Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Juli 1995, GZ 26 Vr 1.414/95-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Juli 1995, GZ 26 römisch fünf r 1.414/95-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Richard W***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB (I/1 und 2) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Richard W***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB (I/1 und 2) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
I. fremde bewegliche Sachen, vornehmlich Bargeld, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins. fremde bewegliche Sachen, vornehmlich Bargeld, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. am 11.Mai 1995 dem Hermann S***** durch Aufzwängen der Seitenscheibe eines Kraftfahrzeuges weggenommen;
2. am 13.Mai 1995 dem David M***** durch Einsteigen in ein Gebäude wegzunehmen versucht;
II. am 11.Mai 1995 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß, Führerschein und (deutschen) Fahrzeugbrief des Hermann S***** mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern.römisch zwei. am 11.Mai 1995 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß, Führerschein und (deutschen) Fahrzeugbrief des Hermann S***** mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Dem dagegen erhobenen Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zuwider konnte das Erstgericht aus der Gesamtheit der im Urteil angeführten Prämissen (US 7 und 8) denkrichtig und ohne Widerspruch gegen die Lebenserfahrung sowohl auf die Täterschaft des Angeklagten (zu I/1) als auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandskomponenten (zu I/2 und II) schließen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf eine im gegebenen Zusammenhang unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und ist im übrigen auch nicht dazu angetan, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO).Dem dagegen erhobenen Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zuwider konnte das Erstgericht aus der Gesamtheit der im Urteil angeführten Prämissen (US 7 und 8) denkrichtig und ohne Widerspruch gegen die Lebenserfahrung sowohl auf die Täterschaft des Angeklagten (zu I/1) als auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandskomponenten (zu I/2 und römisch zwei) schließen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf eine im gegebenen Zusammenhang unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und ist im übrigen auch nicht dazu angetan, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00153.95.1003.000
Dokumentnummer
JJT_19951003_OGH0002_0140OS00153_9500000_000