen im Sinne des Abs 2 lit c dieser Gesetzesstelle voraus.Die auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, LMG erlassene Verordnung über Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln vom 8.September 1988, Bundesgesetzblatt Nr 542 aus 1988,, kann daher eine gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Litera b, (und Litera c,) LMG für die Anwendbarkeit der Verbotsnormen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, (und Litera d,) LMG und damit auch der hier aktuellen Strafnormen des Paragraph 58, Absatz eins, (Ziffer eins, und) Ziffer 2, LMG erforderliche Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7, LMG nicht ersetzen, setzt doch Paragraph 15, Absatz 7, LMG zunächst die Zulassung von Stoffen im Sinne des Absatz 2, Litera c, dieser Gesetzesstelle voraus.
Da somit die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vergehens nach § 58 Abs 1 (Z 1 und) Z 2 LMG (iVm § 15 Abs 2 lit c LMG) nicht vorliegen, sind sowohl die Fridolin F***** betreffende Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.August 1992 (ON 13) als auch der mit Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993 (ON 40) gefällte Schuldspruch des Johann H***** wegen Vergehens nach § 58 Abs 1 Z 2 LMG, begangen durch Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 (2.Fall) StGB, rechtlich verfehlt. Demzufolge beruht auch die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= ON 49), mit welcher der Berufung des Johann H***** nicht Folge gegeben und dessen Schuldspruch durch das Bezirksgericht Ried im Innkreis vom 19.April 1993 bestätigt wurde, auf einem Rechtsirrtum.Da somit die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, (Ziffer eins, und) Ziffer 2, LMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG) nicht vorliegen, sind sowohl die Fridolin F***** betreffende Strafverfügung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 13.August 1992 (ON 13) als auch der mit Urteil dieses Gerichtes vom 19.April 1993 (ON 40) gefällte Schuldspruch des Johann H***** wegen Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, LMG, begangen durch Bestimmungstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, (2.Fall) StGB, rechtlich verfehlt. Demzufolge beruht auch die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5.Juli 1993, AZ 10 Bl 93/93 (= ON 49), mit welcher der Berufung des Johann H***** nicht Folge gegeben und dessen Schuldspruch durch das Bezirksgericht Ried im Innkreis vom 19.April 1993 bestätigt wurde, auf einem Rechtsirrtum.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen und die davon betroffenen Entscheidungen, soweit sie den Verurteilten zum Nachteil gereichen (demgemäß auch die gegen den inzwischen verstorbenen Fridolin F***** ergangene Strafverfügung: vgl SSt 51/39), wie im Spruch zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen und die davon betroffenen Entscheidungen, soweit sie den Verurteilten zum Nachteil gereichen (demgemäß auch die gegen den inzwischen verstorbenen Fridolin F***** ergangene Strafverfügung: vergleiche SSt 51/39), wie im Spruch zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).